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4 StR 502/24 ECLI:DE:BGH:2025:080425B4STR502.24.0 KI-generiert

Correction of unified juvenile sentence upon incorporation of prior conviction without fresh sentencing assessment under § 31 Abs. 2 JGG.

Geschäftsnummer 4 StR 502/24
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (BGH) dismissed the defendant's appeal as unfounded but amended the operative part of the judgment, correcting the sentence to a "unified juvenile sentence" of three years and six months for particularly serious robbery. The dispute concerned a juvenile's appeal against a Landgericht conviction that had incorporated a prior, lesser sanction (a monetary order) from an Amtsgericht into a total juvenile sentence without explicitly performing a new, unified sentencing assessment. The court held that while the trial court failed to comply with the procedural requirement for a fresh, independent sentencing decision under § 31 Abs. 2 JGG upon incorporation of prior convictions, the error was not reversible because a proper re-evaluation could not have yielded a more lenient outcome, as the imposed sentence was already justified by the totality of the defendant's circumstances. The decision relies on the doctrines of § 31 Abs. 2 JGG (unified sentencing upon incorporation) and § 349 Abs. 2 StPO (rejection of unfounded revision), with the court exercising its power to correct the tenor to reflect the proper legal form of the sentence.

Legislator-Regeste

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Correction of unified juvenile sentence upon incorporation of prior conviction without fresh sentencing assessment under § 31 Abs. 2 JGG: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen „gemeinschaftlichen“ besonders schweren Raubes unter Einbeziehung des Urteils des Amtsgerichts Tecklenburg vom 17. Januar 2023 zu einer „Jugendstrafe“ von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten führt zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen Klarstellung; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

Schlagwörter

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Strafzumessung Revision eines Entscheids prozessleitende Verfügungen E-Justice Strafmündigkeit echte Konkurrenz

Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Münster vom 24. Juni 2024 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte wegen besonders schweren Raubes unter Einbeziehung des Urteils des Amtsgerichts Tecklenburg vom 17. Januar 2023, abgeändert mit Beschluss desselben Amtsgerichts vom 28. Mai 2024, zu einer Einheitsjugendstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt ist.

Es wird davon abgesehen, dem Beschwerdeführer die Kosten und Auslagen des Revisionsverfahrens aufzuerlegen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen „gemeinschaftlichen“ besonders schweren Raubes unter Einbeziehung des Urteils des Amtsgerichts Tecklenburg vom 17. Januar 2023 zu einer „Jugendstrafe“ von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten führt zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen Klarstellung; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

1. Der Strafausspruch begegnet keinen durchgreifenden revisionsrechtlichen Bedenken.

a) Zwar hat das Landgericht nicht bedacht, dass im Fall der Anwendung des § 31 Abs. 2 JGG im Rahmen der Strafzumessung eine neue, selbständige und von der früheren Beurteilung unabhängige, einheitliche Rechtsfolgenentscheidung für die frühere und die jetzt abgeurteilten Taten vorzunehmen ist und eine nur – wie vorliegend – formelhafte Berücksichtigung der in dem einbezogenen Urteil genannten Strafzumessungserwägungen diesen Anforderungen nicht genügt (vgl. BGH, Beschluss vom 12. März 2025 – 4 StR 73/25; Beschluss vom 31. Juli 2024 – 4 StR 499/23).

b) Der Senat kann aber unter den hier gegebenen Umständen ausschließen, dass die Jugendkammer bei einer einheitlichen Rechtsfolgenbemessung und einer damit verbundenen Neubewertung der bereits abgeurteilten früheren Taten zu einer für den Angeklagten günstigeren Ahndung gelangt wäre. Denn eine Jugendstrafe in der festgesetzten Höhe von drei Jahren und sechs Monaten hat die Jugendkammer bereits aufgrund der Gesamtwürdigung der Person des Angeklagten und der Umstände der verfahrensgegenständlichen Taten für erforderlich gehalten. Dabei hat sie bedacht, dass die Tat des Angeklagten in der einzubeziehenden Verurteilung nur mit einer Geldauflage von 350,00 € sanktioniert wurde.

Allerdings hat die Jugendkammer den Angeklagten nicht entsprechend den Anforderungen des § 31 Abs. 2 JGG zu einer Einheitsjugendstrafe verurteilt; der Senat berichtigt den Tenor entsprechend (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Juni 2020 – 4 StR 228/20 Rn. 5).

2. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 74, 109 Abs. 2 JGG.

Quentin Maatsch Momsen-Pflanz

Marks Tschakert