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2 StR 598/24 ECLI:DE:BGH:2025:260325B2STR598.24.0 KI-generiert

Correction of robbery qualification and joint liability for criminal proceeds in youthful offender conviction

Geschäftsnummer 2 StR 598/24
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (BGH) dismissed the defendant's appeal as unfounded but adversely corrected the conviction to expressly include attempt of manslaughter in concurrence with dangerous bodily injury and four counts of aggravated robbery (one in concurrence with dangerous bodily injury), while clarifying that the confiscation of €3,888.60 in criminal proceeds is imposed on the defendant and co-perpetrators as joint and several debtors. The case involved a youth court appeal against a sentence of three years for attempt of manslaughter and robbery, where the defendant challenged the factual and legal assessment. The court applied §§ 250, 212 StGB for the substantive offenses and §§ 73, 73c StGB for the confiscation, noting that the correction of the legal qualification to "aggravated" robbery and the removal of the unnecessary "joint" designation did not violate the prohibition of reformatio in peius, as the defendant had pleaded guilty and could not have successfully defended otherwise.

Legislator-Regeste

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§ 250 Abs. 1 StGB, § 265 Abs. 1 StPO, § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO; Correction of robbery qualification and joint liability for criminal proceeds in youthful offender conviction: The case involved a youth court appeal against a sentence of three years for attempt of manslaughter and robbery, where the defendant challenged the factual and legal assessment. The court applied §§ 250, 212 StGB for the substantive offenses and §§ 73, 73c StGB for the confiscation, noting that the correction of the legal qualification to "aggravated" robbery and the removal of the unnecessary "joint" designation did not violate the prohibition of reformatio in peius, as the defendant had pleaded guilty and could not have successfully defended otherwise.

Schlagwörter

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Realkonkurrenz von Straftaten qualifizierter Raub Totschlag Solidarhaftung Versuch im Strafrecht Strafmündigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 265 Abs. 1 StPO

Cited in the numbered order section to justify the permissible adverse correction of the conviction despite the prohibition of reformatio in peius.

§ 358 Abs. 2 Satz 1 StPO

Cited in the numbered order section to address the prohibition of reformatio in peius regarding the amendment of the guilt finding.

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Volltext

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 15. März 2024 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte, soweit er verurteilt ist, schuldig ist des versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung sowie des besonders schweren Raubes in vier Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, und gegen ihn die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 3.888,60 Euro als Gesamtschuldner angeordnet ist.

Es wird davon abgesehen, dem Beschwerdeführer die Kosten und Auslagen des Revisionsverfahrens aufzuerlegen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit „gemeinschaftlicher“ gefährlicher Körperverletzung und wegen „gemeinschaftlichen schweren“ Raubes in vier Fällen zu einer Einheitsjugendstrafe von drei Jahren verurteilt und gegen ihn eine Einziehungsentscheidung getroffen. Die auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten führt lediglich zu der aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Änderung des Schuldspruchs zu seinem Nachteil und zu einer Klarstellung der Einziehungsentscheidung.

1. In den Fällen 4 bis 6 und 8 der Urteilsgründe ist der Angeklagte, wie die Jugendkammer im Rahmen ihrer rechtlichen Würdigung erkannt, im Tenor aber nicht zum Ausdruck gebracht hat, jeweils des besonders schweren Raubes schuldig. Die Verwirklichung des Qualifikationstatbestands nach § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB ist in der Urteilsformel jeweils durch die Bezeichnung als „besonders schwer“ zu kennzeichnen, damit der gesteigerte Unrechtsgehalt im Verhältnis zu § 250 Abs. 1 StGB zum Ausdruck kommt (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschluss vom 17. Juni 2021 – 3 StR 83/21, Rn. 2). Bei der Tat in Fall 6 der Urteilsgründe hat die Jugendkammer, wie ihr bei Absetzung der schriftlichen Urteilsgründe selbst bewusst geworden ist, versehentlich die tateinheitliche Verwirklichung des Tatbestands der gefährlichen Körperverletzung nicht in die Urteilsformel aufgenommen. Der Senat stellt die Schuldsprüche richtig und lässt die entbehrliche Kennzeichnung der mittäterschaftlichen Tatbegehung entfallen (vgl. BGH, Beschluss vom 16. März 2023 – 2 StR 381/22, Rn. 2 mwN). Das Verschlechterungsverbot nach § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO hindert eine Verböserung des Schuldspruchs nicht. § 265 Abs. 1 StPO steht ebenfalls nicht entgegen, da sich der im Wesentlichen geständige Angeklagte nicht erfolgreicher als geschehen hätte verteidigen können.

2. Der Senat stellt zudem klar, dass gegen den Angeklagten die Einziehung des Wertes von Taterträgen nach § 73 Abs. 1, § 73c StGB angeordnet ist. Der individuellen Bezeichnung der verschiedenen anderen Gesamtschuldner in der Urteilsformel bedarf es nicht (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 8. Dezember 2021 – 3 StR 308/21, NStZ-RR 2022, 108); der Senat lässt sie entfallen.

3. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Menges

Zeng

Meyberg

Zimmermann

Herold