Mootness of notarial candidate’s dismissal threat after cross-border appointment; cost allocation after mutual Erledigung
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Court of Justice (BGH) terminated the proceedings following mutual declarations of mootness, declared the first-instance judgment of the Dresden Higher Regional Court void to the extent not already final, ordered the opposing party (the Land) to bear the costs of the second instance, and fixed the amount in dispute at 50,000 EUR. The dispute concerned the validity of an administrative order requiring a notarial candidate to apply for one of two published notary positions or face dismissal from the probationary service, which became moot after the plaintiff was appointed as a notary in another German state and the Land issued a subsequent notice of dismissal and administrative revocation. The procedural dismissal rested on §§ 111b(1) BNotO in conjunction with §§ 92(3) sent. 2, 173 sent. 1 VwGO, and §§ 269(3) sent. 1, (4) sent. 1 ZPO (analogous application), while the allocation of costs was determined under §§ 111b(1) BNotO and 161(2) sent. 1 VwGO based on equitable discretion, attributing the second-instance costs to the plaintiff due to the unsuccessful nature of his admission application and his failure to declare the case moot before the appellate court admitted the opponent's appeal.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 111g Abs. 2 Satz 1 BNotO; Mootness of notarial candidate’s dismissal threat after cross-border appointment; cost allocation after mutual Erledigung: The dispute concerned the validity of an administrative order requiring a notarial candidate to apply for one of two published notary positions or face dismissal from the probationary service, which became moot after the plaintiff was appointed as a notary in another German state and the Land issued a subsequent notice of dismissal and administrative revocation. The procedural dismissal rested on §§ 111b(1) BNotO in conjunction with §§ 92(3) sent. 2, 173 sent. 1 VwGO, and §§ 269(3) sent. 1, (4) sent. 1 ZPO (analogous application), while the allocation of costs was determined under §§ 111b(1) BNotO and 161(2) sent. 1 VwGO based on equitable discretion, attributing the second-instance costs to the plaintiff due to the unsuccessful nature of his admission application and his failure to declare the case moot before the appellate court admitted the opponent's appeal.
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KI-generiertCited as the basis for fixing the amount in dispute (Streitwert) at 50,000 EUR in the final operative order.
Volltext
Aufgrund der übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Parteien wird das Verfahren eingestellt. Das Urteil des Senats für Notarverwaltungssachen des Oberlandesgerichts Dresden vom 9. Februar 2024 ist - soweit nicht infolge des Senatsbeschlusses vom 11. November 2024 rechtskräftig - wirkungslos.
Die Kosten der ersten Instanz werden gegeneinander aufgehoben.
Der Kläger hat die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens zu tragen.
Der Streitwert wird auf 50.000 € festgesetzt (§ 111g Abs. 2 Satz 1 BNotO).
[GRUENDE]
I. Gegenstand des Verfahrens war die an den damals noch im Geschäftsbereich des Beklagten als Notarassessor tätigen Kläger gerichtete Aufforderung, sich auf eine von zwei ausgeschriebenen Notarstellen zu bewerben, und die damit verbundene Ankündigung, ihn anderenfalls aus dem Anwärterdienst des Landes zu entlassen. Die Klage hat im ersten Rechtszug teilweise Erfolg gehabt. Gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts vom 9. Februar 2024 haben die Parteien unter dem 28. Februar und dem 15. März 2024 wechselseitig Anträge auf Zulassung der Berufung gestellt. Mit Wirkung zum 1. März 2024 ist der Kläger zum Notar in einem anderen Bundesland ernannt worden. Daraufhin hat der Beklagte mit Bescheid vom 18. März 2024 festgestellt, dass der Kläger mit Ablauf des 29. Februar 2024 aus dem Dienst des Freistaats ausgeschieden sei und davon ausgegangen werde, dass sich der angefochtene Aufforderungsbescheid nach § 43 Abs. 2 Var. 5 VwVfG auf sonstige Weise erledigt habe. Hilfsweise werde der Bescheid gemäß § 49 Abs. 1 Satz 1 VwVfG für die Zukunft widerrufen.
Der Senat hat den Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung mit Beschluss vom 11. November 2024 abgelehnt und die Berufung des Beklagten mit Blick auf die inzwischen eingetretene Unzulässigkeit der Klage zugelassen. Die Beteiligten haben in der Folge die Hauptsache - soweit noch anhängig - übereinstimmend für erledigt erklärt.
II. Aufgrund der übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Beteiligten ist das Verfahren einzustellen und die Wirkungslosigkeit des in erster Instanz ergangenen Urteils - soweit in zweiter Instanz darüber noch nicht rechtskräftig entschieden worden ist - auszusprechen (§ 111b Abs. 1 Satz 1 BNotO iVm § 92 Abs. 3 Satz 2, § 173 Satz 1 VwGO analog und § 269 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1 ZPO analog).
Über die Kosten des Verfahrens ist nach beiderseitig erklärter Erledigung der Hauptsache gemäß § 111b Abs. 1 Satz 1 BNotO, § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands zu entscheiden.
Für den Rechtszug vor dem Oberlandesgericht entspricht die Aufhebung der Kosten gegeneinander der Billigkeit, da der Ausgang des Rechtsstreits bis zu dem - erst nach dem Abschluss der ersten Instanz eingetretenen - erledigenden Ereignisses von den noch nicht abschließend geklärten rechtlichen Voraussetzungen einer möglicherweise zur Entlassung eines Notarassessors nach § 7 Abs. 7 Satz 2 Nr. 3 BNotO führenden Aufforderung abhing (vgl. dazu Senat, Beschluss vom 17. November 2008 - NotZ 8/08, ZNotP 2009, 28 Rn. 12). In Fällen, in denen die Entscheidung in der Hauptsache von der Beantwortung nicht geklärter, schwieriger Rechtsfragen abhängt, ist in der Regel eine Kostenaufhebung geboten (vgl. zB Senat aaO Rn. 11 f; BGH, Beschlüsse vom 3. April 2023 - IX ZR 91/20, NZI 2023, 480 Rn. 7; vom 4. April 2022 - VIa ZR 360/21, juris Rn. 2 und vom 24. September 2020 - IX ZB 71/19, NJW-RR 2020, 1440 Rn. 14).
Demgegenüber sind die Kosten der zweiten Instanz dem Kläger aufzuerlegen. Sein eigener Antrag auf Zulassung der Berufung ist ohne Erfolg geblieben. Hinsichtlich des Rechtsmittels des Beklagten entspricht es ebenfalls der Billigkeit, den Kläger mit den Kosten zu belasten, da er es versäumt hat, vor der Berufungszulassung die Erledigung der Hauptsache zu erklären, obgleich infolge seines Ausscheidens aus dem Anwärterdienst des Beklagten und dessen Bescheids vom 18. März 2024 die Klage unzulässig wurde und ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse aus den im Senatsbeschluss vom 11. November 2024 ausgeführten Gründen nicht bestand.
Herrmann Roloff Böttcher
Brose-Preuß Kuske