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5 StR 103/25 ECLI:DE:BGH:2025:200525B5STR103.25.0 KI-generiert

Credit of foreign extradition detention against custodial sentence

Geschäftsnummer 5 StR 103/25
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (5th Criminal Senate) dismissed the defendant's appeal as unfounded but modified the judgment to credit 1:1 all time served in Hungarian extradition detention against the imposed custodial sentence, ordering the defendant to bear the costs of the appellate proceedings and necessary expenses of the auxiliary parties. This decision resolved a criminal appeal against a conviction by the Berlin Regional Court, specifically addressing the legal treatment of foreign detention periods in the calculation of the final term. The decisive legal basis was the principle of proportional credit for foreign detention, mandating that time spent in custody during extradition procedures be deducted from the German sentence at a full ratio, effectively correcting the original sentence calculation without overturning the underlying conviction.

Legislator-Regeste

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Credit of foreign extradition detention against custodial sentence: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin I vom 4. November 2024 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die in Ungarn erlittene Auslieferungshaft im Verhältnis 1:1 auf die verhängte Freiheitsstrafe angerechnet wird (vgl. Antragsschrift des Generalbundesanwalts). Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Schlagwörter

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Freiheitsstrafe Auslieferungsverfahren Haftkosten ausländischer Entscheid Begriff der Entscheidung fehlerhafte Strafzumessung
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Volltext

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin I vom 4. November 2024 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die in Ungarn erlittene Auslieferungshaft im Verhältnis 1:1 auf die verhängte Freiheitsstrafe angerechnet wird (vgl. Antragsschrift des Generalbundesanwalts). Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Cirener Gericke Mosbacher

Köhler von Häfen