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IV ZB 36/24 ECLI:DE:BGH:2025:250425BIVZB36.24.0 KI-generiert

Objection to court cost assessment limited to review of fee calculation, not underlying procedural ruling

Geschäftsnummer IV ZB 36/24
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (4th Civil Senate) dismissed the debtor's objection to the court cost assessment, thereby upholding the original fee calculation. The dispute concerned the debtor's objection to the costs imposed following the rejection of his legal remedy (Rechtsbeschwerde) as inadmissible in a prior decision dated March 12, 2025. The court ruled that while the objection was formally admissible, it was unfounded because objections to cost assessments are limited to errors in cost law (Verletzung des Kostenrechts) and cannot challenge the substantive correctness or the underlying cost decision of the previously dismissed remedy. The court confirmed that the assessed fee was correctly calculated as a double fee (2.0-fach) under the Court Fees Act (GKG), based on the disputed amount, and declared the decision cost-free.

Legislator-Regeste

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§ 3 Abs. 2 GKG, § 66 Abs. 8 Satz 1 GKG; Objection to court cost assessment limited to review of fee calculation, not underlying procedural ruling: Mit Blick auf das Schreiben des Schuldners vom 11. April 2025 ist nur über den dort erhobenen Einwand zu entscheiden, gemäß Gerichtskostengesetz habe das erkennende Gericht die festgesetzten Gerichtskosten auf Antrag zu prüfen. Dieser Einwand ist als Erinnerung auszulegen, weil dies der gegen den damit angegriffenen Ansatz der Gerichtskosten allein in Betracht kommende Rechtsbehelf ist. Die Erinnerung ist gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG statthaft. Über sie entscheidet gemäß § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbs. 1 GKG der Einzelrichter, nachdem die Kostenbeamtin - wie hier geschehen - nicht abgeholfen hat (Senatsbeschlüsse vom 31. Mai 2023 - IV ZR 402/22, juris Rn. 1; vom 9. September 2019 - IV ZR 241/18, juris Rn. 2).

Schlagwörter

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Anwaltskosten Kostenfestsetzung Verfahrensrügen Zahlungsunfähigkeit Zivilrechtsstreitigkeit Schätzungsverfahren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 3 Abs. 2 GKG
1820 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG (Kostenverzeichnis) nach dem festgesetzten Streitwert von 32.589,58 € und ist nicht zu beanstanden.
§ 66 Abs. 8 Satz 1 GKG
Die Entscheidung ist gemäß § 66 Abs. 8 Satz 1 GKG gebührenfrei.

Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Die Erinnerung des Schuldners gegen den Kostenansatz des Bundesgerichtshofs mit Kostenrechnung vom 17. März 2025, Kassenzeichen 7 , wird zurückgewiesen.

[GRUENDE]

Mit Blick auf das Schreiben des Schuldners vom 11. April 2025 ist nur über den dort erhobenen Einwand zu entscheiden, gemäß Gerichtskostengesetz habe das erkennende Gericht die festgesetzten Gerichtskosten auf Antrag zu prüfen. Dieser Einwand ist als Erinnerung auszulegen, weil dies der gegen den damit angegriffenen Ansatz der Gerichtskosten allein in Betracht kommende Rechtsbehelf ist. Die Erinnerung ist gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG statthaft. Über sie entscheidet gemäß § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbs. 1 GKG der Einzelrichter, nachdem die Kostenbeamtin - wie hier geschehen - nicht abgeholfen hat (Senatsbeschlüsse vom 31. Mai 2023 - IV ZR 402/22, juris Rn. 1; vom 9. September 2019 - IV ZR 241/18, juris Rn. 2).

In der Sache hat die Erinnerung keinen Erfolg. Es kann offenbleiben, ob sie mangels eigenhändiger Unterschrift des Schuldners unter dem Schreiben vom 11. April 2025 die gemäß § 66 Abs. 5 Satz 1 GKG erforderliche Form nicht einhält und deshalb unzulässig ist. Denn jedenfalls ist sie unbegründet. Eine Erinnerung gegen den Kostenansatz kann nur auf eine Verletzung des Kostenrechts gestützt werden. Die inhaltliche Richtigkeit des zugrundeliegenden Beschlusses - hier der Verwerfung der Rechtsbeschwerde des Schuldners als unzulässig durch den Beschluss vom 12. März 2025 - oder der darin enthaltenen Kostenentscheidung kann dagegen nicht mehr überprüft werden (Senatsbeschluss vom 18. Juli 2024 - IV ZR 84/22, juris Rn. 2). Zu prüfen ist danach nur die Höhe der festgesetzten Gerichtsgebühren. Sie entspricht einer 2,0-fachen Gebühr gemäß Nr. 1820 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG (Kostenverzeichnis) nach dem festgesetzten Streitwert von 32.589,58 € und ist nicht zu beanstanden.

Die Entscheidung ist gemäß § 66 Abs. 8 Satz 1 GKG gebührenfrei.

Rust