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3 StR 1/25 ECLI:DE:BGH:2025:150425B3STR1.25.0 KI-generiert

Aggregation of sentences: missing disclosure of prior sentence execution status precluding § 55 StGB inclusion and hardship compensation

Geschäftsnummer 3 StR 1/25
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (BGH) partially granted the defendant’s revision, quashing the aggregate sentence while upholding the individual convictions and the order for involuntary placement in a psychiatric hospital, and remanding the case for a new hearing on sentencing to a different chamber of the Landgericht Mönchengladbach. The defendant, convicted of theft and possession of narcotics in six cases and acquitted of other charges due to insanity under § 20 StGB, challenged the sentencing, specifically the failure to incorporate two prior sentences and the denial of probation. The court found a fundamental defect in the aggregate sentence calculation because the trial court failed to disclose the execution status and dates of the prior sentences, preventing a proper assessment under § 55 StGB of whether they could be included or if a "hardship compensation" was required due to the preclusion of incorporation; consequently, the denial of probation for the aggregate sentence was also invalidated. The individual sentences, the finding of guilt, and the § 63 StGB placement order remained in force as they were based on separate, legally sound findings regarding acts committed while the defendant was legally incapable of guilt.

Legislator-Regeste

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§ 349 Abs. 2 StPO, § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO, § 55 Abs. 1 StGB, § 56 Abs. 2 StGB, § 63 StGB; Aggregation of sentences: missing disclosure of prior sentence execution status precluding § 55 StGB inclusion and hardship compensation: The defendant, convicted of theft and possession of narcotics in six cases and acquitted of other charges due to insanity under § 20 StGB, challenged the sentencing, specifically the failure to incorporate two prior sentences and the denial of probation. The court found a fundamental defect in the aggregate sentence calculation because the trial court failed to disclose the execution status and dates of the prior sentences, preventing a proper assessment under § 55 StGB of whether they could be included or if a "hardship compensation" was required due to the preclusion of incorporation; consequently, the denial of probation for the aggregate sentence was also invalidated. The individual sentences, the finding of guilt, and the § 63 StGB placement order remained in force as they were based on separate, legally sound findings regarding acts committed while the defendant was legally incapable of guilt.

Schlagwörter

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Gesamtstrafe fehlerhafte Strafzumessung schwerer Härtefall Betäubungsmittelbesitz E-Justice Rechnungsfehler

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 349 Abs. 2 StPO

Cited in the first order of the tenor to characterize the further portion of the appeal as unfounded, leading to its dismissal.

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Volltext

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 13. August 2024 im Ausspruch über die Gesamtstrafe aufgehoben; jedoch bleiben die zugehörigen Feststellungen aufrechterhalten.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls und Besitzes von Betäubungsmitteln in sechs Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und einem Monat verurteilt, ihn im Übrigen freigesprochen und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen geringfügigen Teilerfolg; im Übrigen ist sein Rechtsmittel unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

1. Die Rüge der Verletzung formellen Rechts ist nicht ausgeführt und daher unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).

2. Die auf die Sachrüge veranlasste umfassende materiell-rechtliche Überprüfung des Urteils hat hinsichtlich des Schuldspruchs keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Insbesondere sind die vom Landgericht getroffenen Feststellungen durch die Beweiswürdigung belegt. Auch die Einzelstrafen sind nicht zu beanstanden.

3. Der Gesamtstrafenausspruch erweist sich demgegenüber als rechtsfehlerhaft; er hat deshalb keinen Bestand.

Hierzu hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift ausgeführt:

