Effective withdrawal of criminal revision and voiding of subsequent rejection decision
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Court of Justice ordered the defendant to bear the costs of the criminal revision and declared its prior decision of 28 April 2025 void, effectively upholding the lower court’s conviction. The dispute concerned a procedural error where the defendant’s lawyer had validly withdrawn the appeal against a Landgericht Konstanz judgment for aggravated robbery extortion on 12 March 2025, but the withdrawal notice failed to reach the appellate court, leading to a premature rejection of the revision before the court learned of the withdrawal. Relying on § 349 Abs. 2 and § 473 Abs. 1 StPO, the Court determined that the withdrawal became effective upon receipt by the Landgericht (the competent receiving court at that stage), rendering the subsequent appellate decision *void* (gegenstandslos) rather than merely incorrect, and thus the judgment of 5 December 2024 remains in force.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 349 Abs. 2 StPO; Effective withdrawal of criminal revision and voiding of subsequent rejection decision: Damit ist der Beschluss vom 28. April 2025 gegenstandslos, da das Rechtsmittel zuvor wirksam zurückgenommen worden war (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Februar 2025 – 3 StR 527/24 Rn. 2 mwN). Nachdem die Akten erst nach dem 12. März 2025 beim Bundesgerichtshof eingegangen waren, ist das Landgericht richtiger Empfänger der Rücknahme gewesen (vgl. BGH aaO mwN). Im Übrigen bestehen keine Bedenken an der Wirksamkeit der Erklärung (§ 302 Abs. 2 StPO). Für den Eingang bei Gericht ist nicht entscheidend, ob das Schreiben zu den Akten gelangt ist (vgl. BGH aaO mwN).
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KI-generiertVolltext
Der Angeklagte hat die Kosten der von ihm eingelegten und rechtswirksam zurückgenommenen Revision gegen das Urteil des Landgerichts Konstanz vom 5. Dezember 2024 zu tragen. Der Beschluss des Senats vom 28. April 2025 ist gegenstandslos.
[GRUENDE]
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Seine Revision hat der Senat am 28. April 2025 gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Bereits vor der Beschlussfassung hatte der Verteidiger des Angeklagten mit Schriftsatz vom 12. März 2025, eingegangen bei dem Landgericht Konstanz an demselben Tag, die Revision zurückgenommen. Die Rücknahmeerklärung wurde jedoch nicht an den Bundesgerichtshof weitergeleitet. Das Landgericht hat nach Rückleitung der Akten das Urteil gemäß Verfügung vom 7. Mai 2025 mit dem Vermerk versehen, dass Rechtskraft am 12. März 2025 eingetreten ist. Erst nach Wiedervorlage der Akten bei dem Revisionsgericht nach entsprechender Verfügung der Staatsanwaltschaft Konstanz vom 20. Mai 2025 erhielt der Senat Kenntnis von der Revisionsrücknahme.
Damit ist der Beschluss vom 28. April 2025 gegenstandslos, da das Rechtsmittel zuvor wirksam zurückgenommen worden war (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Februar 2025 – 3 StR 527/24 Rn. 2 mwN). Nachdem die Akten erst nach dem 12. März 2025 beim Bundesgerichtshof eingegangen waren, ist das Landgericht richtiger Empfänger der Rücknahme gewesen (vgl. BGH aaO mwN). Im Übrigen bestehen keine Bedenken an der Wirksamkeit der Erklärung (§ 302 Abs. 2 StPO). Für den Eingang bei Gericht ist nicht entscheidend, ob das Schreiben zu den Akten gelangt ist (vgl. BGH aaO mwN).
Infolge der Rücknahme hat der Angeklagte die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen (§ 473 Abs. 1 Satz 1 StPO).
Jäger Fischer Wimmer
Leplow Welnhofer-Zeitler