Scope of factual review: procedural economy limits on reforming confiscation of criminal proceeds in organized drug trafficking
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Court of Justice (6th Criminal Senate) partially upheld the defendant's appeal against the Landgericht Nürnberg-Fürth's judgment, ordering that the confiscation of the value of criminal proceeds be modified by excluding a specific sum of 216,600 Euro and reducing the total confiscation amount to 1,059,757 Euro, while rejecting the remainder of the appeal and imposing the costs of the legal remedy on the defendant. The dispute arose from a conviction for organized and individual dealing with cannabis, where the defendant challenged the initial confiscation order of 1,276,357 Euro based on a factual appeal (*Sachrüge*). The court’s decision relied on § 349 Abs. 4 StPO for the partial success of the factual review, § 421 Abs. 1 Nr. 3 StPO to abstain from confiscating the excluded portion for reasons of procedural economy, and § 354 Abs. 1 StPO to formally amend the confiscation decision, while applying § 473 Abs. 4 StPO to charge the costs due to the limited success of the appeal.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 349 Abs. 4 StPO, § 349 Abs. 2 StPO, § 421 Abs. 1 Nr. 3 StPO, § 354 Abs. 1 StPO, § 473 Abs. 4 StPO; Scope of factual review: procedural economy limits on reforming confiscation of criminal proceeds in organized drug trafficking: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Cannabis in sieben Fällen und wegen Handeltreibens mit Cannabis in sieben Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt und die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 1.276.357 Euro gegen den Angeklagten als Gesamtschuldner angeordnet. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Schlagwörter
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KI-generiertVolltext
1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 22. November 2024 wird
a) von der Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 216.600 Euro abgesehen,
b) das Urteil im Ausspruch über die Einziehung des Wertes von Taterträgen auf einen Betrag von 1.059.757 Euro herabgesetzt.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
[GRUENDE]
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Cannabis in sieben Fällen und wegen Handeltreibens mit Cannabis in sieben Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt und die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 1.276.357 Euro gegen den Angeklagten als Gesamtschuldner angeordnet. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Die auf die Sachrüge gebotene umfassende Überprüfung des Urteils hat zum Schuld- und Strafausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Der Senat sieht jedoch gemäß § 421 Abs. 1 Nr. 3 StPO aus prozessökonomischen Gründen von der Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 216.600 Euro (Fall B.I.1.f der Urteilsgründe) ab und ändert die Einziehungsentscheidung entsprechend § 354 Abs. 1 StPO.
Angesichts des geringen Erfolges der Revision ist es nicht unbillig, den Angeklagten mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).
Bartel
Tiemann
RiBGH Wenske istinfolge Urlaubsabwesenheitan der Unterschrifts-leistung gehindert.Bartel
Fritsche
Arnoldi