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5 StR 80/25 ECLI:DE:BGH:2025:030625B5STR80.25.0 KI-generiert

Drug possession conviction; mandatory prior-strain aggregation under § 55 StGB and subsequent judicial decision under §§ 460, 462 StPO

Geschäftsnummer 5 StR 80/25
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice partially granted the defendant's appeal, quashing the appellate court's sentence aggregation order and remanding the case for a subsequent judicial decision to determine whether a prior fine should be included in the total sentence; all other aspects of the conviction were upheld. The dispute arose from a trial-level conviction for two counts of drug possession in non-small quantities, where the appellate court failed to verify the execution status of a prior criminal fine imposed in May 2023, which predated the current offenses (committed in February and July 2023). Under §§ 55 and 56 StGB, if the prior fine remained unserved, it would constitute a "Zäsur" (gap) requiring the formation of a total sentence between the first conviction and the fine, while separating the second conviction; the court applied § 354 Abs. 1b StPO to avoid a full retrial, ordering a procedural check under §§ 460, 462 StPO to resolve the aggregation defect.

Legislator-Regeste

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§ 349 Abs. 2 StPO, § 55 StGB, § 337 Abs. 1 StPO, § 56 Abs. 2 StGB, §§ 460, 462 StPO; Drug possession conviction; mandatory prior-strain aggregation under § 55 StGB and subsequent judicial decision under §§ 460, 462 StPO: The dispute arose from a trial-level conviction for two counts of drug possession in non-small quantities, where the appellate court failed to verify the execution status of a prior criminal fine imposed in May 2023, which predated the current offenses (committed in February and July 2023). Under §§ 55 and 56 StGB, if the prior fine remained unserved, it would constitute a "Zäsur" (gap) requiring the formation of a total sentence between the first conviction and the fine, while separating the second conviction; the court applied § 354 Abs. 1b StPO to avoid a full retrial, ordering a procedural check under §§ 460, 462 StPO to resolve the aggregation defect.

Schlagwörter

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Strafurteil Bussenbemessung Prozessrecht Betäubungsmittelvergehen prozessleitende Verfügungen E-Justice

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§§ 460, 462 StPO

Procedural rule applied in the dispositive to mandate a subsequent judicial decision regarding the aggregation of the total sentence.

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Volltext

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Itzehoe vom 16. Mai 2024 im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit der Maßgabe aufgehoben, dass hierüber eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung nach §§ 460, 462 StPO zu treffen ist.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittels bleibt dem für das Nachverfahren gemäß §§ 460, 462 StPO zuständigen Gericht vorbehalten.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten verurteilt. Die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision erzielt mit der Sachrüge den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

1. Der Gesamtstrafenausspruch hat keinen Bestand.

Die abgeurteilten Betäubungsmittelstraftaten beging der Angeklagte am 12. Februar und am 25. Juli 2023. Am 26. Mai 2023 wurde er rechtskräftig zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 15 Euro verurteilt. Sollte diese zum Zeitpunkt des Urteils noch nicht vollständig vollstreckt gewesen sein, hätten die Voraussetzungen einer nachträglichen Gesamtstrafenbildung (§ 55 StGB) mit der für die erste Tat festgesetzten Strafe vorgelegen. Ob dies der Fall war, kann der Senat nicht nachprüfen, weil das Landgericht den Vollstreckungsstand der früher verhängten Strafe nicht mitgeteilt hat.

2. Das Urteil beruht auf diesem Rechtsfehler (§ 337 Abs. 1 StPO), der den Angeklagten auch beschweren könnte.

Wäre die früher verhängte Geldstrafe nach § 55 StGB einzubeziehen gewesen, bildete die unerledigte Verurteilung eine Zäsur. Das Landgericht hätte dann eine Gesamtstrafe aus der für die erste abgeurteilte Tat verhängten Strafe von einem Jahr und elf Monaten und der einbeziehungsfähigen Geldstrafe bilden und die für die zweite abgeurteilte Tat bestimmte Strafe von einem Jahr und zehn Monaten gesondert festsetzen müssen. Danach wäre die Aussetzung der Vollstreckung der beiden Strafen zur Bewährung in Betracht gekommen (§ 56 Abs. 2 StGB) und hier nicht gänzlich auszuschließen.

3. Der Senat macht von der Möglichkeit des § 354 Abs. 1b Satz 1 StPO Gebrauch und verweist die Sache zur nachträglichen Gesamtstrafenbildung im Beschlusswege nach §§ 460, 462 StPO zurück.

Cirener Mosbacher Köhler

von Häfen Werner