Cannabis cultivation as unselbständiger Teilakt of dealing under KCanG via transfer of BtMG case law
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Court of Justice (BGH) rejected the defendant's appeal as largely unfounded but modified the conviction to correct the legal classification of the offenses, holding that the defendant is guilty of aiding the import and dealing in narcotics in non-small quantities (cocaine) in four cases, and aiding the dealing in cannabis in five cases, thereby deleting the separate tateinheitlich convictions for aiding the cultivation of cannabis; the original total prison sentence of three years and nine months and the single-count sentences of one year and three months remained in force. The dispute centered on a Sachrüge challenging the lower court's misclassification of the drug quantities and the concurrence relationship between cannabis cultivation and dealing. The decisive legal basis was the application of established BtMG case law to the Cannabis Act (KCanG), determining that cultivation for the purpose of sale constitutes an unselbständiger Teilakt (unself-sufficient partial act) of dealing and is therefore subsumed into the dealing offense via Bewertungseinheit (unit of evaluation), while the sentencing was upheld under § 354 Abs. 1 StPO analog as the lower court would not have imposed lower sentences despite the formal change in the guilt findings.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 354 Abs. 1 StPO, § 46 Abs. 2 StGB; Cannabis cultivation as unselbständiger Teilakt of dealing under KCanG via transfer of BtMG case law: Die in den fünf betroffenen Fällen verhängten Einzelfreiheitsstrafen von je einem Jahr und drei Monaten haben gleichwohl Bestand. Denn es ist auszuschließen (§ 354 Abs. 1 StPO analog), dass das Landgericht bei zutreffender rechtlicher Beurteilung niedrigere Strafen gegen den mehrfach und darunter einschlägig vorbestraften Angeklagten verhängt hätte. Das das Tatbild mitbestimmende Anbauen als solches durfte das Landgericht straferschwerend berücksichtigen (vgl. § 46 Abs. 2 StGB: „das Maß der Pflichtwidrigkeit“ und „die Art der Ausführung“). Auch mit der – eher formalen – Schuldspruchmilderung fügen sich die Einzelstrafen in das ersichtlich an der Art der gehandelten Rauschmittel ausgerichtete Strafengefüge ein.
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KI-generiertVolltext
1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Ulm vom 28. Juni 2024 wird als unbegründet verworfen. Jedoch wird der Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der Beihilfe zur Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in vier Fällen und der Beihilfe zum Handeltreiben mit Cannabis in fünf Fällen schuldig ist; in den Fällen 12 bis 16 der Urteilsgründe entfällt jeweils die tateinheitliche Verurteilung wegen Beihilfe zum Anbau von Cannabis.
2. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtmittels zu tragen.
[GRUENDE]
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Beihilfe zur Einfuhr von Betäubungsmitteln in vier Fällen sowie wegen Beihilfe zum verbotenen Anbau von Cannabis in Tateinheit mit Beihilfe zum verbotenen Handeltreiben mit Cannabis in fünf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt. Die hiergegen gerichtete, auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten führt nur zur Änderung des Schuldspruchs. Im Wesentlichen ist das Rechtsmittel unbegründet.
Zur Schuldspruchänderung hat der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt:
„a) Die vom Angeklagten unterstützten Taten der Einfuhr von und des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln (Taten 1-4) bezogen sich jeweils auf eine nicht geringe Menge Kokainhydrochlorid (UA S. 25-28). Insoweit war der Strafkammer ein Fassungsversehen unterlaufen (UA S. 41).
b) Die konkurrenzrechtliche Einordnung der ‚Beihilfe zum verbotenen Anbau von Cannabis mit verbotenem Handeltreiben mit Cannabis‘ kann keinen Bestand haben (UA S. 31-32).
Die zum BtMG ergangene Rechtsprechung ist auf Straftaten nach dem KCanG zu übertragen (vgl. Senat, Beschluss vom 18. April 2024 – 1 StR 106/24, NStZ 2024, 420-423, Rn. 5). Der Anbau von Cannabispflanzen zum Zweck des gewinnbringenden Verkaufs stellt deshalb nach allgemeinen Grundsätzen nur einen unselbständigen Teilakt des Handeltreibens mit Cannabis dar und geht deshalb im Wege der Bewertungseinheit in diesem Tatbestand auf (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Januar 1981 – 2 StR 618/80, BGHSt 30, 28-31; Senat, Urteil vom 28. Oktober 1997 – 1 StR 501/97, StV 1998, 594-595; BGH, Beschluss vom 6. Mai 2024 – 4 StR 5/24, NStZ-RR 2024, 249-250, Rn. 7 mwN; Patzak in Patzak/Fabricius, 11. Aufl. 2024, § 29 BtMG Rn. 106, 455).“
2. Die in den fünf betroffenen Fällen verhängten Einzelfreiheitsstrafen von je einem Jahr und drei Monaten haben gleichwohl Bestand. Denn es ist auszuschließen (§ 354 Abs. 1 StPO analog), dass das Landgericht bei zutreffender rechtlicher Beurteilung niedrigere Strafen gegen den mehrfach und darunter einschlägig vorbestraften Angeklagten verhängt hätte. Das das Tatbild mitbestimmende Anbauen als solches durfte das Landgericht straferschwerend berücksichtigen (vgl. § 46 Abs. 2 StGB: „das Maß der Pflichtwidrigkeit“ und „die Art der Ausführung“). Auch mit der – eher formalen – Schuldspruchmilderung fügen sich die Einzelstrafen in das ersichtlich an der Art der gehandelten Rauschmittel ausgerichtete Strafengefüge ein.
Jäger Fischer Wimmer
Leplow Welnhofer-Zeitler