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4 StR 502/24 ECLI:DE:BGH:2025:080425B4STR502.24.1 KI-generiert

Justification of mandatory juvenile sentence based on harmful tendencies: invalidity of pending investigations and acquitted prior proceedings as evidence under § 17 Abs. 2 JGG

Geschäftsnummer 4 StR 502/24
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (BGH) partially granted the defendant's appeal, reversing the sentencing portion of the Lower Court of Münster's judgment and remanding the case to a different youth chamber for new proceedings, while rejecting the appeal in all other respects; the underlying conviction for dangerous bodily harm and the six-month juvenile sentence suspended on probation remain otherwise intact pending the new sentencing hearing. The dispute centered on whether the sentencing court correctly justified the imposition of a juvenile sentence based on "harmful tendencies" (*schädliche Neigungen*) under § 17 Abs. 2 JGG, challenging the court's reliance on prior procedural outcomes and pending investigations. The BGH held that the sentencing was erroneous because the prior cases had been discontinued without a finding of guilt under § 45 Abs. 1 JGG or § 47 JGG, and citing pending investigations violated the presumption of innocence under Art. 6 Abs. 2 ECHR, requiring a new examination of whether the statutory prerequisites for harmful tendencies were met.

Legislator-Regeste

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§ 349 Abs. 2 StPO, Art. 6 Abs. 2 EMRK, § 337 Abs. 1 StPO, § 353 Abs. 2 StPO; Justification of mandatory juvenile sentence based on harmful tendencies: invalidity of pending investigations and acquitted prior proceedings as evidence under § 17 Abs. 2 JGG: Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freispruch im Übrigen wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Jugendstrafe von sechs Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Die Revision des Angeklagten erzielt mit der Sachrüge den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

Schlagwörter

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Strafzumessung Unschuldsvermutung hängiges Verfahren Körperverletzung Verfahrensverletzungen Voruntersuchung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Münster vom 24. Juni 2024, soweit es ihn betriff, im Strafausspruch aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freispruch im Übrigen wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Jugendstrafe von sechs Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Die Revision des Angeklagten erzielt mit der Sachrüge den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

1. Der Strafausspruch unterliegt der Aufhebung, da die Jugendkammer die Annahme, die Verhängung der Jugendstrafe sei wegen beim Angeklagten vorhandener schädlicher Neigungen erforderlich (§ 17 Abs. 2 JGG), nicht rechtsfehlerfrei begründet hat.

a) Schädliche Neigungen im Sinne des § 17 Abs. 2 JGG sind erhebliche Anlage- oder Erziehungsmängel, die ohne längere Gesamterziehung des Täters die Gefahr weiterer Straftaten begründen. Diese müssen schon vor der Tat – wenn auch unter Umständen verborgen – angelegt gewesen sein und noch zum Urteilszeitpunkt bestehen (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 20. Februar 2024 – 1 StR 30/24 Rn. 4 mwN).

b) Diese Voraussetzungen werden durch die Feststellungen nicht rechtsfehlerfrei belegt. Soweit die Jugendkammer darauf abhebt, dass der Angeklagte bereits mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten ist, hat sie nicht erkennbar bedacht, dass von den sechs bislang gegen ihn geführten Verfahren vier nach § 45 Abs. 1 JGG bzw. § 47 JGG eingestellt worden sind. Insoweit handelt es sich weder um Vorstrafen noch um jugendgerichtliche Vorahndungen. Eine Feststellung von Schuld ist mit ihnen nicht verbunden (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Dezember 2018 – 3 StR 386/18 Rn. 6 f.).

Die zur weiteren Begründung herangezogenen Angaben des Staatsanwalts in der Hauptverhandlung, wonach derzeit mehrere Straf- bzw. Ermittlungsverfahren gegen den Angeklagten anhängig seien, sind erst recht nicht geeignet, schädliche Neigungen zu begründen. Unabhängig davon, dass unklar bleibt, um was für einen Schuldvorwurf es sich handelt, verstößt dies gegen die Unschuldsvermutung des Art. 6 Abs. 2 EMRK.

2. Auf diesem Rechtsfehler beruht das Urteil (§ 337 Abs. 1 StPO). Die Sache bedarf im Umfang der Aufhebung neuer Verhandlung und Entscheidung. Die Feststellungen sind von dem Rechtsfehler nicht betroffen und können bestehen bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO). Ergänzende Feststellungen, die zu den getroffenen nicht in Widerspruch stehen, sind zulässig.

Quentin Maatsch Momsen-Pflanz

Marks Tschakert