Confinement in a detoxification institution: insufficient proof of a substance consumption disorder with permanent severe impairment under amended § 64 StGB
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe German Federal Court of Criminal Court (BGH) partially reversed the lower court's sentence, upholding the six-year prison term for drug trafficking but quashing the order for confinement in a detoxification institution and the preliminary execution of part of the sentence; the defendant prevailed on this specific challenge, and the case was remanded to a different chamber of the Landgericht for re-evaluation of the confinement measure. The dispute centered on whether the defendant's drug use constituted a statutory "inclination" (Hang) sufficient for preventive confinement under § 64 StGB, with the appellate court finding the lower court failed to prove a substance consumption disorder causing permanent and severe impairment to life structure, health, or performance. The decision was grounded in the stringent requirements of the amended § 64 StGB, which mandates evidence of a specific disorder leading to lasting and serious detriment, findings that were deemed insufficiently substantiated and concretized by the trial court.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 349 Abs. 2 StPO, § 64 StGB; Confinement in a detoxification institution: insufficient proof of a substance consumption disorder with permanent severe impairment under amended § 64 StGB: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit bewaffnetem Handeltreiben mit Cannabis und wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben mit Cannabis zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Zudem hat es seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt unter Bestimmung des Vorwegvollzugs eines Teils der Gesamtfreiheitsstrafe angeordnet. Gegen das Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
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KI-generiertVolltext
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 6. November 2024 in den Aussprüchen über die Anordnung
a) der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt,
b) des Vorwegvollzugs eines Teils der Gesamtstrafe vor der Maßregel
mit den jeweils zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
2. Im Umfang der Aufhebungen wird die Sache zu neuer Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
[GRUENDE]
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit bewaffnetem Handeltreiben mit Cannabis und wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben mit Cannabis zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Zudem hat es seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt unter Bestimmung des Vorwegvollzugs eines Teils der Gesamtfreiheitsstrafe angeordnet. Gegen das Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
1. Die auf die Sachrüge veranlasste umfassende materiellrechtliche Überprüfung des Urteils hat aus den vom Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführten Gründen zu den Schuld- und Strafaussprüchen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
2. Die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB hält hingegen sachlichrechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die Annahme eines Hangs des Angeklagten begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
a) Der neu gefasste § 64 StGB stellt – wie vom Landgericht im Ausgangspunkt zutreffend erkannt – strengere Anforderungen an die Annahme eines Hangs. Für einen solchen ist nach § 64 Satz 1 Halbsatz 2 StGB nF eine Substanzkonsumstörung erforderlich, infolge derer eine dauernde und schwerwiegende Beeinträchtigung der Lebensgestaltung, der Gesundheit, der Arbeits- oder der Leistungsfähigkeit eingetreten ist und fortdauert (vgl. BGH, Urteil vom 27. März 2024 – 3 StR 370/23, juris Rn. 15; Beschluss vom 12. Dezember 2023 – 3 StR 343/23, juris Rn. 8 f.; s. auch BT-Drucks. 20/5913 S. 44 ff., 69).
b) Die Urteilsgründe belegen eine derartige Substanzkonsumstörung mit einer dauerhaften und schwerwiegenden Beeinträchtigung einer der vier Lebensbereiche nicht. Soweit das Landgericht darauf hingewiesen hat, die Lebensgestaltung des Angeklagten weise Brüche auf, ist nach den bisherigen Feststellungen nicht ersichtlich, dass diese auf seinem Drogenkonsum beruhen. Hinzu kommt, dass es dem Angeklagten aktuell gelungen ist, einen neuen Arbeitsplatz zu erlangen. Soweit das Landgericht weiter angeführt hat, der Drogenkonsum habe massive negative Auswirkungen auf seine Gesundheit, fehlt es neben einem entsprechenden Beleg in der Beweiswürdigung auch an einer Konkretisierung dieser vagen Beschreibung.
3. Die Frage der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt bedarf somit erneuter Prüfung und Entscheidung. Dies zieht den Wegfall der Anordnung des Vorwegvollzugs nach sich. Der Senat hebt die jeweils zugehörigen Feststellungen auf, um dem neuen Tatgericht widerspruchsfreie neue Feststellungen zu ermöglichen.
Schäfer Anstötz Kreicker
Voigt Munk