Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VIa ZR 737/22 ECLI:DE:BGH:2025:250625UVIAZR737.22.0 KI-generiert

Liability of car manufacturer under § 823(2) BGB for differential damages caused by illegal diesel defeat devices

Geschäftsnummer VIa ZR 737/22
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The Federal Court of Justice (BGH) reversed the appellate court’s dismissal and remanded the case for new proceedings, ruling in favor of the plaintiff. The dispute involved a used car purchaser suing the vehicle manufacturer for damages under German tort law due to the installation of an illegal defeat device in a diesel engine, challenging the lower court’s finding that no liability existed because the manufacturer had taken measures to prevent consumer deception. The BGH held that §§ 6(1) and 27(1) of the Regulation on type-approval of motor vehicles constitute protective statutes under § 823(2) BGB, thereby affirming that a purchaser is entitled to claim differential damages for the depreciation caused by the non-compliant equipment, even though claims for "full" damages based on contract avoidance were properly denied. The higher court ordered the appellate court to determine factual liability for at least negligent installation and to allow the plaintiff to present calculations for the differential loss.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Liability of car manufacturer under § 823(2) BGB for differential damages caused by illegal diesel defeat devices: Die Berufungsentscheidung ist daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO), weil sie sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig darstellt (§ 561 ZPO). Die Sache ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

Schlagwörter

KI-generiert
Haftung aus unerlaubter Handlung Fahrzeugart Verbraucherrecht Differenztheorie Vertragsverletzungsklage Sicherheitsausrüstung

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Auf die Revision des Klägers wird der Beschluss des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 21. April 2022 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Der Streitwert für die Revision wird auf bis 35.000 € festgesetzt.

Von Rechts wegen

[TATBESTAND]

Der Kläger nimmt die Beklagte wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen in einem Kraftfahrzeug auf Schadensersatz in Anspruch. Er erwarb im Oktober 2018 einen Gebrauchtwagen des Typs Audi A6 Avant 3.0 TDI mit einem Dieselmotor und hat im Wesentlichen verlangt, ihn im Wege des Schadensersatzes so zu stellen, als habe er den Kaufvertrag nicht abgeschlossen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Berufungsgericht die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger die Berufungsanträge weiter.

[ENTSCHEIDUNGSGRUENDE]

Die Revision des Klägers hat Erfolg.

I. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung - soweit für das Revisionsverfahren von Interesse - im Wesentlichen wie folgt begründet:

Ein Schadensersatzanspruch ergebe sich nicht aus §§ 826, 31 BGB. Die Beklagte habe vor dem Abschluss des Kaufvertrages mit dem Kläger umfangreiche Maßnahmen getroffen, um eine Täuschung der Käufer zu verhindern. So habe sie bereits seit dem Jahr 2016 relevante Dieselkonzepte innerhalb des VW-Konzerns untersucht, wobei die Analyseergebnisse den Behörden offengelegt worden seien; auf dieser Grundlage habe das Kraftfahrt-Bundesamt letztlich Rückrufbescheide erlassen. Zudem habe die Beklagte bereits über ein Jahr vor dem Erwerb des Fahrzeugs durch den Kläger mit der eigenen im Internet abrufbaren Pressemitteilung vom 21. Juli 2017 darüber informiert, dass sie für bestimmte Fahrzeuge ein kostenloses Update-Programm mit dem Ziel durchführe, das Emissionsverhalten im realen Fahrbetrieb mit einer neuen Software zu verbessern. Auf eine konkrete Kenntnis des Klägers von der Betroffenheit des eigenen Fahrzeugs komme es nicht an. Ansprüche aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV bestünden nicht.

II. Diese Erwägungen halten der Überprüfung im Revisionsverfahren nicht stand.

Die Revision wendet sich mit Erfolg dagegen, dass das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV aus Rechtsgründen abgelehnt hat. Wie der Senat nach Erlass des Zurückweisungsbeschlusses entschieden hat, sind die Bestimmungen der § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB, die das Interesse des Fahrzeugkäufers gegenüber dem Fahrzeughersteller wahren, nicht durch den Kaufvertragsabschluss eine Vermögenseinbuße im Sinne der Differenzhypothese zu erleiden, weil das Fahrzeug entgegen der Übereinstimmungsbescheinigung eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne des Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 aufweist (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 29 bis 32).

Das Berufungsgericht hat daher zwar insoweit zu Recht einen Anspruch des Klägers auf die Gewährung sogenannten "großen" Schadensersatzes verneint (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 22 bis 27). Es hat jedoch unberücksichtigt gelassen, dass dem Kläger nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV ein Anspruch auf Ersatz eines erlittenen Differenzschadens zustehen kann (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023, aaO, Rn. 28 bis 32; ebenso BGH, Urteile vom 20. Juli 2023 - III ZR 267/20, WM 2023, 1839 Rn. 21 ff.; - III ZR 303/20, juris Rn. 16 f.; Urteil vom 12. Oktober 2023 - VII ZR 412/21, juris Rn. 20). Demzufolge hat das Berufungsgericht - von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - weder dem Kläger Gelegenheit zur Darlegung eines solchen Schadens gegeben, noch hat es Feststellungen zu einer deliktischen Haftung der Beklagten wegen des zumindest fahrlässigen Einbaus einer unzulässigen Abschalteinrichtung getroffen.

III. Die Berufungsentscheidung ist daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO), weil sie sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig darstellt (§ 561 ZPO). Die Sache ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

Das Berufungsgericht wird insbesondere auf der Grundlage der mit Urteil des Senats vom 26. Juni 2023 in der Sache VIa ZR 335/21 aufgestellten Grundsätze die erforderlichen Feststellungen zu einer Haftung der Beklagten nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV zu treffen haben, nachdem es dem Kläger Gelegenheit gegeben hat, den Differenzschaden zu berechnen und dazu vorzutragen.

C. Fischer Möhring Messing

Tausch Pastohr