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IX ZR 37/23 ECLI:DE:BGH:2025:120625BIXZR37.23.0 KI-generiert

Inadmissibility of complaint for denial of audience against unreasoned decision dismissing non-acceptance of revision

Geschäftsnummer IX ZR 37/23
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (BGH) denied the plaintiff’s applications for legal aid and the appointment of a public defender to file a complaint for denial of audience (*Anhörungsrüge*) against the Senate’s previous decision dismissing a complaint for non-acceptance of revision. The dispute involved a procedural challenge where the plaintiff argued that the BGH had violated his right to be heard by failing to explicitly address specific points of his arguments in the reasons for dismissing his non-acceptance complaint. The court held that the intended legal action was futile and not worth prosecuting, ruling that the right to be heard does not require courts to expressly respond to every single point raised by the parties, particularly when they decide to forgo a detailed written reasoning pursuant to § 544(6) sentence 2 half-sentence 2 ZPO. The decision relied on the standards for legal aid under § 114(1) ZPO and the requirements for appointing a lawyer under § 78b(1) ZPO, affirming that a § 321a ZPO complaint cannot be used to circumvent the statutory provision allowing appellate courts to issue unreasoned decisions in non-acceptance cases, nor to compel supplementary reasoning.

Legislator-Regeste

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§ 544 Abs. 7 Satz 3 ZPO, § 321a ZPO, Art. 103 Abs. 1 GG; Inadmissibility of complaint for denial of audience against unreasoned decision dismissing non-acceptance of revision: Gegen den mit der Rechtskraft gemäß § 544 Abs. 7 Satz 3 ZPO ausgestatteten Beschluss des Revisionsgerichts über die Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde wäre eine Anhörungsrüge gemäß § 321a ZPO jedenfalls unbegründet. Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivortrags in den Gründen der Entscheidung auch ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f). Der Senat hat in dem Beschluss vom 15.

Schlagwörter

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Revision eines Entscheids Anspruch auf rechtliches Gehör unentgeltliche Rechtspflege Prozessvoraussetzung gesetzlicher Anspruch verwaltungsrechtlicher Widerruf

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BVerfGE 96, 205
Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivortrags in den Gründen der Entscheidung auch ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f).
IX ZR 124/14
Januar 2016 - IX ZR 124/14, juris Rn.
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Volltext

Die Anträge des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Notanwalts zur Einlegung einer Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Senats vom 15. Mai 2025 werden abgelehnt.

[GRUENDE]

Die Beiordnung eines Rechtsanwalts nach § 78b Abs. 1 ZPO setzt unter anderem voraus, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint. Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe bedingt, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Die Voraussetzungen beider Tatbestände sind hier nicht erfüllt.

Gegen den mit der Rechtskraft gemäß § 544 Abs. 7 Satz 3 ZPO ausgestatteten Beschluss des Revisionsgerichts über die Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde wäre eine Anhörungsrüge gemäß § 321a ZPO jedenfalls unbegründet. Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivortrags in den Gründen der Entscheidung auch ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f). Der Senat hat in dem Beschluss vom 15.

Mai 2025 die von der Anhörungsrüge des Klägers umfassten Angriffe der Nichtzulassungsbeschwerde in vollem Umfang daraufhin geprüft, ob sie einen Zulassungsgrund ergeben. Er hat die Beanstandungen sämtlich für nicht durchgreifend erachtet. Von einer Begründung hat er gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen. Auch jetzt sieht der Senat von einer Begründung seiner Entscheidung ab. Weder aus § 321a Abs. 4 Satz 5 ZPO, nach dem der Beschluss kurz begründet werden soll, noch unmittelbar aus dem Verfassungsrecht ergibt sich eine Verpflichtung zu einer weitergehenden Begründung der Entscheidung über die Anhörungsrüge.

Ansonsten hätte es eine Partei in der Hand, mittels einer Anhörungsrüge nach § 321a ZPO die Bestimmung des § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO zu umgehen. Nach der Gesetzesbegründung kann eine Gehörsrüge gegen die Entscheidung über eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht dazu eingelegt werden, eine Ergänzung der Begründung der angegriffenen Entscheidung herbeizuführen (vgl. BT-Drucks. 15/3706, 16). Für einen Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts zur Einlegung einer Anhörungsrüge oder einen entsprechenden Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe kann nichts Anderes gelten (vgl. BGH, Beschluss vom 22.

Januar 2016 - IX ZR 124/14, juris Rn. 4 mwN).

Schultz Röhl Selbmann

Weinland Kunnes