Objection to BGH fee assessment: withdrawal of revision after grounds filed triggers 3.0 fee multiplier under GKG cost table
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Court of Justice (BGH) dismissed the appellant’s objection (Erinnerung) against the court fee assessment, upholding the reduced fee of €294. The dispute concerned a civil revision appeal that was withdrawn by the plaintiffs after the grounds for appeal had been filed; the initial fee assessment of €490 (5.0 fee) was corrected to €294 (3.0 fee) following the withdrawal. The court determined that the objection was legally insufficient to challenge the underlying cost liability decision (Verlustigkeitsbeschluss), as the remedy under § 66 GKG only permits review of the specific fee calculation and not the imposition of costs as a matter of principle. The decisive legal basis was the German Courts and Fees Act (GKG), specifically § 66 GKG for the objection procedure, and Nos. 1230 and 1232 No. 1a of the Court Fee Table (Anlage 1 GKG), which governs the reduction of the procedural fee from a 5.0 to a 3.0 multiplier when a revision is withdrawn after the grounds have been submitted, applied to the subject matter value of €1,718.04.
Legislator-Regeste
KI-generiertObjection to BGH fee assessment: withdrawal of revision after grounds filed triggers 3.0 fee multiplier under GKG cost table: 1. Über die Erinnerung gegen den Kostenansatz (§ 66 Abs. 1 Satz 1 GKG) entscheidet gemäß § 1 Abs. 5, § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG auch beim Bundesgerichtshof der Einzelrichter (BGH, Beschluss vom 3. Februar 2021 - IX ZR 93/20, juris Rn. 3 mwN).
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KI-generiertVolltext
Die Erinnerung des Revisionsklägers zu 1 vom 5. Mai 2025 gegen den Kostenansatz des Bundesgerichtshofs vom 12. März 2025 (Kassenzeichen 780025108586) in der Fassung der Änderung vom 24. April 2025 wird zurückgewiesen.
[GRUENDE]
I. Nachdem die Revisionskläger ihre mit Schriftsatz vom 28. November 2024 eingelegte und mit Schriftsatz vom 6. März 2025 begründete Revision mit Schriftsatz vom 24. März 2024 zurückgenommen haben, hat der Senat ihnen mit Verlustigkeitsbeschluss vom 8. April 2025 die Kosten der Revision auferlegt und den Streitwert auf 1.718,04 € festgesetzt.
Dem Revisionskläger zu 1 wurden mit der Kostenrechnung vom 12. März 2025 zunächst Gerichtskosten in Höhe von 490 € (5,0-Gebühr aus einem Gegenstandswert von 1.718,04 €) zum Soll gestellt. Am 24. April 2025 wurde die Kostenrechnung dahingehend geändert, dass die Gebühr 294 € (3,0-Gebühr aus einem Gegenstandswert von 1.718,04 €) beträgt.
Dagegen wendet sich der Revisionskläger zu 1 mit seiner Erinnerung vom 5. Mai 2025.
II. 1. Über die Erinnerung gegen den Kostenansatz (§ 66 Abs. 1 Satz 1 GKG) entscheidet gemäß § 1 Abs. 5, § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG auch beim Bundesgerichtshof der Einzelrichter (BGH, Beschluss vom 3. Februar 2021 - IX ZR 93/20, juris Rn. 3 mwN).
2. Die zulässige Erinnerung bleibt in der Sache ohne Erfolg.
Soweit der Revisionskläger zu 1 sich gegen die Kostengrundentscheidung wendet, kann er damit im Erinnerungsverfahren nach § 66 Abs. 1 GKG nicht gehört werden. Mit dem Rechtsbehelf der Erinnerung nach § 66 Abs. 1 GKG kann sich der Erinnerungsführer nur gegen den Kostenansatz selbst, also gegen die Verletzung des Kostenrechts und nicht gegen die Kostenbelastung der Partei als solche wenden (vgl. Senatsbeschluss vom 15. Dezember 2020 - VIII ZB 12/20, juris Rn. 5).
Im Übrigen ist der erfolgte Kostenansatz richtig. Die Verfahrensgebühr für das Revisionsverfahren entsteht und wird gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GKG fällig mit Einreichung der Rechtsmittelschrift. Die ursprünglich gemäß Nr. 1230 des Kostenverzeichnisses zum GKG (Anlage 1) für das Revisionsverfahren zutreffend angesetzte 5,0-Gebühr wurde nach Rücknahme der Revision - die erst nach Eingang der Revisionsbegründung erfolgte - gemäß Nr. 1232 Nr. 1a des Kostenverzeichnisses zum GKG (Anlage 1) auf eine 3,0-Gebühr ermäßigt. Diese beläuft sich bei dem vom Senat festgesetzten Streitwert von 1.718,04 € auf 294 € (vgl. Anlage 2 zum GKG in der bis zum 31. Mai 2025 geltenden Fassung).
Der Revisionskläger zu 1 schuldet diese Gebühr als Antrags- und Entscheidungsschuldner gemäß § 22 Abs. 1, § 29 Nr. 1, § 32 Abs. 1 Satz 1 GKG.
3. Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG).
Dr. Böhm