Suspension of protective detention: Prognosis of deportation feasibility and constitutional validity of § 62 Abs. 4 Satz 2–4 AufenthG
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe BGH 13th Civil Senate dismissed the request to suspend the execution of detention ordered by the Paderborn District Court on 14 February 2025, thereby upholding the lower court's decision. The case concerned a detention in remand proceeding under family and guardianship law (§§ 417, 64 FamFG) initiated by an authority to facilitate the deportation of a protected individual, where the legal guardian argued the detention was unlawful due to procedural flaws and doubts regarding the constitutionality of the statutory framework. The court found no merit in the appeal, determining that the detention application was valid under § 417(2) FamFG, the deportation feasibility prognosis complied with § 62(3) AufenthG, and no constitutional objections regarding §§ 62(4) Satz 2–4 AufenthG or violations of the principle of promptness were substantiated.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 417 Abs. 2 FamFG, § 62 Abs. 3 Satz 3 AufenthG, § 26 FamFG, § 74 Abs. 7 FamFG; Suspension of protective detention: Prognosis of deportation feasibility and constitutional validity of § 62 Abs. 4 Satz 2–4 AufenthG: Der im Rechtsbeschwerdeverfahren in entsprechender Anwendung von § 64 Abs. 3 FamFG zulässige Antrag, die Vollziehung der angeordneten Haft auszusetzen, ist unbegründet. Nach der gebotenen summarischen Prüfung ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Rechtsbeschwerde der Vertrauensperson des Betroffenen keinen Erfolg haben wird. Der Senat hat die mit der Antragsschrift vorgebrachten Einwände gegen die weitere Vollziehung der Haft geprüft und diese für nicht durchgreifend erachtet. Insbesondere liegt der Haftanordnung ein zulässiger Antrag der beteiligten Behörde zugrunde (§ 417 Abs. 2 FamFG).
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KI-generiertVolltext
Der Antrag, die Vollziehung der mit Beschluss des Amtsgerichts Paderborn vom 14. Februar 2025 angeordneten Sicherungshaft auszusetzen, wird zurückgewiesen.
[GRUENDE]
Der im Rechtsbeschwerdeverfahren in entsprechender Anwendung von § 64 Abs. 3 FamFG zulässige Antrag, die Vollziehung der angeordneten Haft auszusetzen, ist unbegründet. Nach der gebotenen summarischen Prüfung ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Rechtsbeschwerde der Vertrauensperson des Betroffenen keinen Erfolg haben wird. Der Senat hat die mit der Antragsschrift vorgebrachten Einwände gegen die weitere Vollziehung der Haft geprüft und diese für nicht durchgreifend erachtet. Insbesondere liegt der Haftanordnung ein zulässiger Antrag der beteiligten Behörde zugrunde (§ 417 Abs. 2 FamFG).
Die Prognose des Beschwerdegerichts zur Durchführbarkeit der Abschiebung (§ 62 Abs. 3 Satz 3 AufenthG) ist aus Rechtsgründen ebenso wenig zu beanstanden wie die durchgeführte Sachverhaltsaufklärung (§ 26 FamFG). Zudem liegt weder ein Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot vor, noch sind ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Regelungen des § 62 Abs. 4 Satz 2 bis 4 AufenthG dargelegt. Weitere, von Amts wegen zu berücksichtigende Umstände, die der Vollziehung der Haft entgegenstehen, sind nicht ersichtlich. Von einer weitergehenden Begründung wird abgesehen (§ 74 Abs. 7 FamFG entsprechend).
Roloff Tolkmitt Vogt-Beheim
Holzinger Kochendörfer