Criminal sentencing: Failure to consider aggregate penalty burden from mandatory separate total sentences due to procedural break (Säurung)
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe BGH Fourth Criminal Senate partially granted the defendant's appeal, quashing the total custodial sentence of two years and eight months imposed for the second complex of offenses and remanding that specific portion for reconsideration, while upholding the remaining judgment, including the separate total sentence of one year and one month for the first complex of offenses. The case involved an appeal against a conviction for dangerous bodily harm, dangerous interference with traffic, and hit-and-run, challenging the sentencing on the grounds that the trial court failed to consider the total penalty burden (Gesamtstrafübel) resulting from the mandatory formation of two distinct total sentences due to a procedural break caused by a prior judicial order. The decisive legal error lay in the failure to account for the cumulative sentencing effects under §§ 54, 55 StGB and § 337 StPO, necessitating a new hearing to determine if a lower total sentence for the second complex was warranted, whereas the first total sentence was deemed legally sound and unaffected by this omission.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 349 Abs. 2 StPO, § 337 Abs. 1 StPO, § 353 Abs. 2 StPO; Criminal sentencing: Failure to consider aggregate penalty burden from mandatory separate total sentences due to procedural break (Säurung): Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung unter Einbeziehung der Strafe aus einer Vorverurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von „13 Monaten“ sowie wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit gefährlichem Eingriff in den Straßenverkehr in Tatmehrheit mit unerlaubtem Entfernen vom Unfallort zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten verurteilt. Ferner hat es eine Sperrfrist für die Erteilung einer Fahrerlaubnis sowie ein Fahrverbot verhängt. Die auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten erzielt den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg und ist im Übrigen unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
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KI-generiertVolltext
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bochum vom 27. Mai 2024 im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
[GRUENDE]
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung unter Einbeziehung der Strafe aus einer Vorverurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von „13 Monaten“ sowie wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit gefährlichem Eingriff in den Straßenverkehr in Tatmehrheit mit unerlaubtem Entfernen vom Unfallort zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten verurteilt. Ferner hat es eine Sperrfrist für die Erteilung einer Fahrerlaubnis sowie ein Fahrverbot verhängt. Die auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten erzielt den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg und ist im Übrigen unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
1. Die zum Tatkomplex II.2.b. der Urteilsgründe (Tatgeschehen vom 9. Oktober 2023) verhängte Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten kann nicht bestehen bleiben. Das Landgericht hat im Rahmen der Strafzumessung rechtsfehlerhaft das Gesamtstrafübel für den Angeklagten nicht in den Blick genommen, das – infolge der Zäsurwirkung des Strafbefehls des Amtsgerichts Herne-Wanne vom 21. Februar 2023 – aus der obligatorischen Bildung von zwei (Gesamt-)Strafen resultierte (vgl. BGH, Beschlüsse vom 10. April 2024 – 4 StR 103/24; vom 7. Februar 2018 – 1 StR 582/17 Rn. 5 mwN).
Insoweit beruht das Urteil auf dem Rechtsfehler (§ 337 Abs. 1 StPO); der Senat kann nicht ausschließen, dass das Landgericht eine niedrigere Gesamtstrafe verhängt hätte, wenn es das aus dieser und der weiteren Gesamtstrafe resultierende Gesamtstrafübel (erkennbar) berücksichtigt hätte. Insoweit bedarf die Sache daher neuer Verhandlung und Entscheidung; die zugehörigen Feststellungen haben allerdings Bestand, weil sie von dem Rechtsfehler nicht betroffen werden (§ 353 Abs. 2 StPO).
2. Anderes gilt für den Strafausspruch im Übrigen. Die Bemessung der Einzelstrafen sowie die der weiteren Gesamtstrafe in Höhe von einem Jahr und einem Monat Freiheitsstrafe sind von dem Rechtsfehler nicht beeinflusst und können daher bestehen bleiben. Diese Gesamtstrafe hat das Landgericht gemäß § 55 Abs. 1 StGB nachträglich aus der zum Tatkomplex II.2.a. der Urteilsgründe (Tat vom 22. Juli 2022) verhängten Einzelstrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe und der Geldstrafe in Höhe von 60 Tagessätzen aus einem Strafbefehl vom 21. Februar 2023 gebildet. Angesichts der vom Landgericht hierbei (abgesehen von der Bezeichnung der Zeiteinheiten) beachteten Vorgaben des § 39 Halbsatz 2 und § 54 Abs. 2 StGB kann ausgeschlossen werden, dass es mit Blick auf das Gesamtstrafübel hier auf eine niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe erkannt hätte.
3. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Quentin Maatsch Marks
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