Discontinuance of threat charge due to defective subjective reasoning and resulting recalculation of total prison sentence in aggravated rape conviction
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe German Federal Court of Criminal Court (BGH) partially allowed the defendant’s appeal, ordering the discontinuance of the proceedings regarding the threat count and reducing the total prison sentence from six years to five years and ten months for the crime of aggravated rape, thereby rejecting the remaining appeal. The case concerned a challenge to a lower court’s conviction for aggravated rape and threat; the appellate court terminated the threat count to avoid redundancy due to procedural inefficiency, as the judgment failed to adequately address the subjective element of that specific offense. This decision was grounded in § 154 Abs. 2 StPO, which permits the discontinuation of proceedings for process-economic reasons when the facts are not sufficiently established, and § 349 Abs. 4 StPO, which mandates the correction of the guilt and sentencing declarations following such a discontinuance.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 154 Abs. 2 StPO, § 467 Abs. 1 StPO, § 349 Abs. 4 StPO, § 354 Abs. 1 StPO, § 349 Abs. 2 StPO; Discontinuance of threat charge due to defective subjective reasoning and resulting recalculation of total prison sentence in aggravated rape conviction: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schwerer Vergewaltigung und wegen Bedrohung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Die auf die Rügen der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten führt zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen Einstellung des Verfahrens gemäß § 154 Abs. 2 StPO. Der Senat stellt das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts – mit der Kostenfolge des § 467 Abs. 1 StPO – aus prozessökonomischen Gründen ein, weil sich die Urteilsgründe nicht zu der subjektiven Tatseite verhalten.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertVolltext
1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Göttingen vom 8. November 2024 wird
a) das Verfahren eingestellt, soweit er wegen Bedrohung verurteilt worden ist; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last;
b) das vorbezeichnete Urteil im Schuld- und Strafausspruch dahin geändert, dass er wegen besonders schwerer Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und zehn Monaten verurteilt wird.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
[GRUENDE]
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schwerer Vergewaltigung und wegen Bedrohung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Die auf die Rügen der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten führt zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen Einstellung des Verfahrens gemäß § 154 Abs. 2 StPO. Der Senat stellt das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts – mit der Kostenfolge des § 467 Abs. 1 StPO – aus prozessökonomischen Gründen ein, weil sich die Urteilsgründe nicht zu der subjektiven Tatseite verhalten.
Dies führt zur Änderung des Schuldspruchs und zur Aufhebung der wegen der Bedrohung verhängten Freiheitsstrafe von vier Monaten (§ 349 Abs. 4 StPO und § 354 Abs. 1 StPO entsprechend). Mit dem Wegfall dieser Strafe bleibt es bei der für die besonders schwere Vergewaltigung erkannten Freiheitsstrafe von fünf Jahren und zehn Monaten. Im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Bartel Feilcke Wenske
von Schmettau Arnoldi