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2 StR 631/24 ECLI:DE:BGH:2025:200525B2STR631.24.0 KI-generiert

Concurrence of extortion by robbery and threat: exclusion of threat charge under § 154a StPO to avoid Grand Senate reference

Geschäftsnummer 2 StR 631/24
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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**Disposition:** The Federal Court of Justice (2nd Criminal Senate) partially granted the defendants' revisions, excluding the charge of threat (and its accessory accomplice liability) from prosecution and amending the guilty verdicts to reflect only particularly serious extortion by robbery and attempted coercion, while upholding the respective prison sentences of two years and nine months and six months on probation. **Facts and Procedure:** The case concerned a revision against a regional court judgment convicting two defendants for crimes committed in conjunction, specifically challenging the legal treatment of the subsidiary offense of threat. The defendants argued that the threat charge was legally flawed or subsumed, while the prosecution argued it constituted a distinct crime. **Legal Basis:** The court applied § 154a(1)(1), (2) German Code of Criminal Procedure (StPO) to discontinue proceedings regarding the threat charge to avoid a preliminary reference to the Grand Senate, resolving a conflict in jurisprudence between the 3rd and 4th/5th/1st Criminal Senats regarding the relationship between extortion and threat. The amendment was made under § 354(1) StPO, and the cost imposition followed § 473(4) StPO due to the minor success of the revisions.

Legislator-Regeste

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Concurrence of extortion by robbery and threat: exclusion of threat charge under § 154a StPO to avoid Grand Senate reference: Der Senat hat den tateinheitlichen Vorwurf der Bedrohung bzw. der Beihilfe zur Bedrohung mit Zustimmung des Generalbundesanwalts zur Vermeidung eines Anfrageverfahrens (vgl. einerseits BGH, Beschluss vom 29. Juni 2022 – 3 StR 161/22 Rn. 4 und andererseits BGH, Beschlüsse vom 20. Juli 2022 – 4 StR 220/22, BGHR StGB § 241 Abs. 2 Konkurrenzen 1 Rn. 5 f., vom 13. Februar 2024 – 5 StR 443/23, Rn. 6 ff., und vom 30. April 2024 – 1 StR 152/24; offen gelassen BGH, Beschluss vom 12. November 2024 – 6 StR 572/24) nach § 154a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO von der Verfolgung ausgenommen und die Schuldsprüche entsprechend § 354 Abs. 1 StPO geändert. Deren auf die Sachrüge veranlasste Überprüfung hat keinen die Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler ergeben.

Schlagwörter

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strafrechtliche Drohung Erpressung Strafzumessung bei Raub Strafprozessordnung geringfügige Übertretung Haftungsausschluss

Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

1. Auf die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 13. Juni 2024 wird

a) der Vorwurf der Bedrohung (Angeklagter Y.) bzw. der Beihilfe zur Bedrohung (Angeklagter G.) von der Strafverfolgung ausgenommen,

b) der Schuldspruch dahin geändert, dass

aa) der Angeklagte Y. der besonders schweren räuberischen Erpressung in Tateinheit mit versuchter Nötigung und

bb) der Angeklagte G. der Beihilfe zur besonders schweren räuberischen Erpressung in Tateinheit mit Beihilfe zur versuchten Nötigung schuldig sind.

2. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.

3. Die Angeklagten haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat den Angeklagten Y. wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit versuchter Nötigung und Bedrohung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten und den Angeklagten G. wegen Beihilfe zur besonders schweren räuberischen Erpressung in Tateinheit mit Beihilfe zur versuchten Nötigung und Bedrohung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten unter Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt. Die auf die Rügen der Verletzung sachlichen Rechts gestützten Revisionen der Angeklagten erzielen den aus der Beschlussformel erkennbaren geringen Teilerfolg; im Übrigen sind die Rechtsmittel unbegründet.

Der Senat hat den tateinheitlichen Vorwurf der Bedrohung bzw. der Beihilfe zur Bedrohung mit Zustimmung des Generalbundesanwalts zur Vermeidung eines Anfrageverfahrens (vgl. einerseits BGH, Beschluss vom 29. Juni 2022 – 3 StR 161/22 Rn. 4 und andererseits BGH, Beschlüsse vom 20. Juli 2022 – 4 StR 220/22, BGHR StGB § 241 Abs. 2 Konkurrenzen 1 Rn. 5 f., vom 13. Februar 2024 – 5 StR 443/23, Rn. 6 ff., und vom 30. April 2024 – 1 StR 152/24; offen gelassen BGH, Beschluss vom 12. November 2024 – 6 StR 572/24) nach § 154a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO von der Verfolgung ausgenommen und die Schuldsprüche entsprechend § 354 Abs. 1 StPO geändert. Deren auf die Sachrüge veranlasste Überprüfung hat keinen die Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler ergeben.

Die jeweilige Schuldspruchänderung lässt den Strafausspruch für beide Angeklagten unberührt. Der Senat schließt aus, dass das Landgericht angesichts des unveränderten (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 29. Januar 2025 – 5 StR 587/24, Rn. 3) und massiven Tatbildes sowie der verbleibenden Strafbarkeit ohne die weitere tateinheitliche Verurteilung wegen Bedrohung bzw. Beihilfe zur Bedrohung auf niedrigere Freiheitsstrafen erkannt hätte.

Der geringfügige Erfolg der Revisionen lässt es nicht unbillig erscheinen, die Angeklagten mit den gesamten Kosten ihrer Rechtsmittel zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).

Zeng Meyberg Schmidt

Lutz Zimmermann