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5 StR 422/24 ECLI:DE:BGH:2025:230425B5STR422.24.1 KI-generiert

Bankruptcy trustee’s standing to file criminal appeal against confiscation order without formal party participation

Geschäftsnummer 5 StR 422/24
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice dismissed the bankruptcy trustee’s appeal as inadmissible, upholding the Hamburg Regional Court’s judgment and ordering the appellant to bear the costs of the proceedings. The dispute arose in a criminal case involving occupational gang fraud, breach of trust, and bribery in business transactions, where the original court ordered the confiscation of criminal proceeds and joint liability against a corporate defendant; while an insolvency proceeding was opened against the corporate defendant during the main hearing, the bankruptcy trustee filed a subsequent appeal in his own name without having been formally appointed as a party. The court ruled that the automatic transfer of asset management powers upon the opening of insolvency proceedings under § 80 InsO does not constitute formal procedural participation in the criminal trial under § 424(1) and § 438(1) StPO, nor does it transform the trustee into a statutory representative of the original party, thereby denying the trustee the standing to file a revisionary appeal under § 427(1) and § 438(3) StPO.

Legislator-Regeste

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§ 438 Abs. 3 StPO, § 438 Abs. 1 Satz 2 StPO, § 431 Abs. 1 Satz 1 StPO, § 80 Abs. 1 InsO; Bankruptcy trustee’s standing to file criminal appeal against confiscation order without formal party participation: Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens führt nicht schon für sich genommen zu einer förmlichen Beteiligung des Insolvenzverwalters. Es hat lediglich zur Folge, dass die Verfügungs- und Verwaltungsbefugnis über das Schuldnervermögen auf ihn übergeht (§ 80 Abs. 1 InsO), nicht aber, dass er am Strafverfahren beteiligt und die Einziehungsanordnung gegen ihn als Partei kraft Amtes gerichtet wäre (vgl. BGH, Beschluss vom 14. November 2018 – 3 StR 447/18 Rn. 16). Er ist mithin durch seine Bestellung zum Insolvenzverwalter nicht in die Rechtsposition der Einziehungsbeteiligten im Hauptverfahren eingerückt.

Schlagwörter

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Konkursverfahren Beschwerdelegitimation strafrechtliche Einziehung strafrechtliches Revisionsverfahren Verantwortlichkeit des Unternehmens prozessleitende Verfügungen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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3 StR 493/94
Januar 1995 – 3 StR 493/94, NStZ 1995, 248 zu § 431 Abs.
3 StR 447/18
Confiscation of fraud proceeds: Direct offender liability versus corporate entity and effect of personal insolvency on the state's claim
IX ZB 182/08
April 2009 – IX ZB 182/08 Rn.
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Volltext

Revision im Strafverfahren: Befugnis des Insolvenzverwalters zur Rechtsmitteleinlegung gegen ein Urteil mit Einziehungsanordnung

[TENOR]

Die Revision des Insolvenzverwalters über das Vermögen der Einziehungsbeteiligten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 15. Dezember 2023 wird als unzulässig verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

[GRUENDE]

1. Das Landgericht hat den Angeklagten S. wegen gewerbsmäßigen Bandenbetrugs in Tateinheit mit Untreue in 16 Fällen sowie wegen Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr in 56 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt und Einziehungsanordnungen getroffen. Gegen die Einziehungsbeteiligte hat es die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 398.482,10 Euro und eine gesamtschuldnerische Haftung hinsichtlich bestimmter Teilbeträge angeordnet. Über das Vermögen der Einziehungsbeteiligten ist während der laufenden Hauptverhandlung am 1. Juli 2023 das Insolvenzverfahren eröffnet und der Insolvenzverwalter bestellt worden. Dieser hat gegen das in Anwesenheit der Geschäftsführer der Einziehungsbeteiligten am 15. Dezember 2023 verkündete Urteil, welches ihm als Insolvenzverwalter am 20. Dezember 2023 zugestellt worden ist, am 27. Dezember 2023 in eigenem Namen Revision eingelegt und vorsorglich einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den Stand vor Ablauf der Frist zur Einlegung der Revision gestellt. Eine Revisionsbegründung ist nicht eingegangen. Der Generalbundesanwalt hat die Verwerfung der Revision beantragt.

2. Die Revision des Insolvenzverwalters ist unzulässig, da er nicht befugt ist, in eigenem Namen das Rechtsmittel einzulegen. Eine solche Befugnis könnte sich hier nur dann ergeben, wenn er die Stellung eines Einziehungsbeteiligten oder Nebenbetroffenen erlangt hätte (vgl. § 427 Abs. 1 Satz 1, § 438 Abs. 3 StPO). Dies hätte aber eine förmliche Beteiligungsanordnung gemäß § 424 Abs. 1, § 438 Abs. 1 Satz 2 StPO erfordert (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Januar 1995 – 3 StR 493/94, NStZ 1995, 248 zu § 431 Abs. 1 Satz 1 StPO aF). Dies war hier nicht der Fall. Denn die Strafkammer hat vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens nur die Beteiligung der Einziehungsbeteiligten angeordnet. Den Insolvenzverwalter hat sie auch nicht bis zum Erlass des Urteils (§ 424 Abs. 3, § 438 Abs. 1 Satz 2 StPO) förmlich am Verfahren beteiligt.

Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens führt nicht schon für sich genommen zu einer förmlichen Beteiligung des Insolvenzverwalters. Es hat lediglich zur Folge, dass die Verfügungs- und Verwaltungsbefugnis über das Schuldnervermögen auf ihn übergeht (§ 80 Abs. 1 InsO), nicht aber, dass er am Strafverfahren beteiligt und die Einziehungsanordnung gegen ihn als Partei kraft Amtes gerichtet wäre (vgl. BGH, Beschluss vom 14. November 2018 – 3 StR 447/18 Rn. 16). Er ist mithin durch seine Bestellung zum Insolvenzverwalter nicht in die Rechtsposition der Einziehungsbeteiligten im Hauptverfahren eingerückt.

Ebenso wenig ist er deren vertretungsberechtigtes Organ geworden. Vielmehr handelt er materiell-rechtlich wie prozessual im eigenen Namen und aus eigenem Recht mit Wirkung für und gegen die Masse und wird dabei in Erfüllung der ihm durch die Insolvenzordnung auferlegten gesetzlichen Verpflichtungen tätig (BGH, Beschluss vom 2. April 2009 – IX ZB 182/08 Rn. 13).

Cirener Gericke Köhler

Resch von Häfen