Partial acquittal based on alternative charging of unproven gang robbery rather than concurrence evaluation of proven fencing offenses
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Court of Justice's 2nd Criminal Senate dismissed the defendant's appeal against a lower court's conviction for habitual fencing, leaving the sentence of one year and six months suspended on probation in force. The defendant challenged a partial acquittal regarding specific instances of fencing, arguing that changing the concurrence evaluation from cumulative to alternative liability did not justify a "clarifying" partial acquiral. The appellate court held the appeal unfounded because the lower court erred in its procedural reasoning; a defendant cannot be simultaneously convicted and acquitted for the same underlying conduct when only the legal characterization changes. However, the acquittal in those specific instances remained substantively valid because the indictment had alternatively alleged a severe gang robbery, for which participation was not proven, thereby necessitating a legal acquittal on that alternative charge.
Legislator-Regeste
KI-generiertPartial acquittal based on alternative charging of unproven gang robbery rather than concurrence evaluation of proven fencing offenses: Das Rechtsmittel ist unbegründet, weil die Nachprüfung des angefochtenen Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
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KI-generiertVolltext
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 31. Juli 2024 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
[GRUENDE]
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gewerbsmäßiger Hehlerei zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten unter Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt und ihn im Übrigen freigesprochen. Hiergegen richtet sich die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten.
Das Rechtsmittel ist unbegründet, weil die Nachprüfung des angefochtenen Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Teilfreispruch des Angeklagten im Fall 1 der Urteilsgründe (Fälle 3, 9, 10, 11 und 13 der Anklage) ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Zwar bietet − entgegen der Ansicht des Landgerichts − allein die Änderung der konkurrenzrechtlichen Bewertung von tatmehrheitlich angeklagten, ebenso eröffneten und sämtlich für erwiesen erachteten Hehlereien als eine materiell-rechtliche Tat keinen Raum für einen „klarstellend[en]“ Teilfreispruch (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 24. September 1998 – 4 StR 272/98, BGHSt 44, 196, 201 f.; Beschlüsse vom 20. September 2012 – 3 StR 220/12, NStZ-RR 2013, 6, 7, und vom 8. Mai 2019 – 4 StR 203/19, NStZ-RR 2019, 220, 221), da ein Angeklagter wegen desselben Tatgeschehens nicht zugleich verurteilt und freigesprochen werden kann (vgl. BGH, Beschlüsse vom 12. Oktober 2017 – 4 StR 302/17, Rn. 3, und vom 23. November 2021 – 4 StR 259/21, Rn. 4). Mit der Anklage war dem Angeklagten jedoch in allen Fällen alternativ ein schwerer Bandendiebstahl oder eine gewerbsmäßige Bandenhehlerei zur Last gelegt worden. Da ihm eine Beteiligung an den Diebstahlstaten nicht nachgewiesen werden konnte, ist er insoweit auch in diesem Fall zu Recht freigesprochen worden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 14. Juli 1998 – 4 StR 214/98, BGHR StPO § 260 Abs. 3 Freispruch 5, und vom 28. Februar 2023 – 2 StR 377/22, NStZ 2023, 487 f. Rn. 7).
Menges
RiBGH Dr. Appl ist wegenErkrankung gehindert zuunterschreiben.
Zeng
Menges
Grube
Schmidt