Narcotics trafficking: Correct application of statutory mitigation factors for aiding and abetting in determining the sentencing framework
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Court of Justice partially granted the defendant's appeal, quashing the lower court's sentencing order and remanding the case for new proceedings, while rejecting the remainder of the revision and leaving the conviction and forfeiture decision intact. The case involved a defendant convicted of aiding and abetting the unlawful import and trafficking of narcotics in a non-negligible quantity; the defendant challenged the sentence on the grounds of material legal error regarding the determination of the statutory sentencing framework. The appellate court ruled that the lower court committed a legal error by failing to properly evaluate whether the statutory mitigation factor for aiding and abetting supported a "less serious case" classification under § 30(2) Narcotic Drugs Act before applying the generic mitigated framework under § 27(2) Criminal Code in conjunction with § 49(1) Criminal Code and § 30(1) Narcotic Drugs Act; because the applicable maximum penalty was high, the court could not exclude that this procedural error influenced the final sentence.
Legislator-Regeste
KI-generiertNarcotics trafficking: Correct application of statutory mitigation factors for aiding and abetting in determining the sentencing framework: Das Landgericht hat bei der Prüfung, ob die Tat der Angeklagten als minder schwerer Fall im Sinne des § 30 Abs. 2 BtMG zu werten ist, den gesetzlich vertypten Strafmilderungsgrund der Beihilfe nicht erkennbar in seine Abwägungsentscheidung einbezogen. Vielmehr hat es ohne dessen Berücksichtigung einen minder schweren Fall verneint und sodann der Strafzumessung den nach § 27 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB gemilderten Regelstrafrahmen des § 30 Abs. 1 BtMG zugrunde gelegt.
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KI-generiertVolltext
1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 28. November 2024, soweit es sie betrifft, im Strafausspruch aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
[GRUENDE]
Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Beihilfe zur „unerlaubten“ Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge „sowie zu dem Handel“ mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Hiergegen wendet sich die Angeklagte mit ihrer auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet.
Während der Schuldspruch und die Einziehungsentscheidung keinen die Angeklagte beschwerenden Rechtsfehler aufweisen, hält der Strafausspruch rechtlicher Nachprüfung nicht stand, weil das Landgericht den Strafrahmen nicht richtig bestimmt hat.
1. Das Landgericht hat bei der Prüfung, ob die Tat der Angeklagten als minder schwerer Fall im Sinne des § 30 Abs. 2 BtMG zu werten ist, den gesetzlich vertypten Strafmilderungsgrund der Beihilfe nicht erkennbar in seine Abwägungsentscheidung einbezogen. Vielmehr hat es ohne dessen Berücksichtigung einen minder schweren Fall verneint und sodann der Strafzumessung den nach § 27 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB gemilderten Regelstrafrahmen des § 30 Abs. 1 BtMG zugrunde gelegt.
Dies erweist sich als rechtsfehlerhaft. Sieht das Gesetz einen besonderen Strafrahmen für minder schwere Fälle vor und ist ‒ wie hier gemäß § 27 Abs. 2 Satz 2, § 49 Abs. 1 StGB ‒ auch ein gesetzlich vertypter Milderungsgrund gegeben, muss bei der Strafrahmenwahl im Rahmen einer Gesamtabwägung zunächst geprüft werden, ob die allgemeinen Milderungsgründe die Annahme eines minder schweren Falles tragen. Ist nach einer Abwägung aller allgemeinen Strafzumessungsgesichtspunkte das Vorliegen eines minder schweren Falles abzulehnen, so sind zusätzlich die den gesetzlich vertypten Strafmilderungsgrund verwirklichenden Umstände in die gebotene Gesamtabwägung einzubeziehen. Erst wenn der Tatrichter die Anwendung des milderen Strafrahmens danach weiterhin nicht für gerechtfertigt hält, darf er seiner konkreten Strafzumessung den (allein) wegen des gegebenen gesetzlich vertypten Milderungsgrundes gemilderten Regelstrafrahmen zugrunde legen (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschluss vom 22. Oktober 2024 – 2 StR 457/24, StV 2025, 337 Rn. 4 mwN).
Da der von der Strafkammer angewandte gemilderte Regelstrafrahmen des § 30 Abs. 1 BtMG (sechs Monate bis elf Jahre und drei Monate Freiheitsstrafe) hinsichtlich Unter- und Obergrenze höher ist als der Strafrahmen des minder schweren Falles gemäß § 30 Abs. 2 BtMG (drei Monate bis fünf Jahre Freiheitsstrafe), kann der Senat nicht ausschließen, dass der Strafausspruch auf dem Rechtsfehler beruht. Denn auch die nach Maßgabe des § 52 Abs. 2 Satz 1 StGB angestellte Vergleichsbetrachtung mit dem nach § 27 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB gemilderten Regelstrafrahmen des § 29a Abs. 1 BtMG für die tateinheitlich mitverwirklichte Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, die das Landgericht zu einer zweifach abgesicherten Obergrenze von elf Jahren und drei Monaten Freiheitsstrafe geführt hat, beruht auf einer ‒ insoweit § 29a Abs. 2 BtMG betreffenden ‒ unzulänglichen Gesamtabwägung.
2. Die dem Strafausspruch zugrundeliegenden Feststellungen sind im Übrigen rechtsfehlerfrei getroffen, weshalb sie aufrechterhalten bleiben können (§ 353 Abs. 2 StPO). Das zu neuer Verhandlung und Entscheidung berufene Tatgericht wäre nicht gehindert, ergänzende Feststellungen zu treffen, die den bisherigen nicht widersprechen.
Menges
Zeng
Grube
Schmidt
Herold