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5 StR 745/24 ECLI:DE:BGH:2025:190525B5STR745.24.0 KI-generiert

Limitation of proceedings due to ambiguous classification of ketamine under New Psychoactive Substances Act versus Pharmaceuticals Act

Geschäftsnummer 5 StR 745/24
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice, 5th Criminal Division, partially narrowed the criminal prosecution to offenses under the Narcotics Act, the Consumption Cannabis Act, and the Weapons Act, while rejecting the defendant's remaining appeal as unfounded against the Berlin Regional Court's conviction for armed drug trafficking and possession of a prohibited item. The dispute centered on the classification of ketamine, where the appellate court identified a procedural ambiguity as to whether the substance fell under the New Psychoactive Substances Act or the Pharmaceuticals Act, a defect that precluded a complete substantive review of that specific charge. Relying on process-economy grounds and existing jurisprudence regarding legal classification errors, the court restricted the case to the legally secure charges, holding that this limitation did not affect the final three-year prison sentence, which remained firmly within the lower third of the sentencing framework established by the underlying narcotics offenses.

Legislator-Regeste

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Limitation of proceedings due to ambiguous classification of ketamine under New Psychoactive Substances Act versus Pharmaceuticals Act: Auswirkungen auf den Strafausspruch ergeben sich angesichts des verbleibenden Schuldgehalts nicht. Das Landgericht hat einen minder schweren Fall gemäß § 30a Abs. 3 BtMG angenommen. Dass es aufgrund der Gesamtumstände einen minder schweren Fall nach § 29a Abs. 2 BtMG verneint hat, was eine Sperrwirkung der Strafrahmenuntergrenze des § 29a Abs. 1 BtMG zur Folge hat, wird durch die Verfahrensbeschränkung nicht in Frage gestellt. Die zugemessene Strafe liegt im unteren Drittel des sich so ergebenden Strafrahmens. Überdies bliebe der Umgang des Angeklagten mit Ketamin auch bei einer Einordnung als Arzneimittel strafbewehrt.

Schlagwörter

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Widerhandlungen betreffend Hanf Strafurteil Betäubungsmittelkonsum Verfahrensbeschränkungen Waffengesetz Beschränkungen unterliegende Stoffe

Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Die Strafverfolgung gegen den Angeklagten wird auf die Straftatbestände nach dem Betäubungsmittelgesetz, dem Konsumcannabisgesetz und dem Waffengesetz beschränkt.

Im Übrigen wird die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin I vom 18. September 2024 als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit bewaffnetem Handeltreiben mit Cannabis, mit gewerbsmäßigem Handeltreiben mit neuen psychoaktiven Stoffen und mit Besitz eines verbotenen Gegenstandes (Springmesser) zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die mit der allgemeinen Sachrüge geführte Revision des Angeklagten führt, soweit es den Vorwurf des Handeltreibens mit neuen psychoaktiven Stoffen betrifft, zur Verfahrensbeschränkung und ist im Übrigen unbegründet (vgl. Antragsschrift des Generalbundesanwalts).

1. Die Verfahrensbeschränkung nimmt der Senat mit Zustimmung des Generalbundesanwalts aus prozessökonomischen Gründen vor, weil nach den Urteilsgründen unklar bleibt, ob das verfahrensgegenständliche Ketamin dem Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz (NpSG) oder vielmehr dem Arzneimittelgesetz (AMG) unterfällt (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Februar 2025 – 5 StR 134/24; zur Frage eines Sachverständigengutachtens in solchen Fällen BGH, Urteil vom 28. November 2024 – 3 StR 219/24).

2. Auswirkungen auf den Strafausspruch ergeben sich angesichts des verbleibenden Schuldgehalts nicht. Das Landgericht hat einen minder schweren Fall gemäß § 30a Abs. 3 BtMG angenommen. Dass es aufgrund der Gesamtumstände einen minder schweren Fall nach § 29a Abs. 2 BtMG verneint hat, was eine Sperrwirkung der Strafrahmenuntergrenze des § 29a Abs. 1 BtMG zur Folge hat, wird durch die Verfahrensbeschränkung nicht in Frage gestellt. Die zugemessene Strafe liegt im unteren Drittel des sich so ergebenden Strafrahmens. Überdies bliebe der Umgang des Angeklagten mit Ketamin auch bei einer Einordnung als Arzneimittel strafbewehrt.

Cirener

Gericke

Mosbacher

RiBGH von Häfen istim Urlaub und kannnicht unterschreiben.

Cirener

Werner