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3 StR 530/24 ECLI:DE:BGH:2025:180325B3STR530.24.0 KI-generiert

Criminal revision: reclassification of aid to false vaccination certificates as banden- and commercial document forgery under §§ 267, 275 StGB

Geschäftsnummer 3 StR 530/24
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The German Federal Court of Criminal Court (BGH 3rd Senate) partially granted the revisions of two defendants, modifying the guilty verdicts from the Landgericht Koblenz to reflect that the first defendant committed banden- and commercial document forgery in three cases, document forgery, instigation to document forgery, and banden- and commercial preparation of false vaccination certificates, while the second defendant was convicted of aiding and abetting banden- and commercial document forgery in concurrence with aiding and abetting the banden- and commercial preparation of false vaccination certificates; the remainder of the original judgment, including the suspended prison sentences and forfeiture of proceeds, remains in force. The dispute involved challenges to the legal characterization of the defendants' conduct in producing and using false vaccination records, specifically regarding the commercial and banden (organized group) elements of the offenses. The court determined that the first defendant's commercial intent satisfied the statutory requirement for a particularly serious case under § 267(3) No. 1 StGB, although this aggravating detail need not be explicitly stated in the operative part of the judgment, and that the second defendant’s conduct from August 2021 onward constituted aiding and abetting both the banden- and commercial aspects of the forgery rather than merely the banden aspect, leading to a unified conviction under §§ 267, 27, 52 StGB.

Legislator-Regeste

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§ 27 StGB, § 354 Abs. 1 StPO, § 265 StPO; Criminal revision: reclassification of aid to false vaccination certificates as banden- and commercial document forgery under §§ 267, 275 StGB: a) Die vom Landgericht betreffend den Angeklagten S. getroffenen Feststellungen beruhen auf einer rechtsfehlerfreien Beweiswürdigung und tragen den Schuldspruch wegen banden- und gewerbsmäßiger Urkundenfälschung in drei Fällen, Urkundenfälschung, Anstiftung zur Urkundenfälschung sowie wegen banden- und gewerbsmäßiger Vorbereitung der Herstellung von unrichtigen Impfausweisen (§ 267 Abs. 1, Abs. 3 Satz 2 Nr. 1, Abs. 4, § 275 Abs. 1a und 2, §§ 26, 53 StGB).

Schlagwörter

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Fälschung von Ausweisen Revision des Strafurteils Gehilfenschaft Verwirkung Rechtliche Aspekte schwere Straftaten

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

1. Auf die Revisionen der Angeklagten S. und K. wird das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 31. Mai 2024 in den Schuldsprüchen dahin geändert, dass schuldig sind

a) der Angeklagte S. der banden- und gewerbsmäßigen Urkundenfälschung in drei Fällen, der Urkundenfälschung, der Anstiftung zur Urkundenfälschung sowie der banden- und gewerbsmäßigen Vorbereitung der Herstellung von unrichtigen Impfausweisen,

b) der Angeklagte K. der Beihilfe zur banden- und gewerbsmäßigen Urkundenfälschung in Tateinheit mit Beihilfe zur banden- und gewerbsmäßigen Vorbereitung der Herstellung von unrichtigen Impfausweisen.

2. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.

3. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat den Angeklagten S. wegen gewerbs- und bandenmäßiger Urkundenfälschung in drei Fällen, „gewerbsmäßiger“ Urkundenfälschung in zwei tateinheitlichen Fällen, Anstiftung zur Urkundenfälschung sowie banden- und gewerbsmäßiger Vorbereitung der Herstellung von unrichtigen Impfausweisen in 33 tateinheitlichen Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Den Angeklagten K. hat die Jugendkammer der Beihilfe „in einem Fall“ zur gewerbs- und bandenmäßigen Urkundenfälschung in vier tateinheitlich zusammentreffenden Fällen, zur bandenmäßigen Urkundenfälschung in zwei tateinheitlich zusammentreffenden Fällen und zur banden- und gewerbsmäßigen Vorbereitung der Herstellung von unrichtigen Impfausweisen in 33 tateinheitlichen Fällen schuldig gesprochen und auf eine Freiheitsstrafe von neun Monaten erkannt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Bezüglich beider Angeklagten hat das Landgericht ferner die Einziehung des Wertes von Taterträgen angeordnet. Die auf die Rügen der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revisionen der Angeklagten führen zu geringfügigen Modifikationen der Schuldsprüche; im Übrigen sind sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

