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3 StR 82/25 ECLI:DE:BGH:2025:270525B3STR82.25.0 KI-generiert

Enforceability of total custodial sentence when operative part and reasoning impose different durations

Geschäftsnummer 3 StR 82/25
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The BGH 3rd Criminal Senate dismissed the appellants' revisions as unfounded, thereby upholding the judgment of the Oldenburg Regional Court dated November 7, 2024, and imposing the costs of the appeal on each appellant. The dispute involved a criminal sentencing appeal where the appellate court found no legal errors to the detriment of the defendants, while additionally noting a discrepancy between the operative part of the judgment, which imposed a total custodial sentence of one year and five months on one defendant, and the reasoned grounds, which cited one year and six months. The court determined that the discrepancy did not harm the defendant because the more lenient figure in the operative formula constitutes the enforceable basis for the sentence, relying on § 349 Abs. 2 StPO for the dismissal and established case law regarding the precedence of the operative part in resolving sentencing inconsistencies.

Legislator-Regeste

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Enforceability of total custodial sentence when operative part and reasoning impose different durations: Ausweislich des Tenors hat die Strafkammer den Angeklagten B. zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und fünf Monaten verurteilt. Demgegenüber weisen die Urteilsgründe für ihn eine Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten aus. Dieser Widerspruch wirkt sich jedoch nicht zum Nachteil des Angeklagten aus, weil der mildere Gesamtstrafenausspruch der Urteilsformel Vollstreckungsgrundlage ist (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Mai 2021 – 3 StR 58/21, juris Rn. 15; Schmidt/Köhler/Schmidt, StPO, 68. Aufl., § 268 Rn. 18, jeweils mwN).

Schlagwörter

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Freiheitsstrafe fehlerhafte Strafzumessung Revision des Strafurteils Urteilsdispositiv E-Justice Tatzeitpunkt

Zitierte Rechtsprechung

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3 StR 58/21
Mai 2021 – 3 StR 58/21, juris Rn.
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Volltext

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 7. November 2024 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Ausweislich des Tenors hat die Strafkammer den Angeklagten B. zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und fünf Monaten verurteilt. Demgegenüber weisen die Urteilsgründe für ihn eine Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten aus. Dieser Widerspruch wirkt sich jedoch nicht zum Nachteil des Angeklagten aus, weil der mildere Gesamtstrafenausspruch der Urteilsformel Vollstreckungsgrundlage ist (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Mai 2021 – 3 StR 58/21, juris Rn. 15; Schmidt/Köhler/Schmidt, StPO, 68. Aufl., § 268 Rn. 18, jeweils mwN).

Berg

Hohoff

RiBGH Dr. Anstötz befindetsich im Urlaub und ist deshalbgehindert zu unterschreiben.

Berg

Kreicker

Voigt