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3 StR 575/24 ECLI:DE:BGH:2025:150425B3STR575.24.0 KI-generiert

Admissibility of appeal based on alleged failure to receive notice of judicial video interrogation of victim under §§ 255a, 250 StPO

Geschäftsnummer 3 StR 575/24
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The German Federal Court of Justice (BGH) dismissed the defendant’s appeal as unfounded, upholding the conviction from the Landgericht Osnabrück and ordering the defendant to bear the costs of the legal proceedings. The dispute centered on a procedural challenge to the use of a video-recorded judicial interview of the victim, where the defendant argued that he was deprived of his confrontation rights and right to participate in the pre-trial hearing because he allegedly failed to receive the informal notification of the court-appointed interrogation date. The court held the appeal admissibility requirement under § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO was not met because the defense’s arguments were contradictory regarding whether the recording was actually examined, and the defendant failed to demonstrate that he had received the specific judicial order authorizing the video interrogation, which would have proven his awareness of the proceedings.

Legislator-Regeste

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§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO, § 349 Abs. 2 StPO; Admissibility of appeal based on alleged failure to receive notice of judicial video interrogation of victim under §§ 255a, 250 StPO: The dispute centered on a procedural challenge to the use of a video-recorded judicial interview of the victim, where the defendant argued that he was deprived of his confrontation rights and right to participate in the pre-trial hearing because he allegedly failed to receive the informal notification of the court-appointed interrogation date. The court held the appeal admissibility requirement under § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO was not met because the defense’s arguments were contradictory regarding whether the recording was actually examined, and the defendant failed to demonstrate that he had received the specific judicial order authorizing the video interrogation, which would have proven his awareness of the proceedings.

Schlagwörter

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Anhörung oder Verhör Einwendungen Opferrechte Verfahrensrechte E-Justice Demonstrationsrecht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 349 Abs. 2 StPO

Main ground for dismissing the appeal as unfounded due to the absence of a legal error to the defendant's detriment.

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Volltext

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 22. Mai 2024 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:

Die Rüge, mit der die Revision die Verletzung der §§ 255a, 250 Satz 2 StPO geltend gemacht hat, da der Angeklagte die an ihn formlos übersandte Terminsmitteilung des Ermittlungsrichters nicht erhalten und daher keine Gelegenheit gehabt habe, am richterlichen Vernehmungstermin der Geschädigten im Ermittlungsverfahren teilzunehmen sowie sein Konfrontationsrecht auszuüben, genügt nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO. Die vorgebrachte Verfahrensbeanstandung erweist sich schon deswegen als unzulässig, weil der Vortrag widersprüchlich ist (vgl. BGH, Urteil vom 29.

Oktober 2021 – 5 StR 443/19, NZWiSt 2022, 326 Rn. 37; Beschluss vom 19. Oktober 2005 – 1 StR 117/05, NStZ-RR 2006, 181, 182; MüKoStPO/Kudlich, 2. Aufl., § 344 Rn. 105, jeweils mwN). Der Verteidiger, der auch in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung anwesend war, hat in seiner Revisionsbegründungsschrift einerseits vorgetragen, es „stehe nicht fest“, dass die ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolls durch Beweisbeschluss der Strafkammer angeordnete vernehmungsersetzende Vorführung der Bild-Ton-Aufzeichnung „überhaupt in Augenschein genommen wurde“.

Anderseits hat er im Gegensatz hierzu geltend gemacht, die Geschädigte sei nicht vernommen und stattdessen sei die Aufzeichnung ihrer richterlichen Videovernehmung in die Hauptverhandlung eingeführt worden. Der Zulässigkeit der vorgebrachten Verfahrensbeanstandung steht darüber hinaus entgegen, dass der Beschwerdeführer nicht vorgetragen hat, dass der Beschluss des Ermittlungsrichters über die Anordnung der richterlichen Videovernehmung der Geschädigten und deren zeitgleiche Aufzeichnung auf Bild-Ton-Träger ausweislich der richterlichen Verfügung an den Angeklagten übersandt worden ist.

Ob dieser den vorgenannten Beschluss erhalten und damit auf diese Weise von der Vernehmung der Geschädigten erfahren hat, hat die Revision gleichfalls nicht mitgeteilt. Eines solchen Vortrags hätte es jedenfalls vor dem Hintergrund bedurft, dass die Strafkammer in ihrem Beschluss über die Anordnung der Vorführung der Bild-Ton-Aufzeichnung der richterlichen Vernehmung der Geschädigten davon ausgegangen ist, dass der Angeklagte Kenntnis vom Vernehmungstermin und Gelegenheit zur Mitwirkung an der Vernehmung hatte.

Schäfer Anstötz Kreicker

Voigt Munk