1. Die auf die Sachrügen der Angeklagten veranlasste umfassende materiellrechtliche Nachprüfung des Urteils führt lediglich zu teilweisen Änderungen der Schuldsprüche. Im Einzelnen:

a) Die vom Landgericht betreffend den Angeklagten S. getroffenen Feststellungen beruhen auf einer rechtsfehlerfreien Beweiswürdigung und tragen den Schuldspruch wegen banden- und gewerbsmäßiger Urkundenfälschung in drei Fällen, Urkundenfälschung, Anstiftung zur Urkundenfälschung sowie wegen banden- und gewerbsmäßiger Vorbereitung der Herstellung von unrichtigen Impfausweisen (§ 267 Abs. 1, Abs. 3 Satz 2 Nr. 1, Abs. 4, § 275 Abs. 1a und 2, §§ 26, 53 StGB).

Näher auszuführen ist allein, dass der Angeklagte im Fall II.3. der Urteilsgründe gewerbsmäßig agierte und damit das Regelbeispiel für einen besonders schweren Fall verwirklichte (§ 267 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 StGB), der im Schuldspruch allerdings nicht zum Ausdruck zu bringen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Juli 2024 - 3 StR 220/24, juris Rn. 5; KK-StPO/Tiemann, 9. Aufl., § 260 Rn. 31 mwN).

b) Die von der Strafkammer betreffend den Angeklagten K. getroffenen Feststellungen sind durch die Beweiswürdigung belegt. Der demnach rechtsfehlerfrei festgestellte Sachverhalt trägt die rechtliche Bewertung, der Angeklagte habe sich wegen Beihilfe zur banden- und gewerbsmäßigen Urkundenfälschung in Tateinheit mit Beihilfe zur banden- und gewerbsmäßigen Vorbereitung der Herstellung von unrichtigen Impfausweisen strafbar gemacht (§ 267 Abs. 1 und 4, § 275 Abs. 1a und 2, §§ 27, 52 StGB).

Der Schuldspruch ist lediglich dahin zu modifizieren, dass die Verurteilung wegen tateinheitlicher bandenmäßiger Urkundenfälschung entfällt. Der Angeklagte hat sich auch betreffend die Taten II.6. und 7. der Urteilsgründe wegen Beihilfe zur banden- und gewerbsmäßigen Urkundenfälschung nach § 267 Abs. 4, § 27 StGB und nicht lediglich wegen Beihilfe zur bandenmäßigen Urkundenfälschung (§ 267 Abs. 1, Abs. 3 Satz 2 Nr. 1, § 27 StGB) strafbar gemacht. Denn er war seit Mitte/Ende August 2021 nicht nur Bandenmitglied, sondern handelte bereits ab diesem Zeitpunkt in der Absicht, sich eine Einnahmequelle von einiger Dauer und Erheblichkeit zu verschaffen.

c) Der Senat ändert die Schuldsprüche deshalb in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO wie aus der Beschlussformel ersichtlich. Die Regelung des § 265 StPO steht dem nicht entgegen, weil sich die geständigen Angeklagten nicht wirksamer als geschehen hätten verteidigen können. Soweit im Tenor des angefochtenen Urteils eine gleichartige Tateinheit zum Ausdruck gebracht ist, ist dies entbehrlich (vgl. BGH, Urteil vom 28. Januar 2021 - 3 StR 564/19, BGHSt 65, 286 Rn. 84).

2. Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigungen hat im Übrigen, wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend ausgeführt hat, keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben.

3. Der jeweils geringfügige Teilerfolg der Revisionen rechtfertigt es nicht, die Angeklagten teilweise von den durch ihre Rechtsmittel veranlassten Kosten und Auslagen freizustellen (§ 473 Abs. 4 StPO).

Schäfer Hohoff Anstötz

Voigt Munk