Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2 StR 565/24 ECLI:DE:BGH:2025:210525B2STR565.24.0 KI-generiert

Cannabis band offense: sufficiency of generic “cultivation equipment” description for confiscation under KCanG

Geschäftsnummer 2 StR 565/24
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The Federal Court of Justice (BGH) partially reversed the Frankfurt district court's conviction and forfeiture order, clarifying the guilty verdicts and annulling the seizure of general "cultivation equipment" while upholding the convictions and other specific forfeitures; the case was remanded for a new trial limited to the invalidated findings regarding the undefined equipment. The dispute involved defendants convicted of band-style cannabis cultivation and trading under the new Konsumcannabisgesetz (KCanG), with appellants challenging the specificity of the guilty verdicts and the legal sufficiency of the confiscation order. The court held that while the original charges were substantively correct, the forfeiture failed because it relied on an external laboratory report without precisely identifying the items in the judgment text, violating the requirement that confiscation orders must be self-contained and unambiguous without reference to external documents, whereas the forfeiture of specific plants and a camera remained valid.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Cannabis band offense: sufficiency of generic “cultivation equipment” description for confiscation under KCanG: a) Es bedarf auch bei Straftaten nach dem Konsumcannabisgesetz keiner Tatkennzeichnung als „unerlaubt“, weil die Strafvorschriften des § 34 KCanG allein den untersagten Umgang mit Cannabis betreffen.

Schlagwörter

KI-generiert
Hanfanbau Verwirkung beschlagnahmte Unterlagen Reihenfolge der Pfändung Widerhandlungen betreffend Hanf Schuldschein
KI-generiert

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 12. Juni 2024

a) im Schuldspruch dahin klargestellt, dass die Angeklagten W. und G. jeweils des bandenmäßigen Anbaus von Cannabis in Tateinheit mit Beihilfe zum bandenmäßigen Handeltreiben mit Cannabis und der Angeklagte S. des bandenmäßigen Handeltreibens mit Cannabis schuldig sind,

b) aufgehoben mit den zugehörigen Feststellungen im Ausspruch über die Einziehung, soweit diese das „gesamte in dem Behördengutachten des Kriminalwissenschaftlichen und -technischen Instituts des Hessischen Landeskriminalamtes vom 1. März 2020 unter Labor-Asservaten-Nr. aufgeführte ‚Anbau-Equipment‘“ betrifft.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat die Angeklagten W. und G. wegen „bandenmäßigen unerlaubten Anbaus von Cannabis in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Cannabis in nicht geringer Menge“ jeweils zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Den Angeklagten S. hat es wegen „bandenmäßigen Handeltreibens mit Cannabis in nicht geringer Menge“ unter Freisprechung im Übrigen ebenfalls zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Von den Freiheitsstrafen gelten jeweils zwei Monate wegen rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung als vollstreckt. Zudem hat das Landgericht das sichergestellte Pflanzenmaterial (267 Marihuana-Pflanzen) sowie das „gesamte in dem Behördengutachten des Kriminalwissenschaftlichen und -technischen Instituts des Hessischen Kriminalamtes vom 1. März 2020 unter Labor-Asservaten-Nr. aufgeführte ‚Anbau-Equipment‘, einschließlich des Fotoapparates Ricoh CX 2“ eingezogen.

Die dagegen jeweils mit der Sachrüge geführten Revisionen der Angeklagten führen zu einer Klarstellung des Schuldspruchs und einer teilweisen Aufhebung der Einziehungsentscheidung; im Übrigen erweisen sich die Rechtsmittel als unbegründet.

1. Schuld- und Strafaussprüche weisen keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten auf. Die Schuldsprüche sind indes wie beantragt klarzustellen.

a) Es bedarf auch bei Straftaten nach dem Konsumcannabisgesetz keiner Tatkennzeichnung als „unerlaubt“, weil die Strafvorschriften des § 34 KCanG allein den untersagten Umgang mit Cannabis betreffen.

b) Die Überschreitung des wirkstoffbezogenen Grenzwertes zur nicht geringen Menge gemäß § 34 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 KCanG ist im Schuldspruch nicht zum Ausdruck zu bringen, da es sich bei § 34 Abs. 3 KCanG um eine Strafzumessungsregel handelt.

c) Dass die Tat Cannabis in nicht geringer Menge zum Gegenstand hat, bedarf auch in Bezug auf den Qualifikationstatbestand des bandenmäßigen Anbaus sowie des Bandenhandels mit Cannabis nach § 34 Abs. 4 Nr. 3 KCanG keiner Kennzeichnung in der Urteilsformel, denn dieser setzt stets voraus, dass die Tat eine nicht geringe Menge betrifft.

d) Wie sich aus den rechtlichen Ausführungen in den Urteilsgründen zweifelsfrei ergibt, ist die Strafkammer zutreffend davon ausgegangen, dass die Angeklagten W. und G. Beihilfe zum bandenmäßigen Handeltreiben mit Cannabis des S. geleistet haben, was im Urteilstenor keinen Ausdruck gefunden hat. Der Senat stellt den Schuldspruch entsprechend klar.