„Das Urteil leidet an einem durchgreifenden Darstellungsmangel, da es den Vollstreckungsstand der beiden Vorverurteilungen durch das Amtsgericht Montabaur vom 24. Februar 2022 und vom 25. Mai 2022 (UA Bl. 5 f.) sowie die den Vorverurteilungen zugrundeliegenden Tatzeiten nicht mitteilt (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Juni 2011 – 4 StR 249/11). So kann nicht überprüft werden, ob diese mit Blick auf die erste hier abgeurteilte Tat II. 1. (Diebstahl), welche am 25. August 2020 begangen wurde (UA Bl. 6), gemäß § 55 Abs. 1 StGB einbezogen werden mussten. Auch ist nicht auszuschließen, dass der Angeklagte durch die unterlassene Gesamtstrafenbildung beschwert ist. Sollten die Geldstrafen im Urteilszeitpunkt bereits vollständig im Wege der Ersatzfreiheitsstrafe vollstreckt worden sein, stellt die nicht mehr mögliche Einbeziehung einen Nachteil für den Angeklagten dar, der einen Härteausgleich geboten hätte (Senat, Beschluss vom 17. Juni 2021 – 3 StR 83/21, juris Rn. 3; BGH, Beschluss vom 24. August 2023 – 2 StR 173/23, juris Rn. 4). Eine Beschwer kann hier auch nicht deshalb ausgeschlossen werden, weil gegebenenfalls zwei Gesamtfreiheitsstrafen zu bilden gewesen wären. Denn die vorliegend verhängten Einzelstrafen belegen nicht, dass sich für den Angeklagten im Vergleich zu der ausgesprochenen Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und einem Monat zwingend ein größeres Gesamtstrafübel ergeben würde (vgl. BeckOK StGB/von Heintschel-Heinegg, § 55 Rn. 60, BGH NStZ-RR 2017, 170; MüKoStGB/v. Heintschel-Heinegg § 54 Rn. 13).

Das entzieht dem Rechtsfolgenausspruch auch insoweit die Grundlage, als das Landgericht dem Angeklagten die Aussetzung der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe zur Bewährung (§ 56 Abs. 2 StGB) versagt hat (UA Bl. 59; vgl. Senat, Beschluss vom 3. Mai 2022 – 3 StR 71/22, juris Rn. 3).

Die neu zu treffende Entscheidung über den Strafausspruch kann nicht gemäß § 354 Abs. 1b StPO dem Beschlussverfahren gemäß §§ 460, 462 StPO überlassen werden, weil die möglicherweise erforderliche Entscheidung über einen Härteausgleich nicht in den Regelungsbereich dieser Vorschriften fällt; sie ist dem Urteil des Tatgerichts nach Durchführung einer Hauptverhandlung vorbehalten (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Oktober 2024 – 2 StR 357/24, juris Rn. 6). …“

Dem stimmt der Senat zu. Die zugehörigen Feststellungen werden von dem aufgezeigten Rechtsfehler nicht berührt. Sie können daher bestehen bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO). Ergänzende Feststellungen, die den bisherigen nicht widersprechen, sind möglich und geboten.

4. Im Übrigen gilt:

Die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB weist aus den vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend ausgeführten Gründen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf. Auch berührt der aufgezeigte Rechtsfehler bei der Bildung der Gesamtstrafe nicht den Maßregelausspruch. Grundlage der Unterbringungsanordnung sind nicht die Taten, die Gegenstand der Einzel- und Gesamtstrafenaussprüche waren, sondern diejenigen, welche er im Zustand der nicht ausschließbar aufgehobenen Schuldfähigkeit nach § 20 StGB beging und hinsichtlich derer er freigesprochen worden ist.

Die Aufhebung des Gesamtstrafenausspruchs bedingt des Weiteren nicht die Aufhebung der Ablehnung der Aussetzung der Vollstreckung der Maßregel zur Bewährung nach § 67b Abs. 1 Satz 1 StGB. Denn das Landgericht hat insoweit nicht auf den Ausschlussgrund des § 67b Abs. 1 Satz 2 StGB abgestellt, sondern eine rechtsfehlerfreie inhaltliche Entscheidung getroffen. Danach liegen keine besonderen Umstände vor, welche die Erwartung rechtfertigen, dass der Zweck der Maßregel auch durch die Aussetzung der Vollstreckung zur Bewährung erreicht werden kann.

Schäfer Berg Erbguth

Voigt Munk