Confiscation of crime instruments under § 74 StGB reversed due to unexercised judicial discretion
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Court of Appeal partially granted the defendant's appeal, ordering the reversal of the lower court's confiscation order for three mobile phones and dismissing the remainder of the appeal, thereby leaving the conviction for professional organized fraud and attempted professional organized fraud resulting in a two-and-a-half-year imprisonment intact. The dispute centered on the procedural validity of the confiscation ruling, which had been imposed as a measure against instruments of the crime. The decisive legal basis was the requirement under § 74(1) of the Criminal Code that the court's discretionary power must be visibly exercised, which the trial court failed to do; consequently, the appellate court, invoking § 421(1)(2) of the Code of Criminal Procedure for procedural economy, waived further decision on the confiscation while noting that the minor partial success did not justify exempting the defendant from bearing the full costs of the appeal under § 473(4) of the Code of Criminal Procedure.
Legislator-Regeste
KI-generiertConfiscation of crime instruments under § 74 StGB reversed due to unexercised judicial discretion: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gewerbsmäßigen Bandenbetruges und versuchten gewerbsmäßigen Bandenbetruges zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt und die Einziehung von im Urteil näher bezeichneten Mobiltelefonen als Tatmittel angeordnet. Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt, hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg. Im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).
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KI-generiertVolltext
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bochum vom 30. September 2024 im Ausspruch über die Einziehung von Mobiltelefonen aufgehoben und insoweit von einer Entscheidung abgesehen.
2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
[GRUENDE]
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gewerbsmäßigen Bandenbetruges und versuchten gewerbsmäßigen Bandenbetruges zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt und die Einziehung von im Urteil näher bezeichneten Mobiltelefonen als Tatmittel angeordnet. Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt, hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg. Im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).
1. Der auf § 74 Abs. 1 StGB gestützte Ausspruch über die Einziehung von drei Mobiltelefonen war aufzuheben, weil die Strafkammer das ihr eingeräumte Ermessen nicht erkennbar ausgeübt hat (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Juni 2020 – 4 StR 135/20). Der Senat hat mit Zustimmung des Generalbundesanwalts gemäß § 421 Abs. 1 Nr. 2 StPO aus prozessökonomischen Gründen von einer Einziehung der benannten Mobiltelefone abgesehen.
2. Der geringfügige Teilerfolg der Revision lässt es nicht als unbillig erscheinen, den Angeklagten mit den gesamten Kosten des Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).
Quentin Maatsch Marks
Tschakert Gödicke