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III ZB 31/25 ECLI:DE:BGH:2025:260625BIIIZB31.25.0 KI-generiert

Inadmissibility of immediate appeal against first-instance legal aid denial for compensation claim under Section 198 GVG

Geschäftsnummer III ZB 31/25
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The German Federal Court of Justice dismissed the immediate appeal as inadmissible, thereby leaving the lower court's order denying legal aid in force. The dispute concerned an application for legal aid (Prozesskostenhilfe) to support a compensation claim against a state based on the excessive duration of fourteen prior damages proceedings. The applicant challenged the denial of this aid via immediate appeal filed with the Higher Regional Court. Relying on §§ 127(2) sentence 2 and 567(1) of the Code of Civil Procedure (ZPO), the court held that an immediate appeal is unavailable against decisions of a Higher Regional Court acting as the court of first instance; such decisions are subject only to legal revision (Rechtsbeschwerde), which was not permitted by the lower court.

Legislator-Regeste

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Inadmissibility of immediate appeal against first-instance legal aid denial for compensation claim under Section 198 GVG: Der Antragsteller begehrt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Erhebung einer Entschädigungsklage nach §§ 198 ff GVG gegen das beklagte Land wegen überlanger Dauer von 14 Schadensersatzprozessen.

Schlagwörter

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Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege fristlose Entlassung Streitgegenstand Beschwerdelegitimation Zivilprozessordnung Revisionsverfahren
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Volltext

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Braunschweig - 10. Zivilsenat - vom 14. April 2025 - 10 EK 3/25 - wird als unzulässig verworfen.

[GRUENDE]

I. Der Antragsteller begehrt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Erhebung einer Entschädigungsklage nach §§ 198 ff GVG gegen das beklagte Land wegen überlanger Dauer von 14 Schadensersatzprozessen.

Das Oberlandesgericht hat den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe durch Beschluss vom 14. April 2025 zurückgewiesen. Dagegen richtet sich das als sofortige Beschwerde bezeichnete und beim Oberlandesgericht eingelegte Rechtsmittel des Antragstellers.

Das Oberlandesgericht hat, nachdem es den Antragsteller auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels hingewiesen hat, der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.

II. Das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde ist gegen den angefochtenen Beschluss nicht eröffnet (§ 127 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 567 Abs. 1 ZPO).

Aus § 567 Abs. 1 ZPO ergibt sich, dass die sofortige Beschwerde nur gegen im ersten Rechtszug ergangene Entscheidungen der Amts- und Landgerichte statthaft ist. Gegen die Zurückweisung eines Prozesskostenhilfegesuchs für eine Entschädigungsklage nach § 198 GVG durch das erstinstanzlich zuständige Oberlandesgericht kommt hingegen allein die Rechtsbeschwerde als Rechtsbehelf in Betracht (Senatsbeschlüsse vom 27. Juni 2012 - III ZB 45/12, NJW 2012, 2449 Rn. 4; vom 9. Juli 2020 - III ZB 26/20, juris Rn. 2 und vom 15. November 2021 - III ZA 14/21, juris Rn. 3). Diese ist - mangels ausdrücklicher Bestimmung im Gesetz (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) - nur statthaft, wenn das Oberlandesgericht sie in dem angefochtenen Beschluss zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Da es daran vorliegend fehlt, kann dahinstehen, ob die unstatthafte sofortige Beschwerde gegebenenfalls als Rechtsbeschwerde auszulegen oder in eine solche umzudeuten wäre.

Herrmann Ostwaldt