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V ZR 172/24 ECLI:DE:BGH:2025:260625BVZR172.24.0 KI-generiert

Denial of legal aid attorney where retained counsel refused to support client's appeal strategy

Geschäftsnummer V ZR 172/24
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The German Federal Court of Civil Procedure (BGH) dismissed the plaintiff's appeal, leaving the judgment of the Landgericht Nürnberg-Fürth in force, and additionally rejected the plaintiff's application for the appointment of a legal aid attorney; the plaintiff bears the costs of the appellate proceedings. The dispute concerned a civil matter where the plaintiff challenged the lower court's decision on the merits, while simultaneously requesting a court-appointed lawyer to argue for the success of the appeal against the advice of the retained counsel. The BGH denied the admission of the appeal under § 552a sentence 1 ZPO because the statutory prerequisites for admitting an appeal (§ 543 para. 2 ZPO) were not met and the appeal lacked prospects of success. Furthermore, the application for a legal aid attorney was deemed inadmissible under the doctrine that a litigant who has secured qualified legal representation for the higher court has no claim to override their lawyer's professional judgment, a principle aligned with the purpose of admission restrictions to ensure high-quality specialized counsel in federal court proceedings.

Legislator-Regeste

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§ 552a Satz 1 ZPO, § 543 Abs. 2 ZPO, § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO, § 97 Abs. 1 ZPO, § 49 Satz 2 GKG; Denial of legal aid attorney where retained counsel refused to support client's appeal strategy: Die Revision ist gemäß § 552a Satz 1 ZPO zurückzuweisen, da die Voraussetzungen für eine Zulassung (§ 543 Abs. 2 ZPO) nicht vorliegen und das Rechtsmittel keine Aussicht auf Erfolg hat. Zur Begründung wird auf das Hinweisschreiben der Senatsvorsitzenden vom 28. März 2025 Bezug genommen. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat durch Schriftsatz vom 23. Juni 2025 mitgeteilt, von einer Stellungnahme abzusehen. Soweit der Kläger in einem persönlichen Schreiben vom 23. Juni 2025 Einwendungen gegen das Hinweisschreiben erhebt, kann der Senat dies nicht berücksichtigen (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO).

Schlagwörter

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Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege unentgeltliche Rechtsverbeiständung Anwaltshonorar Zivilurteil Ernennungsverfahren Vertretungsverbot für Rechtsanwälte

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Die Revision gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth - 14. Zivilkammer - vom 30. August 2024 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Der Antrag des Klägers auf Beiordnung eines Notanwalts wird als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert des Revisionsverfahrens beträgt 16.806,68 €.

[GRUENDE]

1. Die Revision ist gemäß § 552a Satz 1 ZPO zurückzuweisen, da die Voraussetzungen für eine Zulassung (§ 543 Abs. 2 ZPO) nicht vorliegen und das Rechtsmittel keine Aussicht auf Erfolg hat. Zur Begründung wird auf das Hinweisschreiben der Senatsvorsitzenden vom 28. März 2025 Bezug genommen. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat durch Schriftsatz vom 23. Juni 2025 mitgeteilt, von einer Stellungnahme abzusehen. Soweit der Kläger in einem persönlichen Schreiben vom 23. Juni 2025 Einwendungen gegen das Hinweisschreiben erhebt, kann der Senat dies nicht berücksichtigen (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO).

2. Der Antrag des Klägers, ihm zur Stellungnahme einen Notanwalt zu bestellen, ist als unzulässig zu verwerfen. Der Kläger hat einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt gefunden, der das Rechtsmittel eingelegt und begründet hat. Dass der Rechtsanwalt es abgelehnt hat, eine Stellungnahme in dem von dem Kläger gewünschten Sinne bei Gericht einzureichen, vermag die Bestellung eines Notanwalts nicht zu rechtfertigen. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, seine Rechtsansicht gegen den Anwalt durchzusetzen. Dies widerspräche Sinn und Zweck der Zulassungsbeschränkung für Rechtsanwälte bei dem Bundesgerichtshof, die Rechtspflege durch eine leistungsfähige und in Revisions- bzw. Rechtsbeschwerdesachen besonders qualifizierte Anwaltschaft zu stärken (vgl. Senat, Beschluss vom 15. Mai 2025 - V ZB 1/25, juris Rn. 2 mwN). Abgesehen davon ist die Rechtsverfolgung auch unter Berücksichtigung der von dem Kläger persönlich verfassten Stellungnahme in der Sache aussichtslos. Auf die Ausführungen in dem Hinweisschreiben vom 28. März 2025 wird verwiesen.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO; die Festsetzung des Gegenstandswerts folgt aus § 49 Satz 2 GKG.

Brückner Göbel Hamdorf

Malik Grau