Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
III ZR 99/24 ECLI:DE:BGH:2025:220525BIIIZR99.24.0 KI-generiert

Non-admission of appeal: no violation of legal hearing due to incidental reference to superseded expert report in medical malpractice case

Geschäftsnummer III ZR 99/24
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The Federal Court of Justice (BGH) dismissed the plaintiff's complaint for non-admission of appeal, thereby upholding the appellate court's judgment and leaving the outcome of the prior instance in force. The dispute concerned a medical malpractice claim regarding emergency medical services, specifically challenging the lower court's reliance on conflicting expert opinions; the plaintiff argued that the court's inadvertent reference to a superseded expert's report violated the right to be heard. The court held that no fundamental legal issues or need for uniform jurisprudence existed, determining that the cited error did not affect the result because the decisive factor—whether time remained for assisted ventilation before the emergency physician's arrival—was consistently identified in both the appointed and the superseded expert reports, and the court correctly accepted the plaintiff's factual allegations regarding the arrival time. The decision was grounded in § 543 Abs. 2 ZPO regarding the requirements for admitting an appeal to the highest instance and § 544 Abs. 6 ZPO for the abbreviated reasoning.

Legislator-Regeste

KI-generiert

§ 529 Abs. 1 ZPO; Non-admission of appeal: no violation of legal hearing due to incidental reference to superseded expert report in medical malpractice case: Die Nichtzulassungsbeschwerde hat nicht darzutun vermocht, dass es nicht entscheidend auf den in beiden Gutachten hervorgehobenen Umstand ankam, dass nicht feststellbar ist, ob noch vor dem Eintreffen des Notarztes für die Besatzung des Rettungswagens Veranlassung für eine assistierte Beutel-Masken-Beatmung bestand und Zeit dafür blieb (siehe GA I 288 f, GA II 350). Auch hinsichtlich des Zeitpunkts des Eintreffens des Notarztes hat das Berufungsgericht keine vom Sachvortrag des Klägers abweichenden Feststellungen getroffen, sondern diesen zugrunde gelegt.

Schlagwörter

KI-generiert
ärztlicher Behandlungsfehler ärztlicher Bericht Rechtsgutachten Anspruch auf rechtliches Gehör medizinische Gründe tatsächliche Begründung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 10. Juli 2024 - I-18 U 47/23 - wird zurückgewiesen, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

Zwar hat das Berufungsgericht im Rahmen seiner Sachverhaltsprüfung nach Maßgabe des § 529 Abs. 1 ZPO auf das Gutachten des gerichtlich bestellten Sachverständigen F. Bezug genommen, jedoch in den Urteilsgründen - offenbar versehentlich - auch auf Fundstellen aus dem Gutachten des entpflichteten Sachverständigen Dr. B. verwiesen. Eine darin möglicherweise liegende Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (vgl. Senat, Urteil vom 4. November 2010 - III ZR 45/10, NJW 2011, 852 Rn. 36) hat sich auf das Ergebnis der Entscheidung jedoch nicht ausgewirkt.

Die Nichtzulassungsbeschwerde hat nicht darzutun vermocht, dass es nicht entscheidend auf den in beiden Gutachten hervorgehobenen Umstand ankam, dass nicht feststellbar ist, ob noch vor dem Eintreffen des Notarztes für die Besatzung des Rettungswagens Veranlassung für eine assistierte Beutel-Masken-Beatmung bestand und Zeit dafür blieb (siehe GA I 288 f, GA II 350). Auch hinsichtlich des Zeitpunkts des Eintreffens des Notarztes hat das Berufungsgericht keine vom Sachvortrag des Klägers abweichenden Feststellungen getroffen, sondern diesen zugrunde gelegt.

Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Streitwert: 42.059,14 €

Herrmann Böttcher