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5 StR 87/25 ECLI:DE:BGH:2025:030625B5STR87.25.0 KI-generiert

Reclassification of sending child pornography to a single contact from dissemination to facilitating possession under § 184b StGB.

Geschäftsnummer 5 StR 87/25
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (BGH) partially granted the defendant’s appeal, altering the conviction to replace the charge of disseminating child pornography with the lesser charge of facilitating a third party’s possession of such content, while upholding the remaining convictions and the imposed juvenile sentence of five years and four months. The defendant, a minor, was originally convicted by the Dresden Regional Court of attempted manslaughter, rape, aggravated sexual abuse of children, manufacturing and disseminating child pornography, and drug trafficking; the appeal challenged the legal classification of sending a specific video sequence to a single known contact. The court determined that sending content to an individual contact did not meet the statutory threshold for "dissemination" under § 184b(1) No. 1(b) StGB, as it lacked the element of targeting an indeterminable number of persons, and thus reclassified the act as "facilitating possession" under § 184b(1) No. 2 Alt. 2 StGB, a distinct offense existing in criminal concurrence with the earlier act of manufacturing the content.

Legislator-Regeste

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§ 349 Abs. 2 StPO, § 184b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StGB, § 354 Abs. 1 StPO, § 265 Abs. 1 StPO; Reclassification of sending child pornography to a single contact from dissemination to facilitating possession under § 184b StGB: Die Revision des Angeklagten führt mit der Sachrüge – dem Antrag des Generalbundesanwalts entsprechend – lediglich zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen teilweisen Änderung des Schuldspruchs und ist im Übrigen unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

Schlagwörter

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Besitz von Kinderpornografie minderjähriges Kind Betäubungsmittelhandel E-Justice Totschlag Realkonkurrenz von Straftaten

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dresden vom 27. August 2024 im Schuldspruch dahin abgeändert, dass der Angeklagte im Fall II.2.2.d) der Urteilsgründe der Vergewaltigung in Tateinheit mit schwerem sexuellen Missbrauch von Kindern und mit Herstellen kinderpornografischer Inhalte sowie der Drittbesitzverschaffung kinderpornografischer Inhalte schuldig ist.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit schwerem sexuellen Missbrauch von Kindern, mit Herstellen kinderpornografischer Inhalte und mit Verbreitung kinderpornografischer Inhalte (Fall II.2.2.d) der Urteilsgründe) sowie wegen Herstellens kinderpornografischer Inhalte in zwei Fällen und wegen Abgabe von Betäubungsmitteln an Minderjährige zu einer Jugendstrafe von fünf Jahren und vier Monaten verurteilt. Es hat ferner eine Einziehungsentscheidung getroffen.

Die Revision des Angeklagten führt mit der Sachrüge – dem Antrag des Generalbundesanwalts entsprechend – lediglich zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen teilweisen Änderung des Schuldspruchs und ist im Übrigen unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Generalbundesanwalt hat hierzu in seiner Antragsschrift ausgeführt:

Durchgreifende Bedenken bestehen allerdings gegen die Verurteilung wegen Verbreitens kinderpornographischer Inhalte im Fall II.2.2.d) der Urteilsgründe. Insoweit wird der Schuldspruch zu berichtigen sein.

a) Nach den Feststellungen des Landgerichts verschickte der Angeklagte eine Teilsequenz der zu einem früheren Zeitpunkt gefertigten Bildaufnahmen mit kinderpornographischem Inhalt „an seinen Kontakt ‚S. ‘“ (UA S. 9). Damit ist indessen ein „Verbreiten“ im Sinne des § 184b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b StGB nicht belegt. Denn es ist nicht festgestellt, dass der Angeklagte den Inhalt an eine nicht mehr individualisierbare Zahl anderer Personen weitergegeben oder mit einer solchen Weitergabe durch „S. “ gerechnet hätte. Er hat sich vielmehr einer Drittbesitzverschaffung im Sinne des § 184b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 StGB schuldig gemacht (vgl. BGH, Beschluss vom 8. November 2022 – 5 StR 287/22 Rn. 7). Wegen des zeitlichen Abstands zum Herstellungsakt (§ 184b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StGB) steht das Drittbesitzverschaffen zu diesem in Tatmehrheit (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Januar 2020 – 2 StR 321/19 Rn. 23 ff.).

b) Der Senat wird den Schuldspruch in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO selbst berichtigen können. Die Vorschrift des § 265 Abs. 1 StPO steht nicht entgegen, weil der geständige Angeklagte (UA S. 18) sich nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können.

c) Die Änderung des Schuldspruchs lässt den Strafausspruch wegen des unverändert bleibenden Unwertgehalts der Tat unberührt.

Dem schließt sich der Senat an und ändert den Schuldspruch wie aus der Entscheidungsformel ersichtlich ab.

Cirener Mosbacher Köhler

von Häfen Werner