Protective effect of EG-FGV provisions for tort-based differential damages claims against vehicle manufacturers using illegal defeat devices
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Court of Justice reversed the appellate court's judgment and remanded the case for a new hearing, ruling that the plaintiff has a viable claim for differential damages that the lower court failed to consider. The dispute concerns a consumer’s tort claim for compensation regarding an Audi diesel vehicle equipped with an illegal defeat device, where the plaintiff sought full restitution via rescission but was denied by the prior instance. The decisive legal basis is § 823(2) BGB in conjunction with §§ 6(1) and 27(1) EG-FGV (in the version prior to 2009), which the court confirmed are protective laws safeguarding the financial interests of vehicle purchasers against the loss in value caused by non-compliant emission control systems, thereby establishing a cause of action for differential damages even where full restitution is unavailable.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 826 BGB, § 823 Abs. 2 BGB, § 562 Abs. 1 ZPO, § 561 ZPO, § 563 Abs. 3 ZPO, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO; Protective effect of EG-FGV provisions for tort-based differential damages claims against vehicle manufacturers using illegal defeat devices: The dispute concerns a consumer’s tort claim for compensation regarding an Audi diesel vehicle equipped with an illegal defeat device, where the plaintiff sought full restitution via rescission but was denied by the prior instance. The decisive legal basis is § 823(2) BGB in conjunction with §§ 6(1) and 27(1) EG-FGV (in the version prior to 2009), which the court confirmed are protective laws safeguarding the financial interests of vehicle purchasers against the loss in value caused by non-compliant emission control systems, thereby establishing a cause of action for differential damages even where full restitution is unavailable.
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KI-generiertProcedural basis cited in the operative part for the reversal of the lower court's judgment.
Procedural criterion cited to determine that the judgment is reversed because it does not stand on other grounds.
Procedural rule cited to explain why the court could not decide the matter itself as the case was not ready for final decision.
Procedural basis cited for the remand of the case to the court of appeal for new hearing and decision.
Volltext
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 14. Dezember 2022 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Der Streitwert für die Revision wird auf bis 35.000 € festgesetzt.
Von Rechts wegen
[TATBESTAND]
Der Kläger nimmt die Beklagte wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen in einem Kraftfahrzeug auf Schadensersatz in Anspruch. Er erwarb im Oktober 2013 von einem Dritten kreditfinanziert einen von der Beklagten hergestellten gebrauchten (Erstzulassung: September 2010) Audi Q5 3.0 V6 TDI quattro DPF, der mit einem V6-Dieselmotor (Schadstoffklasse Euro 5) ausgerüstet ist.
Das Landgericht hat die im Wesentlichen auf Rückabwicklung von Kauf- und Darlehensvertrag gerichtete Klage abgewiesen. Die Berufung, mit welcher der Kläger Erstattung des Kaufpreises und der Kosten eines ersten Kreditvertrags abzüglich einer Nutzungsentschädigung nebst Verzugszinsen Zug um Zug gegen Übergabe des streitgegenständlichen Fahrzeugs, die Feststellung des Annahmeverzugs und die Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten zuzüglich Prozesszinsen begehrt hat, ist ohne Erfolg geblieben. Mit seiner vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Berufungsanträge weiter.
[ENTSCHEIDUNGSGRUENDE]
Die Revision hat Erfolg.
I. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung - soweit für das Revisionsverfahren von Interesse - im Wesentlichen wie folgt begründet:
Die Voraussetzungen einer Haftung aus §§ 826, 31 BGB wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung seien hier schon deshalb nicht gegeben, weil der Kläger dazu keinen ausreichenden Sachvortrag halte. Ein Thermofenster genüge zur Begründung einer Haftung aus § 826 BGB grundsätzlich nicht. Hinsichtlich der weiteren vom Kläger behaupteten Abschalteinrichtungen sei der klägerische Vortrag unschlüssig, ohne Substanz oder ins Blaue hinein vorgetragen. Dem Kläger stehe ebenfalls kein Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit den Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 oder den die Bestimmungen der Richtlinie 2007/46/EG umsetzenden Vorschriften der §§ 6, 27 EG-FGV zu, da die genannten Vorschriften im hier in Rede stehenden Bereich nicht drittschützend seien. Hieran ändere sich selbst dann nichts, wenn - worauf es nicht entscheidend ankomme - die Einschätzung des Generalanwalts Rantos in seinen Schlussanträgen in der Rechtssache C-100/21 vom 2. Juni 2022 zum mittelbaren Drittschutz unionsrechtlich zutreffend sein sollte. Denn selbst dann käme den genannten unionsrechtlichen Vorschriften nicht der Charakter eines Schutzgesetzes im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB zu.
II. Diese Erwägungen halten der Überprüfung im Revisionsverfahren nicht in allen Punkten stand.
1. Es begegnet keinen revisionsrechtlichen Bedenken, dass das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten aus §§ 826, 31 BGB verneint hat. Die Revision erhebt insoweit auch keine Einwände.
2. Die Revision wendet sich jedoch mit Erfolg dagegen, dass das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV aus Rechtsgründen abgelehnt hat. Wie der Senat nach Erlass des angefochtenen Urteils entschieden hat, sind die Bestimmungen der § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV in der Fassung vom 21. April 2009 (a.F.) Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB, die das Interesse des Fahrzeugkäufers gegenüber dem Fahrzeughersteller wahren, nicht durch den Kaufvertragsabschluss eine Vermögenseinbuße im Sinne der Differenzhypothese zu erleiden, weil das Fahrzeug entgegen der Übereinstimmungsbescheinigung eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne des Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 aufweist (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 29 bis 32; Urteil vom 16. Oktober 2023 - VIa ZR 374/22, NJW-RR 2024, 577 Rn. 9-15).
Das Berufungsgericht hat daher zwar zu Recht einen Anspruch des Klägers auf die Gewährung sogenannten "großen" Schadensersatzes verneint (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 22 bis 27). Es hat jedoch nicht berücksichtigt, dass dem Kläger nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV a.F. ein Anspruch auf Ersatz eines erlittenen Differenzschadens zustehen kann (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023, aaO, Rn. 28 bis 32; ebenso BGH, Urteile vom 20. Juli 2023 - III ZR 267/20, NJW 2024, 361 Rn. 21 ff.; - III ZR 303/20, juris Rn. 16 f.; Urteil vom 12. Oktober 2023 - VII ZR 412/21, juris Rn. 20). Demzufolge hat das Berufungsgericht - von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - weder dem Kläger Gelegenheit zur Darlegung eines solchen Schadens gegeben, noch hat es Feststellungen zu einer deliktischen Haftung der Beklagten wegen des zumindest fahrlässigen Einbaus einer unzulässigen Abschalteinrichtung getroffen.
III. Die angefochtene Entscheidung ist aufzuheben, § 562 Abs. 1 ZPO, weil sie sich nicht aus anderen Gründen als richtig darstellt, § 561 ZPO. Der Senat kann nicht in der Sache selbst entscheiden, weil diese nicht zur Endentscheidung reif ist, § 563 Abs. 3 ZPO. Sie ist daher zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO.
Im wiedereröffneten Berufungsverfahren wird der Kläger Gelegenheit haben, einen Differenzschaden darzulegen. Das Berufungsgericht wird sodann nach den näheren Maßgaben des Urteils des Senats vom 26. Juni 2023 (VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245) die erforderlichen Feststellungen zu der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung sowie gegebenenfalls zu den weiteren Voraussetzungen und zum Umfang einer Haftung der Beklagten nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV a.F. zu treffen haben.
C. Fischer Möhring Katzenstein
Ostwaldt Tausch