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1 StR 567/24 ECLI:DE:BGH:2025:140525B1STR567.24.0 KI-generiert

Validity of Wiedereinsetzung request when appeal brief filed within deadline but administrative delay caused filing errors.

Geschäftsnummer 1 StR 567/24
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice dismissed the defendant’s motion for reinstatement into the former state as inadmissible and rejected the subsequent appeal against the regional court’s judgment as unfounded, thereby upholding the conviction and ordering the defendant to bear the costs. The dispute centered on whether the defendant’s appeal brief, submitted via beA on October 21, 2024, was received within the statutory deadline for appeal reasoning, which had not yet expired on that date, despite an administrative delay in its accession to the file. Relying on the doctrine that the receipt of documents at the court is determinative for compliance with procedural deadlines, the court held that no deadline violation occurred; consequently, the request for reinstatement was directed at an impossible legal consequence and was therefore inadmissible, rendering the lower court’s earlier dismissal of the appeal moot.

Legislator-Regeste

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Validity of Wiedereinsetzung request when appeal brief filed within deadline but administrative delay caused filing errors: Die Revisionsbegründungsschrift ist nach Aktenlage am 21. Oktober 2024 mittels beA eingereicht worden und auch bei Gericht eingegangen (Bd. III, Bl. 1051); sie ist nur aus nicht mehr nachvollziehbaren Gründen nicht zur Akte gelangt. Da für die Fristwahrung bei Einreichung eines Schriftsatzes maßgeblich auf dessen Eingang bei Gericht abzustellen ist und die Revisionsbegründungsfrist am 21. Oktober 2024 noch nicht abgelaufen war, fehlt es an einem Fristversäumnis. Das Gesuch des Angeklagten, ihm Wiedereinsetzung in den Stand vor Fristablauf zu gewähren, ist damit unzulässig, weil es auf eine unmögliche Rechtsfolge gerichtet ist (vgl. BGH, Beschluss vom 12. September 2023 – 4 StR 179/23 Rn. 2; Urteil vom 3. August 2022 – 5 StR 203/22 Rn. 22).

Schlagwörter

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Verfahrensverzögerungen Einreichungsdatum Kanzleiversehen gesetzliche Frist In den Akten enthaltene Schriftstücke ersuchender Staat
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Volltext

1. Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Baden-Baden vom 2. Juli 2024 wird als unzulässig verworfen. Der Beschluss des Landgerichts Baden-Baden vom 6. November 2024, mit dem die Revision des Angeklagten als unzulässig verworfen worden ist, ist gegenstandslos.

2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird als unbegründet verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

[GRUENDE]

Gründe zu Nr. 1:

Die Revisionsbegründungsschrift ist nach Aktenlage am 21. Oktober 2024 mittels beA eingereicht worden und auch bei Gericht eingegangen (Bd. III, Bl. 1051); sie ist nur aus nicht mehr nachvollziehbaren Gründen nicht zur Akte gelangt. Da für die Fristwahrung bei Einreichung eines Schriftsatzes maßgeblich auf dessen Eingang bei Gericht abzustellen ist und die Revisionsbegründungsfrist am 21. Oktober 2024 noch nicht abgelaufen war, fehlt es an einem Fristversäumnis. Das Gesuch des Angeklagten, ihm Wiedereinsetzung in den Stand vor Fristablauf zu gewähren, ist damit unzulässig, weil es auf eine unmögliche Rechtsfolge gerichtet ist (vgl. BGH, Beschluss vom 12. September 2023 – 4 StR 179/23 Rn. 2; Urteil vom 3. August 2022 – 5 StR 203/22 Rn. 22).

Jäger Wimmer Leplow

Allgayer Welnhofer-Zeitler