Duty to assess statutory sentencing mitigation for pre-trial co-perpetrator disclosure in aggravated residential burglary with weapons
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Court of Justice (BGH) partially granted the defendant's appeal, altering the conviction to "aggravated residential burglary with weapons" under § 244 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a StGB and quashing the sentence to remand the case to another panel of the Landgericht Ansbach for a new sentencing hearing. The defendant had been originally convicted of aggravated residential burglary and sentenced to two years and nine months of imprisonment for breaking into a dwelling with accomplices; the appellate review focused on the correctness of the conviction and the sentencing methodology. The decisive legal error was the trial court's failure to explicitly examine whether the statutory sentencing mitigation ground under § 46b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB applied, given that the defendant's early and comprehensive cooperation—specifically naming a co-perpetrator during the preliminary investigation—constituted "assistance in elucidation," a factor the court had informally credited without formal legal analysis.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 349 Abs. 4 StPO, § 354 Abs. 1 StPO, § 46b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB, § 49 Abs. 1 StGB; Duty to assess statutory sentencing mitigation for pre-trial co-perpetrator disclosure in aggravated residential burglary with weapons: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen „schweren Wohnungseinbruchdiebstahls“ zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
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KI-generiertVolltext
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Ansbach vom 5. Dezember 2024, soweit es ihn betrifft,
a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des schweren Wohnungseinbruchdiebstahls mit Waffen schuldig ist,
b) im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
[GRUENDE]
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen „schweren Wohnungseinbruchdiebstahls“ zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
1. Der Senat ändert den Schuldspruch aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts genannten Gründen in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO dahin, dass der Angeklagte des schweren Wohnungseinbruchdiebstahls mit Waffen schuldig ist. Die gleichzeitige Verwirklichung des § 244 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a StGB ist in der Urteilsformel zum Ausdruck zu bringen (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Mai 2015 – 3 StR 515/15, Rn. 2).
2. Der Strafausspruch erweist sich als durchgreifend rechtsfehlerhaft, weil das Landgericht nicht erörtert hat, ob der gesetzlich vertypte Strafmilderungsgrund des § 46b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB vorliegt, obwohl nach den Urteilsgründen dazu Anlass bestand.
Das Landgericht hat im Rahmen der Strafzumessung zugunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass er sich „noch vor Beginn der Hauptverhandlung“ umfassend eingelassen, „in diesem Zuge den weiteren Tatbeteiligten“ T. „genannt und dessen Tatbeitrag erläutert hat, was bei den weiteren Ermittlungen hilfreich sein wird (Aufklärungshilfe)“. In Anbetracht dessen wäre es geboten gewesen zu prüfen, ob eine Milderung des Strafrahmens gemäß § 46b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 49 Abs. 1 StGB in Betracht kommt.
Es kann nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass die Erörterung entbehrlich war, weil der Angeklagte sein Wissen erst offenbarte, nachdem die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen ihn beschlossen worden war (§ 46b Abs. 3 StGB). Die Ausführungen des Landgerichts im Rahmen der Beweiswürdigung legen vielmehr nahe, dass sich der Angeklagte bereits während des Ermittlungsverfahrens umfassend geständig einließ und dabei auch den Mittäter namentlich benannte. Denn das Landgericht hat die Glaubhaftigkeit der Angaben des Angeklagten unter anderem darauf gestützt, dass er den festgestellten Sachverhalt „konstant zu seiner vorherigen polizeilichen Aussage“ schilderte.
Die Sache bedarf deshalb insoweit neuer Verhandlung und Entscheidung.
Bartel
RiBGH Dr. Feilcke isterkrankt und daher ander Unterschriftsleistunggehindert.
Bartel
Tiemann
von Schmettau
Arnoldi