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RiZ (R) 2/24 ECLI:DE:BGH:2025:150525BRIZ.R.2.24.0 KI-generiert

Correction of hearing protocol: accuracy of recited judicial duties under § 66 DRiG

Geschäftsnummer RiZ (R) 2/24
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice’s Federal Service Court rejected the respondent’s application to correct the protocol of the oral hearing, upholding the original record. The dispute arose from a complaint that the hearing record incorrectly stated the presiding judge "presented the essential content of the file," whereas the applicant claimed the judge had dictated the phrase "the presiding judge reports on the facts." The court ruled the record was accurate because the presiding judge legally required under § 66 Abs. 1 S. 1 DRiG and § 103 Abs. 2 VwGO to present the essential content of the file, and evidence did not support the claim that the alternative phrasing was actually dictated. The decision is based on § 66 Abs. 1 S. 1 DRiG, applied in conjunction with § 105 VwGO and § 164 Abs. 1 and 3 S. 2 ZPO, which governs the procedure and jurisdiction for correcting hearing protocols.

Legislator-Regeste

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§ 164 Abs. 1 ZPO, § 164 Abs. 3 Satz 2 ZPO, § 103 Abs. 2 VwGO; Correction of hearing protocol: accuracy of recited judicial duties under § 66 DRiG: Soweit der Antragsgegner mit Schreiben vom 7. Mai 2025 ausführt, hinsichtlich des Protokolls sei anzumerken, dass der Satz "Der Vorsitzende trug den wesentlichen Akteninhalt vor." falsch sei, in das Protokoll habe der Vorsitzende diktiert "Der Vorsitzende erstattet den Sachbericht.", ist dieses Vorbringen gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 DRiG, § 105 VwGO, § 164 Abs. 1 ZPO als Antrag auf Berichtigung des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 24. April 2025 zu behandeln.

Schlagwörter

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mündliche Verhandlung Prozessrecht Verwaltungsbeschwerde Prozessleitung Unterstützungspflicht verfahrensrechtliche Erläuterung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

Der Antrag des Antragsgegners auf Berichtigung des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 24. April 2025 wird zurückgewiesen.

[GRUENDE]

Soweit der Antragsgegner mit Schreiben vom 7. Mai 2025 ausführt, hinsichtlich des Protokolls sei anzumerken, dass der Satz "Der Vorsitzende trug den wesentlichen Akteninhalt vor." falsch sei, in das Protokoll habe der Vorsitzende diktiert "Der Vorsitzende erstattet den Sachbericht.", ist dieses Vorbringen gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 DRiG, § 105 VwGO, § 164 Abs. 1 ZPO als Antrag auf Berichtigung des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 24. April 2025 zu behandeln.

Der Antrag ist unbegründet.

Über den Berichtigungsantrag entscheidet entsprechend § 66 Abs. 1 Satz 1 DRiG, § 105 VwGO, § 164 Abs. 3 Satz 2 ZPO nicht der Senat in seiner Gesamtheit, sondern der Vorsitzende allein; der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle wirkt nur mit, wenn dem Antrag - wie hier nicht - entsprochen wird (BGH, Beschluss vom 4. Juli 2022 - RiZ 2/16, juris Rn. 1 mwN).

Das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 24. April 2025 ist nicht unrichtig. Der Vorsitzende hat zu Beginn der mündlichen Verhandlung - dem Gesetz (§ 66 Abs. 1 Satz 1 DRiG, § 103 Abs. 2 VwGO) entsprechend - den wesentlichen Inhalt der Akten vorgetragen. Dieser Vorgang ist so vom Protokollführer - zutreffend - in die Niederschrift aufgenommen worden. Veranlassung, stattdessen "Der Vorsitzende erstattet den Sachbericht." zu formulieren, besteht schon deshalb nicht, weil der Vorsitzende diesen Satz nicht, anders als im Schreiben vom 7. Mai 2025 dargestellt, in das Protokoll diktiert hat.

Pamp