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5 StR 706/24 ECLI:DE:BGH:2025:260625B5STR706.24.0 KI-generiert

Computer fraud conviction: evidentiary sufficiency of lack of account holder consent and calculation of confiscation following partial dismissal for procedural economy

Geschäftsnummer 5 StR 706/24
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (5th Criminal Senate) partially granted the revision of one defendant, reducing her conviction for computer fraud from 93 to 92 cases and lowering the ordered confiscation of criminal proceeds by €19.99, while dismissing the broader substantive and procedural appeals of the same defendant and the appeals of two co-defendants; the underlying verdict of the Berlin Regional Court, including the five-year-and-three-month aggregate prison sentence, remains in force. The case involved appeals against convictions for computer fraud and aiding and abetting, challenging the court's finding that the defendant accessed a victim's accounts without consent and the denial of ancillary evidence requests. The court applied § 154(2) StPO to dismiss one count for procedural economy, which necessitated the recalculation of the confiscation order under BGH doctrine, and affirmed the lower court's evidentiary assessments and denial of evidence requests under § 244(3) StPO as procedurally sound.

Legislator-Regeste

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§ 154 Abs. 2 StPO, § 244 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 StPO; Computer fraud conviction: evidentiary sufficiency of lack of account holder consent and calculation of confiscation following partial dismissal for procedural economy: Der Senat hat das Verfahren hinsichtlich der Tat 70 der Urteilsgründe auf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß § 154 Abs. 2 StPO aus prozessökonomischen Gründen eingestellt.

Schlagwörter

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Betrug Strafurteil E-Justice strafrechtliche Einziehung Beweisverfügungen Beweiswürdigung und Beweiskraft

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGHSt 67, 295
Mai 2023 – GSSt 1/23, BGHSt 67, 295 Rn.
2 StR 79/20
Juni 2020 – 2 StR 79/20; vom 25.
1 StR 54/19
Scope of confession-order after discontinuance under § 154(2) StPO and admissibility of § 73b(1) StGB against principal offender
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Volltext

1. Das Verfahren wird betreffend die Angeklagte F. hinsichtlich der Tat 70 der Urteilsgründe eingestellt. Insoweit trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die der Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen.

2. Auf die Revision der Angeklagten F. wird das Urteil des Landgerichts Berlin I vom 27. Juni 2024

a) im Schuldspruch dahin neu gefasst, dass die Angeklagte des Computerbetruges in 92 Fällen schuldig ist, und

b) im Einziehungsausspruch dahin geändert, dass die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 155.679,17 Euro angeordnet ist; der weitergehende Einziehungsausspruch in Höhe von 19,99 Euro entfällt.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Die Beschwerdeführerin hat die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

3. Die Revisionen der Angeklagten S. F. und D. J. F. gegen das vorgenannte Urteil werden als unbegründet verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat die Angeklagte F. wegen Computerbetruges in 93 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und drei Monaten verurteilt und die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 155.699,16 Euro angeordnet. Gegen die Angeklagte S. F. hat es wegen Beihilfe zum Computerbetrug eine Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu 15 Euro und gegen den Angeklagten D. J. F. wegen Computerbetruges eine Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu 15 Euro verhängt; gegen ihn hat das Landgericht auch eine Einziehungsanordnung getroffen.

1. Der Senat hat das Verfahren hinsichtlich der Tat 70 der Urteilsgründe auf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß § 154 Abs. 2 StPO aus prozessökonomischen Gründen eingestellt.

Die Teileinstellung bedingt die Neufassung des Schuldspruchs (§ 354 Abs. 1 StPO entsprechend) und hat den Wegfall der für die genannte Tat verhängten Einzelfreiheitsstrafe von einem Jahr zur Folge. Der Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe bleibt hiervon unberührt. Unter Berücksichtigung der verbleibenden Einsatzstrafe von drei Jahren und sechs Monaten (Tat 84 der Urteilsgründe) und der weiteren 90 Einzelstrafen zwischen einem und zwei Jahren schließt der Senat aus, dass das Landgericht ohne die weggefallene Freiheitsstrafe die Gesamtfreiheitsstrafe milder bemessen hätte.

Die Einziehungsanordnung bedarf einer Reduzierung um 19,99 Euro, weil die Teileinstellung gemäß § 154 Abs. 2 StPO insoweit einer Einziehungsanordnung im subjektiven Verfahren entgegensteht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 23. Mai 2023 – GSSt 1/23, BGHSt 67, 295 Rn. 59; vom 16. Juni 2020 – 2 StR 79/20; vom 25. April 2019 – 1 StR 54/19).

2. Die weitergehende Revision der Angeklagten F. dringt nicht durch. Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:

Die auf die Sachrüge gebotene Überprüfung des Urteils deckt keine Rechtsfehler auf. Insbesondere ist auch die Feststellung, wonach die Angeklagte bei sämtlichen Zugriffen auf Konten des Geschädigten bis zuletzt ohne dessen Wissen und Zustimmung handelte, hinreichend beweiswürdigend unterlegt. So konnte sich das Landgericht insoweit auf die am Ende des von Dezember 2021 bis Mai 2023 reichenden Tatzeitraums getätigten polizeilichen Angaben des nicht revidierenden Mitangeklagten O. F. stützen sowie auf eine von der ersten Tat bis Ende Dezember 2022 reichende Reihe von Vorfällen, denen es ohne Rechtsfehler indizielle Bedeutung beigemessen hat. Der Senat vermag dem Zusammenhang der Urteilsgründe zudem zu entnehmen, dass die Strafkammer auch die Möglichkeit in den Blick genommen und verneint hat, dass seine zunehmenden sexuellen Interessen gegenüber der Angeklagten den Geschädigten im Lauf des Tatzeitraums veranlasst haben könnten, ihr eigene Verfügungen über sein Konto zu gestatten.

Die Verfahrensrüge betreffend den auf Vernehmung der Zeugin K. gerichteten Hilfsbeweisantrag ist aus den vom Generalbundesanwalt aufgezeigten Gründen jedenfalls unbegründet. Gleiches gilt für den Antrag auf Vernehmung der sachverständigen Zeugin B. , weil die Ablehnung des Hilfsbeweisantrags durch die Strafkammer wegen Bedeutungslosigkeit (§ 244 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 StPO) nicht zu beanstanden ist.

3. Die mit der Sachrüge geführten Revisionen der Angeklagten S. F. und D. J. F. bleiben ohne Erfolg. Die insoweit veranlasste umfassende Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigungen hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben (vgl. Antragsschriften des Generalbundesanwalts).

Cirener Gericke Köhler

Resch Werner