Drug trafficking conviction: sufficiency of specific identification of confiscated narcotics and utensils in the dispositive
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe BGH 2. Strafsenat partially granted the appellant’s revision, ordering that the confiscation judgment be amended to explicitly list the seized narcotics (approximately 4.4 kg heroin and 390 g cocaine), specific tools, and two mobile phones, while the conviction and imprisonment for drug trafficking in significant quantities were affirmed; the appellant’s broader claims failed, and the minor success did not preclude the assignment of full procedural costs to the appellant. The case involved a challenge to the specificity of the forensic evidence description in the confiscation order, where the lower court’s generic reference to "drug utensils" was deemed insufficient. The decisive legal basis was § 354 Abs. 1 StPO, allowing the appellate court to correct the conviction and sentence directly when necessary facts were already established in the record, avoiding a remand, along with § 357 StPO, which extended the correction to a co-defendant whose revision was inadmissible due to lack of reasoning.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 473 Abs. 4 StPO; Drug trafficking conviction: sufficiency of specific identification of confiscated narcotics and utensils in the dispositive: Dagegen bedarf die Einziehungsentscheidung der Korrektur. Sie hat die einzuziehenden Gegenstände so genau zu kennzeichnen, dass bei allen Beteiligten und der Vollstreckungsbehörde Klarheit über den Umfang der Einziehung besteht; die Bezugnahme auf ein Asservatenverzeichnis genügt insoweit nicht. Diesen Anforderungen wird die Kennzeichnung der Einziehungsgegenstände nicht gerecht, soweit sie pauschal „Betäubungsmittelutensilien“ benennt. Einer Zurückverweisung der Sache bedarf es jedoch nicht, da die Urteilsgründe die erforderlichen Angaben enthalten und der Senat die Entscheidung in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO selbst treffen kann (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Oktober 2022 – 2 StR 86/22, Rn. 4).
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KI-generiertCited in the dispositive to justify imposing the full costs of the legal remedy on the appellant despite partial success.
Volltext
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 3. Mai 2024 – auch, soweit es den Angeklagten U. betrifft – im Einziehungsausspruch dahin geändert, dass die sichergestellten Betäubungsmittel (4.399,85 Gramm Heroin-zubereitung brutto sowie 390,28 Gramm Kokainzubereitung brutto), ein Werkzeughammer, Messer, eine Schere, drei Feinwaagen und Verpackungsmaterial sowie das Mobiltelefon Apple iPhone ProMax metallic-grün des Angeklagten und das Mobiltelefon Apple iPhone 14 ProMax grau des Angeklagten U. eingezogen werden.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
[GRUENDE]
Das Landgericht hat den Angeklagten und den Mitangeklagten U. jeweils wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig gesprochen, sie zu Freiheitsstrafen verurteilt und Einziehungsentscheidungen getroffen.
1. Hinsichtlich des Schuld- und Strafausspruchs erweist sich die Revision des Angeklagten als unbegründet.
2. Dagegen bedarf die Einziehungsentscheidung der Korrektur. Sie hat die einzuziehenden Gegenstände so genau zu kennzeichnen, dass bei allen Beteiligten und der Vollstreckungsbehörde Klarheit über den Umfang der Einziehung besteht; die Bezugnahme auf ein Asservatenverzeichnis genügt insoweit nicht. Diesen Anforderungen wird die Kennzeichnung der Einziehungsgegenstände nicht gerecht, soweit sie pauschal „Betäubungsmittelutensilien“ benennt. Einer Zurückverweisung der Sache bedarf es jedoch nicht, da die Urteilsgründe die erforderlichen Angaben enthalten und der Senat die Entscheidung in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO selbst treffen kann (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Oktober 2022 – 2 StR 86/22, Rn. 4).
3. Die insoweit aus Gründen sachlichen Rechts gebotene Korrektur des angefochtenen Urteils ist gemäß § 357 StPO auf den Angeklagten U. zu erstrecken, dessen Revision wegen des Fehlens einer Begründung unzulässig ist (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Juni 1992 – 3 StR 170/92, BGHR StPO § 338 Nr. 7 Entscheidungsgründe 2).
4. Angesichts des nur geringfügigen Erfolgs der Revision ist es nicht unbillig, den Angeklagten mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).
Menges
Meyberg
Grube
Schmidt
Lutz