Calculating attorney fee subject value in partition foreclosures based on individual ownership shares
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Court of Justice (BGH) ordered that the subject value for attorney's fees in the legal remedy proceedings be set at €2,543,100 for the representative of Party 1 and €637,000 for the representative of Party 3. This dispute concerned the determination of the *Gegenstandswert* (subject value) for calculating legal counsel fees in a *Teilungsversteigerung* (partition foreclosure) proceedings, where a property with a market value of €4.9 million was subject to forced sale. The court applied § 26 No. 2 RVG, which mandates that the subject value is based on the party's share in the auctioned object rather than the total value; consequently, Party 1’s value was calculated by aggregating her individual 259/1,000 co-ownership share with the full 13/50 inheritance share held by a two-person community of heirs (whose second heir’s interest had been attached by Party 1), resulting in a 519/1,000 total interest, while Party 3’s value was based on half of the 13/50 inheritance share (13/100), as the unpartitioned status of the community did not alter the fee calculation basis.
Legislator-Regeste
KI-generiertCalculating attorney fee subject value in partition foreclosures based on individual ownership shares: Gemäß § 33 Abs. 1 RVG war auf Antrag des Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten zu 3 der Gegenstandswert für die anwaltliche Vertretung der Beteiligten zu 1 und 3 festzusetzen, weil sich die Gebühren für die anwaltliche Vertretung im vorliegenden Rechtsbeschwerdeverfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert richten; die Festsetzung hat nach § 33 Abs. 8 Satz 1 Halbsatz 1 RVG durch die Einzelrichterin zu erfolgen (vgl. BGH, Großer Senat für Zivilsachen, Beschluss vom 9. August 2021 - GSZ 1/20, NJW 2021, 3191).
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KI-generiertVolltext
Gegenstandswert für die Berechnung der Rechtsanwaltsgebühren im Fall einer Teilungsversteigerung
[TENOR]
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 2.543.100 € für die anwaltliche Vertretung der Beteiligten zu 1 und 637.000 € für die anwaltliche Vertretung der Beteiligten zu 3.
[GRUENDE]
1. Gemäß § 33 Abs. 1 RVG war auf Antrag des Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten zu 3 der Gegenstandswert für die anwaltliche Vertretung der Beteiligten zu 1 und 3 festzusetzen, weil sich die Gebühren für die anwaltliche Vertretung im vorliegenden Rechtsbeschwerdeverfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert richten; die Festsetzung hat nach § 33 Abs. 8 Satz 1 Halbsatz 1 RVG durch die Einzelrichterin zu erfolgen (vgl. BGH, Großer Senat für Zivilsachen, Beschluss vom 9. August 2021 - GSZ 1/20, NJW 2021, 3191).
2. Der Gegenstandswert für die anwaltliche Vertretung der Beteiligten im Teilungsversteigerungsverfahren bestimmt sich nach § 26 RVG, da auch eine Teilungsversteigerung eine Zwangsversteigerung im Sinne dieser Vorschrift ist (vgl. Senat, Beschluss vom 22. April 2020 - V ZB 135/18, juris Rn. 1). Nach § 26 Nr. 2 Halbsatz 2 RVG ist dabei auf den Anteil der Beteiligten an dem Gegenstand der Versteigerung abzustellen.
a) Die Beteiligte zu 1 ist zum einen Miteigentümerin zu einem Anteil von 259/1.000. Zudem ist sie Mitglied der aus zwei Personen bestehenden Erbengemeinschaft, die Miteigentümerin zu einem 13/50-Anteil ist. Da die Beteiligte zu 1 den weiteren Erbanteil, der zuvor der Beteiligten zu 2 zugestanden hatte, gepfändet hat, ist insoweit der gesamte Anteil von 13/50 anzusetzen (vgl. zur Bewertung der Pfändung BeckOK RVG/K. Sommerfeldt/M. Sommerfeldt [1.3.2025], § 26 Rn. 13 mwN; NK-RVG/Gierl, 8. Aufl., § 26 Rn. 24, jeweils mwN). Insgesamt ergibt sich damit für die Beteiligte zu 1 ein zu berücksichtigender Anteil von 519/1.000.
b) Die Beteiligte zu 3 ist als Rechtsnachfolgerin der Beteiligten zu 2 gemeinsam mit der Beteiligten zu 1 an der Erbengemeinschaft beteiligt, die Miteigentümerin zu 13/50 ist. Insoweit ist für den Gegenstandswert die Hälfte dieses Anteils zu berücksichtigen, also 13/100. Dass die Erbengemeinschaft noch nicht geteilt ist, ändert nichts daran, dass bei der Gegenstandswertfestsetzung gemäß § 26 Nr. 2 Halbsatz 2 RVG lediglich auf den Anteil abzustellen ist.
c) Der Gegenstand der Versteigerung entspricht nach § 26 Nr. 1 Halbsatz 4 RVG dem gemäß § 74a Abs. 5 ZVG festgesetzten Verkehrswert des zu versteigernden Grundbesitzes, hier 4,9 Mio. €. Unter Berücksichtigung der oben genannten Anteile ergeben sich die festgesetzten Gegenstandswerte.
Laube