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IV ZR 49/24 ECLI:DE:BGH:2025:020425BIVZR49.24.0 KI-generiert

Suspension of German civil proceedings due to provisional Swiss bankruptcy opening

Geschäftsnummer IV ZR 49/24
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The German Federal Court of Civil Procedure (BGH) issued an order declaratorily finding that the pending non-admission complaint proceedings were suspended, thereby preserving the procedural status quo in favor of the defendant. The dispute arose from a staged action concerning claims for disclosure of insurance premium increases, invalidity of such increases, reimbursement of premiums via assigned rights, and pre-litigation legal costs, which the plaintiff had pursued after losing in lower instances without successful admission of revision. The critical material fact was the provisional opening of bankruptcy proceedings against the plaintiff’s assets by a Swiss court on March 5, 2025. The court held that the Swiss bankruptcy procedure constitutes a recognizable insolvency proceeding with suspensive effect on domestic litigation under German insolvency law, as the dispute directly concerns the plaintiff’s seizable insolvency estate and the international jurisdiction of Swiss courts was validly established under § 3 InsO. The decisive legal basis for the suspension is §§ 352(1) sentence 1 and 343(1) InsO, applied in conjunction with Article 175(1) and Article 232(1) of the Swiss Federal Act on Debt Collection and Bankruptcy (SchKG), confirming that provisional bankruptcy opening triggers an immediate suspension despite the pending determination of the specific bankruptcy procedure type.

Legislator-Regeste

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§ 343 Abs. 1 InsO; Suspension of German civil proceedings due to provisional Swiss bankruptcy opening: Der vorliegende Rechtsstreit betrifft im Sinne von § 352 Abs. 1 Satz 1 InsO die Insolvenzmasse. Diese ist nach § 35 Abs. 1 InsO das gesamte Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens gehört und das er während des Verfahrens erlangt; nicht zur Insolvenzmasse gehören Gegenstände, die nicht der Zwangsvollstreckung unterliegen, § 36 Abs. 1 InsO. Die an die Klägerin abgetretenen Ansprüche auf Rückerstattung von Krankenversicherungsbeiträgen nebst vorbereitenden Ansprüchen sowie der Anspruch auf vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten aus eigenem Recht gehören zu ihrem pfändbaren Vermögen.

Schlagwörter

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Einstellung des Konkursverfahrens ZPO-Bestimmung hängiges Verfahren vorsorgliche Einstellung prozessleitende Verfügungen Rechtsstellung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

Feststellung der Verfahrensunterbrechung bei vorläufiger Eröffnung eines Konkursverfahrens in Schweiz

[TENOR]

Es wird festgestellt, dass das Verfahren unterbrochen ist.

[GRUENDE]

I. Die in der Schweiz geschäftsansässige Klägerin macht gegen die Beklagte im Wege der Stufenklage Auskunftsansprüche zu Beitragserhöhungen in Krankenversicherungsverträgen sowie Ansprüche auf Feststellung der Unwirksamkeit der Beitragserhöhungen und Erstattung von Beiträgen aus abgetretenem Recht sowie auf Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten geltend. Ihre Klage hat in den Vorinstanzen keinen Erfolg gehabt; die Revision ist nicht zugelassen worden. Dagegen hat sich die Klägerin mit der Nichtzulassungsbeschwerde gewandt.

Am 5. März 2025 hat das Kreisgericht St. Gallen das Konkursverfahren über das Vermögen der Klägerin vorläufig eröffnet. Die Klägerin beantragt die deklaratorische Feststellung der Verfahrensunterbrechung.

II. Das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren ist gemäß § 352 Abs. 1 Satz 1, § 343 Abs. 1 InsO unterbrochen.

1. Das Konkursverfahren nach Art. 197 ff. des schweizerischen Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (im Folgenden: SchKG) ist ein in Deutschland nach § 343 Abs. 1 InsO anerkennungsfähiges Insolvenzverfahren mit Unterbrechungswirkung für inländische Verfahren (vgl. BGH, Beschluss vom 31. Januar 2019 - I ZB 114/17, NZI 2019, 423 Rn. 14 ff.). Die in § 343 Abs. 1 Satz 2 InsO genannten Hindernisse für eine Anerkennung liegen nicht vor, insbesondere ergibt sich die internationale Zuständigkeit der schweizerischen Gerichte für ein Insolvenzverfahren über das Vermögen eines Schuldners mit Sitz in der Schweiz - wie hier die Klägerin - aus der die örtliche und internationale Zuständigkeit regelnden Vorschrift des § 3 InsO (vgl. BGH, Beschluss vom 31. Januar 2019 aaO Rn. 17).

2. Der vorliegende Rechtsstreit betrifft im Sinne von § 352 Abs. 1 Satz 1 InsO die Insolvenzmasse. Diese ist nach § 35 Abs. 1 InsO das gesamte Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens gehört und das er während des Verfahrens erlangt; nicht zur Insolvenzmasse gehören Gegenstände, die nicht der Zwangsvollstreckung unterliegen, § 36 Abs. 1 InsO. Die an die Klägerin abgetretenen Ansprüche auf Rückerstattung von Krankenversicherungsbeiträgen nebst vorbereitenden Ansprüchen sowie der Anspruch auf vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten aus eigenem Recht gehören zu ihrem pfändbaren Vermögen.

3. Die Unterbrechung tritt auch bei der hier erfolgten "vorläufigen" Eröffnung des Konkursverfahrens ein. Diese Vorläufigkeit bezieht sich nur auf die noch ausstehende Bestimmung der Art des Konkursverfahrens durch das Gericht. Der Konkurs wird nach Art. 232 Abs. 1 SchKG öffentlich bekanntgemacht, sobald feststeht, ob dieser im ordentlichen oder summarischen Verfahren durchgeführt wird. Ist absehbar, dass bis zum Entscheid über die Verfahrensart eine längere Zeit vergehen wird, erfolgt regelmäßig die Publikation des Konkurses als sogenannte vorläufige Konkursanzeige mit dem Hinweis darauf, dass die Verfahrensart erst später bestimmt werde (vgl. Strub in BeckOK-InsR, Internationales Insolvenzrecht - Schweiz Rn. 143 [Stand: 25. Juli 2019]). Der Konkurs gilt jedoch nach Art. 175 Abs. 1 SchKG mit dem Konkurserkenntnis als eröffnet; die Konkurspublikation ist nicht ausschlaggebend (vgl. Heinel/Rodriguez in Kindler/Nachmann/Bitzer, Handbuch Insolvenzrecht in Europa, Schweiz Rn. 218 [Stand: Februar 2023]).

Prof. Dr. Karczewski Harsdorf-Gebhardt Dr. Brockmöller

Dr. Bußmann Rust