Hearing complaint against denial of legal aid: inadequacy of factual disclosure and standing of non-lawyer representative in recusal motions.
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Court of Justice dismissed the defendant's objection to the denial of legal aid as inadmissible and rejected his subsequent counter-representation against the same decision, thereby leaving the original ruling denying legal aid for a planned legal complaint in full force. The dispute centered on the defendant's application for legal aid to fund an appeal against a denial of legal aid in a prior civil proceeding, which the appellate senate had rejected for lack of merit, prompting the defendant to file a hearing complaint and a counter-representation alleging a violation of his right to be heard due to the court's failure to explicitly address every point in his brief and his claims regarding rejected recusal motions. The court held that the hearing complaint was inadmissible because it failed to meet the specific factual disclosure requirements of § 321a Abs. 2 Sentence 5 ZPO, as a general complaint that the court did not expressly address every argument does not constitute a violation of the right to be heard under Art. 103 Abs. 1 GG, which only requires that the court takes the arguments into consideration. Furthermore, the court found the complaint and the counter-representation unfounded, noting that the prior recusal motions were improperly filed by a former non-lawyer representative who lacked standing in the appellate phase, and that the defendant failed to demonstrate any admissibility ground under § 574 Abs. 2 ZPO for the legal complaint.
Legislator-Regeste
KI-generiertHearing complaint against denial of legal aid: inadequacy of factual disclosure and standing of non-lawyer representative in recusal motions: Der mit der Anhörungsrüge geltend gemachte Umstand, dass der Senat sich in der angegriffenen Entscheidung nicht zu sämtlichen von dem Beklagten vorgebrachten Punkten ausdrücklich geäußert hat, rechtfertigt nicht den Vorwurf der Gehörsverletzung. Die Gerichte sind zwar nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivortrags in den Gründen der Entscheidung auch ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f.; BVerfG, NVwZ 2016, 1475 Rn. 14; BGH, Beschlüsse vom 12. Oktober 2021 - VIII ZR 91/20, NJW-RR 2022, 86 Rn. 15; vom 21. Dezember 2023 - IX ZA 14/23, juris Rn. 1).
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KI-generiertVolltext
Die Anhörungsrüge des Beklagten gegen den Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Rechtsbeschwerde versagenden Senatsbeschluss vom 18. Februar 2025 wird als unzulässig verworfen.
Die Gegenvorstellung des Beklagten gegen den vorbezeichneten Senatsbeschluss wird zurückgewiesen.
[GRUENDE]
I. 1. Die gemäß § 321a Abs. 1 ZPO statthafte und innerhalb der Frist des § 321a Abs. 2 Satz 1 ZPO eingelegte Anhörungsrüge des Beklagten gegen den Senatsbeschluss vom 18. Februar 2025, durch den sein Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Rechtsbeschwerde mit umfassender Begründung zurückgewiesen worden ist, ist bereits unzulässig. Denn das Rügevorbringen erfüllt nicht die Voraussetzungen des § 321a Abs. 2 Satz 5 ZPO. Ein Sachverhalt, aus dem sich eine Verletzung des Anspruchs des Beklagten auf rechtliches Gehör durch den Senat ergeben würde (§ 321a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO) ist nicht dargetan (vgl. hierzu Senatsbeschlüsse vom 23. August 2016 - VIII ZR 46/15, juris Rn. 4; vom 25. August 2020 - VIII ZR 300/18, juris Rn. 2; vom 13. Dezember 2022 - VIII ZA 15/22, juris Rn. 1).
Der mit der Anhörungsrüge geltend gemachte Umstand, dass der Senat sich in der angegriffenen Entscheidung nicht zu sämtlichen von dem Beklagten vorgebrachten Punkten ausdrücklich geäußert hat, rechtfertigt nicht den Vorwurf der Gehörsverletzung. Die Gerichte sind zwar nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivortrags in den Gründen der Entscheidung auch ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f.; BVerfG, NVwZ 2016, 1475 Rn. 14; BGH, Beschlüsse vom 12. Oktober 2021 - VIII ZR 91/20, NJW-RR 2022, 86 Rn. 15; vom 21. Dezember 2023 - IX ZA 14/23, juris Rn. 1).
2. Die Anhörungsrüge wäre im Übrigen auch unbegründet. Denn der Senat hat den Anspruch des Beklagten auf Gewährung rechtlichen Gehörs nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt. Der Senat hat den gesamten Akteninhalt einschließlich der Ausführungen des Beklagten im Prozesskostenhilfeantrag berücksichtigt und umfassend geprüft. Er hat die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das beabsichtigte Rechtsbeschwerdeverfahren als nicht gegeben erachtet und eine auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränkte Begründung gegeben.
Der Senat hat auch das als übergangen gerügte Vorbringen zu einer (vermeintlich) in der unterbliebenen Entscheidung über die Befangenheitsgesuche gegen die Berufungskammer liegenden Verletzung von Verfahrensgrundrechten zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen. Eine Verletzung eigener Verfahrensgrundrechte des Beklagten durch das Berufungsgericht scheidet insoweit bereits deshalb aus, weil die in Rede stehenden Befangenheitsgesuche vom 27. August 2024 und vom 16. September 2024 von dem (früheren) Bevollmächtigten des Beklagten angebracht wurden und nicht von seinen anwaltlichen Prozessbevollmächtigten. Diese hatten dem Berufungsgericht indessen auf Nachfrage zuvor - mit Schriftsatz vom 16. August 2024 - ausdrücklich mitgeteilt, dass der Beklagte im (weiteren) Berufungsverfahren ausschließlich durch sie vertreten werde, nicht aber durch den (früheren) Bevollmächtigten, der allein für das amtsgerichtliche Verfahren und den vorgeschalteten Prozesskostenhilfeantrag bevollmächtigt gewesen sei und bereits die zuvor beim Berufungsgericht eingereichten Gegenvorstellungen "eigenmächtig" betrieben habe.
II. Auch die Gegenvorstellung des Beklagten gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe bleibt ohne Erfolg. Sie gibt keine Veranlassung, den angegriffenen Senatsbeschluss abzuändern und dem Beklagten die nachgesuchte Prozesskostenhilfe zu gewähren. Ein Zulässigkeitsgrund im Sinne von § 574 Abs. 2 ZPO wird durch das - auch insoweit wiederholte - Vorbringen des Beklagten sowie durch die weiteren Ausführungen zu einer (vermeintlich) besonderen Situation, in der sich die bedürftige Partei im Falle der Vertretung durch einen nicht-anwaltlichen Bevollmächtigten im Prozesskostenhilfeverfahren befinde und die bei der Beurteilung eines der Wiedereinsetzung entgegenstehenden Verschuldens zu berücksichtigen sei, nicht aufgezeigt.
Der Beklagte wird darauf hingewiesen, dass er auf weitere Eingaben vergleichbaren Inhalts nicht mehr mit einer gesonderten Bescheidung durch den Senat rechnen kann.
Dr. Bünger Kosziol Dr. Matussek
Dr. Reichelt Messing