Valuation of membership interests in a personal partnership based on underlying real estate assets for dispute value determination
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Second Civil Senate of the Federal Court of Justice amended the previous court fee valuation, reducing the dispute value for the non-admission complaint to €3,250,000 and for the revision proceedings to €1,000,000, in favor of the objecting parties who successfully challenged the original high valuation. The dispute concerned the determination of the value of membership interests in a personal partnership, which was initially based on inflated property appraisals provided by the defendant; however, subsequent expert valuations and a public deed of office confirmed that the primary real estate asset was worth significantly less, effectively correcting the dispute value to reflect the true net worth of the company's shares. The decision applied the doctrine that disputes regarding membership in personal partnerships are valued based on the value of the partnership interests, which is determined by the underlying assets—primarily real property—after accounting for reserves and liabilities, thereby justifying the reduction of the statutory fee base.
Legislator-Regeste
KI-generiertValuation of membership interests in a personal partnership based on underlying real estate assets for dispute value determination: Der Streit um die Mitgliedschaft in Personenhandelsgesellschaften ist mit dem Wert der gegenständlichen Gesellschaftsanteile zu bewerten (BGH, Beschluss vom 31. Januar 2024 - II ZR 168/22, juris Rn. 4; Beschluss vom 17. September 2024 - II ZR 21/23, juris Rn. 3; jeweils mwN). Dieser Wert bemisst sich hier im Wesentlichen nach dem Wert der Grundstücke der Gesellschaft (vgl. BGH, Beschluss vom 31. Januar 2024 - II ZR 168/22, juris Rn. 5; Beschluss vom 17. September 2024 - II ZR 21/23, juris Rn. 3; jeweils mwN).
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Rechtsprechung
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertVolltext
Auf die Gegenvorstellungen der Beklagten zu 2 und des Klägers wird die Wertfestsetzung im Senatsbeschluss vom 12. Juli 2022 abgeändert und der Streitwert für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren auf bis 3.250.000 € und für das Revisionsverfahren auf bis 1.000.000 € festgesetzt.
[GRUENDE]
I. Die Gegenvorstellungen sind zulässig, da sie innerhalb der analog geltenden sechsmonatigen Frist von § 68 Abs. 1 Satz 3, § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG eingelegt worden sind (vgl. BGH, Beschluss vom 31. Januar 2024 - II ZR 168/22, juris Rn. 1; Beschluss vom 17. September 2024 - II ZR 21/23, juris Rn. 1;Beschluss vom 14. Januar 2025 - II ZR 117/23, juris Rn. 5; jeweils mwN).
II. Die Gegenvorstellungen sind im aus dem Beschlussausspruch ersichtlichen Umfang begründet.
Der Streit um die Mitgliedschaft in Personenhandelsgesellschaften ist mit dem Wert der gegenständlichen Gesellschaftsanteile zu bewerten (BGH, Beschluss vom 31. Januar 2024 - II ZR 168/22, juris Rn. 4; Beschluss vom 17. September 2024 - II ZR 21/23, juris Rn. 3; jeweils mwN). Dieser Wert bemisst sich hier im Wesentlichen nach dem Wert der Grundstücke der Gesellschaft (vgl. BGH, Beschluss vom 31. Januar 2024 - II ZR 168/22, juris Rn. 5; Beschluss vom 17. September 2024 - II ZR 21/23, juris Rn. 3; jeweils mwN).
Der ursprünglichen Wertfestsetzung des Senats lagen die Angaben der Beklagten zum Wert der beiden Grundstücke der KG im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren zugrunde, die wiederum auf einem Schreiben des Rechtsanwalts K. vom 22. Oktober 2021 und einer schriftlichen Stellungnahme der V Steuerberatung vom 30. Juli 2021 beruhten. Danach sollte allein das Grundstück S. straße einen Wert von 8.000.000 € bis 8.500.000 € haben. Nachdem die Steuerberatung mit Schreiben vom 21. Oktober und14. November 2024 klargestellt hat, dass diese Angaben auf gegriffenen Werten, die aus ihrer Sicht niemals der Realität entsprochen hätten, beruhten, und den Wert der Gesellschaftsanteile im Jahr 2021 unter Berücksichtigung von Rückstellungen und Verbindlichkeiten in Höhe von 828.939,25 € auf nur mehr 3.201.362,42 € beziffert hat, war die Wertfestsetzung entsprechend abzuändern.
Die Wertermäßigung ergibt sich im Wesentlichen daraus, dass das Grundstück S. straße mit lediglich noch 3.550.000 € angesetzt worden ist. Dieser Wertansatz wird wiederum durch das eingereichte Bewertungsgutachten des öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für Immobilienbewertung R. vom 10. Juli 2023 unterlegt. Der den geänderten Wertfestsetzungen zugrunde gelegte Wert der Gesellschaftsanteile entspricht zudem in etwa dem Betrag, den der Kläger ausweislich des Schreibens der Steuerberatung vom 21. Oktober 2024 für seine Gesellschaftsanteile erhalten hat.
Born B. Grüneberg Sander
von Selle Adams