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VIa ZR 572/22 ECLI:DE:BGH:2025:020725UVIAZR572.22.0 KI-generiert

Tort liability for illegal vehicle defeat devices under protective statute doctrine (§ 823(2) BGB in conjunction with Emissions Vehicle Regulation)

Geschäftsnummer VIa ZR 572/22
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (BGH) reversed the lower appellate court's dismissal and remanded the case for further proceedings, ruling in the plaintiff's favor on the legal basis of the claim while deferring the factual determination of damages. The dispute involved a purchaser of a used diesel vehicle alleging that the manufacturer installed illegal "defeat devices" (thermo window and residual range logic) in violation of EU emissions regulations, specifically seeking damages for the difference in value between the compliant vehicle and the one actually delivered. The BGH held that the relevant provisions of the Emissions Gasoline Vehicle Regulation (EG-FGV), §§ 6(1) and 27(1), function as protective statutes under § 823(2) German Civil Code, thereby establishing a tortious liability for defect damages when a vehicle is equipped with illegal defeat devices contrary to its conformity certificate; the court explicitly rejected the argument that these statutes did not protect the purchaser's economic interests, while affirming that the stricter liability claim under § 826 BGB regarding bad faith was not successfully pursued on appeal.

Legislator-Regeste

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§ 562 Abs. 1 ZPO, § 561 ZPO, § 563 Abs. 3 ZPO, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO; Tort liability for illegal vehicle defeat devices under protective statute doctrine (§ 823(2) BGB in conjunction with Emissions Vehicle Regulation): The dispute involved a purchaser of a used diesel vehicle alleging that the manufacturer installed illegal "defeat devices" (thermo window and residual range logic) in violation of EU emissions regulations, specifically seeking damages for the difference in value between the compliant vehicle and the one actually delivered. The BGH held that the relevant provisions of the Emissions Gasoline Vehicle Regulation (EG-FGV), §§ 6(1) and 27(1), function as protective statutes under § 823(2) German Civil Code, thereby establishing a tortious liability for defect damages when a vehicle is equipped with illegal defeat devices contrary to its conformity certificate; the court explicitly rejected the argument that these statutes did not protect the purchaser's economic interests, while affirming that the stricter liability claim under § 826 BGB regarding bad faith was not successfully pursued on appeal.

Schlagwörter

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Haftung aus unerlaubter Handlung Zivilurteil geschützte Rechtsgüter Rechtslehre böser Glaube Emissionsrecht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 562 Abs. 1 ZPO

Procedural basis for the partial reversal of the lower court's decision, allowing the revision to succeed while the case is not yet ripe for a final merits decision on the remaining issues.

§ 561 ZPO

Grounds for the remand, establishing that the appealed decision is not correct for other reasons and must therefore be set aside.

§ 563 Abs. 3 ZPO

Procedural rule precluding the Supreme Court from deciding the matter itself because the factual record is insufficient for a final judgment.

§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO

Basis for ordering the remand of the case to the appellate court for new hearing and decision.

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Volltext

Auf die Revision des Klägers wird der Beschluss des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 29. März 2022 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Der Streitwert für die Revision wird auf bis 45.000 € festgesetzt.

Von Rechts wegen

[TATBESTAND]

Der Kläger nimmt die Beklagte wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen in einem Kraftfahrzeug auf Schadensersatz in Anspruch. Er erwarb im Dezember 2015 von einem Händler einen von der Beklagten hergestellten gebrauchten Audi A6 3.0 l, der mit einem V6-Dieselmotor (Schadstoffklasse Euro 6) ausgerüstet ist.

Der Kläger verlangt im Wesentlichen, ihn im Wege des Schadensersatzes so zu stellen, als habe er den Kaufvertrag nicht abgeschlossen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung, mit welcher der Kläger die Erstattung des Kaufpreises abzüglich einer bezifferten Nutzungsentschädigung nebst Zinsen Zug um Zug gegen Rückgabe und Übereignung des Fahrzeugs, die Feststellung des Annahmeverzugs und die Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen begehrt hat, ist erfolglos geblieben. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Berufungsanträge weiter.

