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II ZR 48/24 ECLI:DE:BGH:2025:260325BIIZR48.24.0 KI-generiert

Limitation of appellate permission to a single party and inadmissibility of opposing party’s appeal

Geschäftsnummer II ZR 48/24
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice indicated that the defendant’s appeal in law is likely inadmissible and that no grounds for permission exist, effectively leaving the appellate court’s judgment in force which denied the plaintiff’s claim to the extent it was dismissed on statute of limitations grounds. The dispute concerned whether depositing documents in the registered mail of a limited liability company or civil law partnership constitutes a valid substitute service on the managing director or member for personal matters, thereby interrupting the limitation period. The decisive legal basis is the principle that the appellate court’s permission for appeal is limited to the specific legal issue decided against only one party (here, the plaintiff, who did not appeal), meaning the defendant cannot rely on that permission to challenge a different aspect of the judgment, such as the statutory limitation defense.

Legislator-Regeste

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Limitation of appellate permission to a single party and inadmissibility of opposing party’s appeal: Die Zulassung wirkt in diesem Fall nicht zugunsten der gegnerischen Partei, die das Urteil aus einem anderen Grund angreift (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Juli 1952 - III ZA 51/52, BGHZ 7, 62, 63; Urteil vom 10. Januar 2019 - III ZR 109/17,NJW-RR 2019, 428 Rn. 14; Urteil vom 11. Dezember 2019 - IV ZR 8/19, NJW 2020, 982 Rn. 33; Beschluss vom 17. August 2021 - VIII ZR 378/19, juris Rn. 8; Beschluss vom 16. Januar 2015 - III ZR 63/24; jew. mwN).

Schlagwörter

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Fristen gesetzliche Voraussetzungen Streitgegenstand Anfechtung von Zwischenentscheiden Kognitionsbeschränkung beschränkte Handlungsfähigkeit

Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

I. Der Beklagte wird auf Folgendes hingewiesen:

1. Die Revision dürfte mangels Zulassung unstatthaft sein.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann sich eine Beschränkung der Revisionszulassung nicht nur aus der Entscheidungsformel, sondern auch aus den Urteilsgründen des Berufungsurteils ergeben, wenn sie sich diesen mit der erforderlichen Eindeutigkeit entnehmen lässt. Zwar kann die Revision nicht auf einzelne Rechtsfragen oder Anspruchselemente beschränkt werden. Die gebotene Auslegung der Urteilsgründe kann aber eine Beschränkung der Zulassung der Revision auf einzelne Prozessparteien ergeben, sofern Grund der Zulassung eine bestimmte Rechtsfrage war, die das Berufungsgericht zum Nachteil nur einer Prozesspartei entschieden hat.

Die Zulassung wirkt in diesem Fall nicht zugunsten der gegnerischen Partei, die das Urteil aus einem anderen Grund angreift (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Juli 1952 - III ZA 51/52, BGHZ 7, 62, 63; Urteil vom 10. Januar 2019 - III ZR 109/17,NJW-RR 2019, 428 Rn. 14; Urteil vom 11. Dezember 2019 - IV ZR 8/19, NJW 2020, 982 Rn. 33; Beschluss vom 17. August 2021 - VIII ZR 378/19, juris Rn. 8; Beschluss vom 16. Januar 2015 - III ZR 63/24; jew. mwN).

So liegt der Fall hier. Das Berufungsgericht hat die Revision zugelassen, "weil die Frage, ob durch Einlegung in den zum Geschäftsraum einer GmbH oder einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts gehörenden Briefkasten eine Ersatzzustellung gemäß §§ 180, 178 Abs. 1 Nr. 2 ZPO an den Geschäftsführer oder Gesellschafter in einer diesen persönlich betreffenden Angelegenheit bewirkt werden kann, in einer Vielzahl von Fällen auftreten kann, in der Rechtsprechung unterschiedlich beantwortet wird und eine höchstrichterliche Entscheidung bislang aussteht". Diese Frage hat das Berufungsgericht zum Nachteil nur des Klägers verneint, indem es die Klage teilweise wegen der seitens des Beklagten erhobenen Einrede der Verjährung abgewiesen hat. Da der Kläger keine Revision eingelegt hat, könnte die Frage in einem Revisionsverfahren auch nicht beantwortet werden.

2. Ein Grund für die Zulassung der Revision dürfte nicht vorliegen.

II. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von drei Wochen nach Zustellung des Beschlusses.

Born Wöstmann Bernau

von Selle C. Fischer