Requirement for "use" of a dangerous instrument in aggravated robbery: weapon must serve as coercive means to effectuate appropriation
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Court of Justice partially granted the defendant’s revision, vacating the lower court’s conviction for aggravated robbery and the resulting aggregate sentence, while upholding the conviction for simple robbery, and remanded the case to a different chamber of the Berlin Regional Court for renewed proceedings. The dispute centered on whether the defendant’s display of a utility knife during the theft of a necklace constituted the requisite "use" of a dangerous instrument under German criminal law; the facts established that the defendant initially threatened the victim with the knife to retrieve a stolen drink and subsequently used it while forcibly pulling a necklace from the victim’s neck. The court held that the lower court’s conviction for aggravated robbery under § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB failed because the judgments did not sufficiently establish that the knife was employed specifically as a means of coercion to enable the appropriation of the necklace, distinguishing this from merely carrying the weapon; the appellate court ordered the remand for further examination into whether the defendant committed aggravated robbery under § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB or severe robbery under § 250 Abs. 1 Nr. 1a StGB, and additionally to assess liability for aggravated theft via threat under §§ 252, 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 349 Abs. 2 StPO, § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB, § 353 Abs. 2 StPO; Requirement for "use" of a dangerous instrument in aggravated robbery: weapon must serve as coercive means to effectuate appropriation: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Raubes und wegen besonders schweren Raubes zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Dagegen richtet sich die mit der Sachrüge begründete Revision des Beschwerdeführers. Das Rechtsmittel hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen erweist es sich als unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
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KI-generiertVolltext
Besonders schwerer Raub: Tatbestandsmerkmal des Verwendens einer Waffe
[TENOR]
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin I vom 17. Dezember 2024 im Fall II.2 der Urteilsgründe sowie im Gesamtstrafenausspruch aufgehoben.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
[GRUENDE]
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Raubes und wegen besonders schweren Raubes zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Dagegen richtet sich die mit der Sachrüge begründete Revision des Beschwerdeführers. Das Rechtsmittel hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen erweist es sich als unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
1. Nach den Feststellungen zu Fall II.2 der Urteilsgründe entwendete der Angeklagte am Abend des 5. Oktober 2024 in einem Bistro eine Flasche Bier sowie eine Getränkedose und verließ das Lokal. Der geschädigte Inhaber folgte dem Angeklagten, stellte ihn zur Rede und nahm die Bierflasche wieder an sich. Als er die Herausgabe der Getränkedose verlangte, zog der Angeklagte aus der Hosentasche ein Cuttermesser mit etwa 5 cm Klingenlänge hervor und hielt es dem Geschädigten drohend entgegen. Dieser drehte sich aus Angst vor einer Eskalation um und ging in Richtung seines Lokals zurück.
Der Angeklagte folgte dem Geschädigten und hielt das Messer „weiter drohend in der Hand“. Er schubste den Geschädigten kräftig und zog zugleich an dessen wertvoller Halskette, um sich in deren Besitz zu bringen. Die Kette riss und fiel zu Boden. Der Geschädigte erlitt Striemen am Nacken und flüchtete in sein Lokal, der Angeklagte nahm die Kette und lief davon.
2. Die Verurteilung wegen besonders schweren Raubes hat keinen Bestand, weil die Feststellungen nicht den vom Landgericht angenommenen Qualifikationstatbestand des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB tragen.
a) Eine Strafbarkeit nach dieser Vorschrift setzt voraus, dass der Täter bei dem Raub eine Waffe oder ein gefährliches Werkzeug verwendet. Das Tatbestandsmerkmal des Verwendens umfasst jeden zweckgerichteten Gebrauch eines objektiv gefährlichen Tatmittels und bezieht sich auf den Einsatz des Nötigungsmittels zur Verwirklichung des Raubtatbestands. Das Verwenden setzt daher voraus, dass der Täter eine Waffe oder ein gefährliches Werkzeug gerade als Mittel entweder der Ausübung von Gewalt gegen eine Person oder der Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben gebraucht, um die Wegnahme einer fremden beweglichen Sache zu ermöglichen. Im Fall der Drohung muss das Tatopfer das Nötigungsmittel und die Androhung seines Einsatzes wahrnehmen, anderenfalls wird es nicht in die von § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB vorausgesetzte qualifizierte Zwangslage versetzt und es fehlt an einem vollendeten Verwenden des Drohmittels (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 8. April 2020 – 3 StR 5/20, NStZ 2021, 229 mwN; siehe auch Beschluss vom 28. Februar 2024 – 5 StR 23/24, NStZ-RR 2024, 147).
b) Gemessen daran ist hier das Verwenden des Cuttermessers als anderes gefährliches Werkzeug durch den Angeklagten bei der Raubtat nicht festgestellt. Er war zwar beim Entreißen der Halskette des Geschädigten mit einem Messer bewaffnet. Es lässt sich aber dem Urteil auch nicht in seinem Gesamtzusammenhang entnehmen, dass der Angeklagte dieses zur Ermöglichung der Wegnahme verwendete.
c) Es bedarf daher erneuter Prüfung und Entscheidung, ob der Angeklagte sich des besonders schweren Raubes nach § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB oder ob er sich durch das Beisichführen des Cuttermessers des schweren Raubes nach § 250 Abs. 1 Nr. 1a StGB schuldig gemacht hat.
Das neue Tatgericht wird zu prüfen haben, ob sich der Angeklagte zudem wegen eines besonders schweren räuberischen Diebstahls (§§ 252, 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB) strafbar gemacht hat, indem er den Geschädigten mit dem Cuttermesser bedrohte, als dieser die Rückgabe der entwendeten Getränkedose forderte.
3. Die Aufhebung des Schuldspruchs entzieht der Gesamtstrafe die Grundlage. Die Feststellungen sind vom Rechtsfehler nicht betroffen. Sie können bestehen bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO) und um solche ergänzt werden, die den bisher getroffenen nicht widersprechen.
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