[ENTSCHEIDUNGSGRUENDE]

Die Revision hat Erfolg.

I. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung - soweit für das Revisionsverfahren von Interesse - im Wesentlichen wie folgt begründet:

Ein Anspruch aus § 826 BGB bestehe nicht. Das unstreitig implementierte Thermofenster und die unstreitig implementierte Restreichweitenregelung, selbst wenn es sich hierbei um europarechtswidrige Abschalteinrichtungen handeln sollte, begründeten den Sittenwidrigkeitsvorwurf vorliegend nicht. Weitere Abschalteinrichtungen seien nicht prozessual beachtlich vorgetragen. Ein Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV bestehe nicht. Denn es seien keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Gesetz- und Verordnungsgeber mit den genannten Vorschriften (auch) einen Schutz der allgemeinen Handlungsfreiheit und speziell des wirtschaftlichen Selbstbestimmungsrechts der einzelnen Käufer bezweckt habe und an die (auch fahrlässige) Erteilung einer inhaltlich unrichtigen Übereinstimmungsbescheinigung einen gegen den Hersteller gerichteten Anspruch auf (Rück-)Abwicklung eines mit einem Dritten geschlossenen Kaufvertrags habe knüpfen wollen.

II. Diese Erwägungen halten der Überprüfung im Revisionsverfahren nicht in allen Punkten stand.

1. Allerdings begegnet es keinen revisionsrechtlichen Bedenken, dass das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten aus §§ 826, 31 BGB verneint hat. Die Revision erhebt insoweit auch keine Einwände.

2. Die Revision wendet sich jedoch mit Erfolg dagegen, dass das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV aus Rechtsgründen abgelehnt hat. Wie der Senat nach Erlass des angefochtenen Zurückweisungsbeschlusses entschieden hat, sind die Bestimmungen der § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB, die das Interesse des Fahrzeugkäufers gegenüber dem Fahrzeughersteller wahren, nicht durch den Kaufvertragsabschluss eine Vermögenseinbuße im Sinne der Differenzhypothese zu erleiden, weil das Fahrzeug entgegen der Übereinstimmungsbescheinigung eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne des Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 aufweist (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 29 bis 32).

Das Berufungsgericht hat daher zwar zu Recht einen Anspruch des Klägers auf die Gewährung sogenannten "großen" Schadensersatzes verneint (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 22 bis 27). Es hat jedoch nicht berücksichtigt, dass dem Kläger nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV ein Anspruch auf Ersatz eines erlittenen Differenzschadens zustehen kann (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023, aaO, Rn. 28 bis 32; ebenso BGH, Urteile vom 20. Juli 2023 - III ZR 267/20, NJW 2024, 361 Rn. 21 ff.; - III ZR 303/20, juris Rn. 16 f.; Urteil vom 12. Oktober 2023 - VII ZR 412/21, juris Rn. 20). Demzufolge hat das Berufungsgericht - von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - weder dem Kläger Gelegenheit zur Darlegung eines solchen Schadens gegeben, noch hat es Feststellungen zu einer deliktischen Haftung der Beklagten wegen des zumindest fahrlässigen Einbaus einer unzulässigen Abschalteinrichtung getroffen.

III. Die angefochtene Entscheidung ist demnach aufzuheben, § 562 Abs. 1 ZPO, weil sie sich nicht aus anderen Gründen als richtig darstellt, § 561 ZPO. Der Senat kann nicht in der Sache selbst entscheiden, weil diese nicht zur Endentscheidung reif ist, § 563 Abs. 3 ZPO. Sie ist daher zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

Im wiedereröffneten Berufungsverfahren wird der Kläger Gelegenheit haben, einen Differenzschaden darzulegen. Das Berufungsgericht wird sodann nach den näheren Maßgaben des Urteils des Senats vom 26. Juni 2023 (VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245) die erforderlichen Feststellungen zu der Verwendung einer - bislang unterstellten - unzulässigen Abschalteinrichtung sowie gegebenenfalls zu den weiteren Voraussetzungen und zum Umfang einer Haftung der Beklagten nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV zu treffen haben.

C. Fischer Möhring Katzenstein

Ostwaldt Tausch