Stay of German appellate proceedings due to recognized foreign bankruptcy affecting insolvency estate
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Court of Justice declared that the pending non-admission appeal proceeding is stayed. The dispute involved a foreign plaintiff asserting claims for information, invalidity of contribution increases, and reimbursement of health insurance contributions against a defendant, following adverse decisions in lower instances that denied the plaintiff's revision. The plaintiff subsequently entered bankruptcy proceedings in Switzerland and requested a declaratory stay of the German proceedings. The court ordered the stay because the foreign insolvency proceedings are recognizable under German law and the asserted claims form part of the insolvency estate, triggering an automatic suspension of domestic proceedings. Key legal bases include §§ 343, 352, 35, and 36 of the German Insolvency Code (InsO), which govern the recognition of foreign insolvices and the resulting stay of proceedings affecting the insolvency estate, along with the application of the Swiss Federal Act on Debt Enforcement and Bankruptcy (SchKG) to determine the effective date of the bankruptcy opening.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 343 Abs. 1 InsO; Stay of German appellate proceedings due to recognized foreign bankruptcy affecting insolvency estate: Der vorliegende Rechtsstreit betrifft im Sinne von § 352 Abs. 1 Satz 1 InsO die Insolvenzmasse. Diese ist nach § 35 Abs. 1 InsO das gesamte Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens gehört und das er während des Verfahrens erlangt; nicht zur Insolvenzmasse gehören Gegenstände, die nicht der Zwangsvollstreckung unterliegen, § 36 Abs. 1 InsO. Die an die Klägerin abgetretenen Ansprüche auf Rückerstattung von Krankenversicherungsbeiträgen nebst vorbereitenden Ansprüchen gehören zu ihrem pfändbaren Vermögen.
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KI-generiertVolltext
Ansprüche nach Beitragserhöhungen in Krankenversicherungsverträgen; Verfahrensunterbrechung wegen Konkurs des Klägers in Schweiz
[TENOR]
Es wird festgestellt, dass das Verfahren unterbrochen ist.
[GRUENDE]
I. Die in der Schweiz geschäftsansässige Klägerin macht gegen die Beklagte im Wege der Stufenklage Auskunftsansprüche zu Beitragserhöhungen in Krankenversicherungsverträgen sowie Ansprüche auf Feststellung der Unwirksamkeit der Beitragserhöhungen und Erstattung von Beiträgen aus abgetretenem Recht geltend. Ihre Klage hat in den Vorinstanzen keinen Erfolg gehabt; die Revision ist nicht zugelassen worden. Dagegen hat sich die Klägerin mit der Nichtzulassungsbeschwerde gewandt.
Am 5. März 2025 hat das Kreisgericht St. Gallen das Konkursverfahren über das Vermögen der Klägerin vorläufig eröffnet. Die Klägerin beantragt die deklaratorische Feststellung der Verfahrensunterbrechung.
II. Das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren ist gemäß § 352 Abs. 1 Satz 1, § 343 Abs. 1 InsO unterbrochen.
1. Das Konkursverfahren nach Art. 197 ff. des schweizerischen Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (im Folgenden: SchKG) ist ein in Deutschland nach § 343 Abs. 1 InsO anerkennungsfähiges Insolvenzverfahren mit Unterbrechungswirkung für inländische Verfahren (vgl. BGH, Beschluss vom 31. Januar 2019 - I ZB 114/17, NZI 2019, 423 Rn. 14 ff.). Die in § 343 Abs. 1 Satz 2 InsO genannten Hindernisse für eine Anerkennung liegen nicht vor, insbesondere ergibt sich die internationale Zuständigkeit der schweizerischen Gerichte für ein Insolvenzverfahren über das Vermögen eines Schuldners mit Sitz in der Schweiz - wie hier die Klägerin - aus der die örtliche und internationale Zuständigkeit regelnden Vorschrift des § 3 InsO (vgl. BGH, Beschluss vom 31. Januar 2019 aaO Rn. 17).
2. Der vorliegende Rechtsstreit betrifft im Sinne von § 352 Abs. 1 Satz 1 InsO die Insolvenzmasse. Diese ist nach § 35 Abs. 1 InsO das gesamte Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens gehört und das er während des Verfahrens erlangt; nicht zur Insolvenzmasse gehören Gegenstände, die nicht der Zwangsvollstreckung unterliegen, § 36 Abs. 1 InsO. Die an die Klägerin abgetretenen Ansprüche auf Rückerstattung von Krankenversicherungsbeiträgen nebst vorbereitenden Ansprüchen gehören zu ihrem pfändbaren Vermögen.
3. Die Unterbrechung tritt auch bei der hier erfolgten "vorläufigen" Eröffnung des Konkursverfahrens ein. Diese Vorläufigkeit bezieht sich nur auf die noch ausstehende Bestimmung der Art des Konkursverfahrens durch das Gericht. Der Konkurs wird nach Art. 232 Abs. 1 SchKG öffentlich bekanntgemacht, sobald feststeht, ob dieser im ordentlichen oder summarischen Verfahren durchgeführt wird. Ist absehbar, dass bis zum Entscheid über die Verfahrensart eine längere Zeit vergehen wird, erfolgt regelmäßig die Publikation des Konkurses als sogenannte vorläufige Konkursanzeige mit dem Hinweis darauf, dass die Verfahrensart erst später bestimmt werde (vgl. Strub in BeckOK-InsR, Internationales Insolvenzrecht - Schweiz Rn. 143 [Stand: 25. Juli 2019]). Der Konkurs gilt jedoch nach Art. 175 Abs. 1 SchKG mit dem Konkurserkenntnis als eröffnet; die Konkurspublikation ist nicht ausschlaggebend (vgl. Heinel/Rodriguez in Kindler/Nachmann/Bitzer, Handbuch Insolvenzrecht in Europa, Schweiz Rn. 218 [Stand: Februar 2023]).
Prof. Dr. Karczewski Harsdorf-Gebhardt Dr. Brockmöller
Dr. Bußmann Rust