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3 StR 108/25 ECLI:DE:BGH:2025:290425B3STR108.25.0 KI-generiert

Criminal revision: Permissibility of supplementing omitted individual sentences in total sentencing despite prohibition of aggravation

Geschäftsnummer 3 StR 108/25
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (BGH) rejected the defendant's revision, upholding the regional court's conviction and total imprisonment sentence of one year and two months, but ordered a supplementary four-month individual prison sentence for a specific count of assault. The case involved a criminal appeal challenging the formation of a total sentence and a concurrent order of commitment to a psychiatric institution under § 63 StGB, where the lower court had convicted the defendant of multiple offenses but failed to specify an individual sentence for one count of assault combined with intimidation and insult. The decisive legal basis was the prohibition of aggravation on appeal (§ 358(2) sentence 1 StPO), which the court interpreted not to bar the supplementation of a missing individual sentence, as no prior judicial decision existed for that specific count to be negatively modified; consequently, the appellate court fixed the four-month term by applying § 354(1) StPO and § 47(1) StGB, ensuring the new sentence did not exceed the penalty imposed for a more severe, similarly situated count where the victim was injured.

Legislator-Regeste

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§ 63 StGB, § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO, § 354 Abs. 1 StPO; Criminal revision: Permissibility of supplementing omitted individual sentences in total sentencing despite prohibition of aggravation: Das Landgericht hat die Angeklagte wegen einer Vielzahl von Taten, darunter tätlicher Angriff auf Vollstreckungsbeamte, Körperverletzung und Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen, unter Einbeziehung von Einzelstrafen aus einer Vorverurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten verurteilt sowie ihre Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB angeordnet. Die hiergegen gerichtete und auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision der Angeklagten ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Schlagwörter

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Revision des Strafurteils Strafzumessung Zusatzstrafe E-Justice Unterlassungsdelikt Beleidigung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Verstoß gegen Verschlechterungsverbot durch Nachholen einer bislang unterbliebenen Festsetzung einer Einzelstrafe

[TENOR]

Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München II vom 4. Dezember 2024 wird verworfen; jedoch wird als Einzelstrafe im Fall B. 10. der Urteilsgründe eine Freiheitsstrafe von vier Monaten festgesetzt.

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat die Angeklagte wegen einer Vielzahl von Taten, darunter tätlicher Angriff auf Vollstreckungsbeamte, Körperverletzung und Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen, unter Einbeziehung von Einzelstrafen aus einer Vorverurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten verurteilt sowie ihre Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB angeordnet. Die hiergegen gerichtete und auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision der Angeklagten ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Jedoch ist im Fall B. 10. der Urteilsgründe, in dem sich die Angeklagte der Körperverletzung in Tateinheit mit Bedrohung und mit Beleidigung schuldig gemacht hat, die unterbliebene Festsetzung einer Einzelstrafe vom Senat nachzuholen. Das Verschlechterungsverbot des § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO steht dem nicht entgegen (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 15. Dezember 2021 – 6 StR 517/21, juris; vom 12. Juli 2016 – 3 StR 162/16, juris Rn. 2; vom 9. Februar 2012 – 2 StR 445/11, NStZ-RR 2012, 181; KK-StPO/Gericke, 9. Aufl., § 358 Rn. 29 mwN). Dieses Verbot bezieht sich zwar beim Zusammentreffen mehrerer selbständiger Handlungen sowohl auf die Gesamtstrafe als auch die Einzelstrafen, aus denen diese gebildet ist. Voraussetzung dafür ist aber, dass überhaupt Einzelstrafen ausgesprochen worden sind. Ist dies – wie hier teilweise – unterblieben, so liegt insoweit keine richterliche Entscheidung vor, deren Abänderung zum Nachteil des Angeklagten durch § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO untersagt ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 21. August 2018 – 3 StR 145/18, juris Rn. 2; vom 6. März 2014 – 3 StR 44/14, juris Rn. 3).

Der Senat setzt für die Tat im Fall B. 10. der Urteilsgründe in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO und unter Beachtung des § 47 Abs. 1 StGB eine Freiheitsstrafe von vier Monaten fest. Denn es ist auszuschließen, dass das Landgericht für die Tat eine geringere Einzelstrafe verhängt hätte, weil es rechtsfehlerfrei eine Strafe in dieser Höhe im sehr ähnlich gelagerten Fall B. 9. der Urteilsgründe ausgesprochen hat, in dem das Tatopfer – anders als im Fall B. 10. der Urteilsgründe – unverletzt blieb und sich die Angeklagte der versuchten Körperverletzung in Tateinheit mit Bedrohung und mit Beleidigung schuldig gemacht hat. Die Höhe der nunmehr festgesetzten Einzelstrafe schließt mithin jegliche Benachteiligung der Revisionsführerin aus.

Schäfer Berg Erbguth

Kreicker Munk