2. Hingegen unterliegt der Einziehungsausspruch teilweise der Aufhebung. Der Generalbundesanwalt hat dazu ausgeführt:

„Die Einziehungsentscheidung hat dagegen keinen Bestand, soweit sie ‚das gesamte in dem Behördengutachten des Kriminalwissenschaftlichen und -technischen Instituts des Hessischen Landeskriminalamtes vom 01.03.2020 unter Labor-Asservaten-Nr. aufgeführte ‚Anbau-Equipment‘‘ betrifft.

a) Einziehungsgegenstände müssen in der Urteilsformel so genau bezeichnet werden, dass für alle Beteiligten und die Vollstreckungsorgane aus dem Tenor selbst zweifelsfrei erkennbar ist, welche Objekte der Einziehung unterworfen sind. Die Anordnung der Einziehung muss stets aus sich heraus und insbesondere ohne Heranziehung nicht zum Urteil gehörender Dokumente verständlich sein. Daher genügen auch (implizite) Bezugnahmen auf bei den Akten befindliche Asservatenverzeichnisse oder Sicherstellungsprotokolle den rechtlichen Anforderungen nicht (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 1. Oktober 2024 – 3 StR 368/24 –, juris Rn. 14 mwN).

b) Diesen Anforderungen entspricht die vorstehend im Wortlaut wiedergegebene Tenorierung der Einziehungsentscheidung nicht. Den Urteilsgründen lässt sich eine hinreichende Spezifizierung der Einziehungsgegenstände nicht entnehmen, so dass eine Präzisierung der Urteilsformel durch den Senat in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO (vgl. hierzu BGH, aaO, Rn. 15 mwN) ausscheidet. Zwar ergeben sich einige dem ‚Anbau-Equipment‘ offensichtlich zuzuordnende Gegenstände aus den Urteilsgründen (Abluftrohr, UA S. 10; selbst verlegte Kabel, UA S. 10; Stromverteileranlage mit mehreren Transformatoren, UA S. 10; Stromverteileranlage mit mehreren Transformatoren, UA S. 10; Messstation zur Temperaturregulierung, UA S. 10; professionelle Lüfteranlage, Hochdruckleuchten mit Reflektoren, Abluftschläuche, Bewässerungssystem mit Schläuchen und einem 300-Liter-Wassertank, UA S. 10; aus Holzlatten und Fliegengitter gefertigte Trocknungsanlage von ca. 2 mal 3 Metern, UA S. 10; schwarze Kunststoffwanne mit den Maßen 1,5 mal 1,5 Meter, UA S. 11; Crusher zum Zerkleinern von Haschisch, UA S. 19; teilweise angebrochene Säcke mit Pflanzsubstrat und Pflanzkübel sowie Vielzahl an Lampenschirmen, Elektroinstallationszubehör, Folien, Abluftrohre, Verbindungsstücke und Schläuche, UA S. 24 f.). Im Hinblick darauf, dass in einem Abstellraum der zum Wohnanwesen des Revisionsführers in Oberursel gehörenden Autowerkstatt außer einer – hier nicht relevanten Tüte mit 10 kg Amphetamin – ‚zahlreiches Zubehör zum Betreiben einer Cannabis-Indoorplantage aufgefunden und sichergestellt‘ wurde (UA S. 11, 24), ist jedoch schon nicht auszuschließen, dass die vorbezeichneten Gegenstände nicht das gesamte ‚Anbau-Equipment‘ ausmachen. Die in weiten Teilen nur pauschale Benennung der in den Räumlichkeiten aufgefundenen Objekte in den Urteilsgründen genügt nicht dem Konkretisierungsgebot. Um Schwierigkeiten bei der Zuordnung dieser Gegenstände zu den einzelnen Positionen des im Urteilstenor in Bezug genommenen Behördengutachtens zu vermeiden, wird daher auch die Aufhebung der Feststellungen in Bezug auf diese pauschal benannten Gegenstände beantragt.

c) Die Einziehung von 267 Marihuana-Pflanzen und des Fotoapparats Ricoh CX 2 ist von der Aufhebung der Einziehungsentscheidung nicht betroffen.“

Dem schließt sich der Senat an.

Zeng Appl Schmidt

Zimmermann Herold