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3 StR 284/24 ECLI:DE:BGH:2025:300425B3STR284.24.0 KI-generiert

Inadmissibility of Gegenvorstellung against final criminal revision dismissal and limited scope of Anhörungsrüge

Geschäftsnummer 3 StR 284/24
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (3rd Criminal Senate) dismissed the convicted defendant’s *Gegenvorstellung* (further objection), leaving the prior decision rejecting the revision in force. The dispute concerned a criminal appeal where the defendant attempted to challenge the Senate’s dismissal of his revision against a lower court judgment by filing a document labeled as a “Widerspruch and Beschwerde,” arguing that evidence, specifically two mobile phones, had not been evaluated. The court held the objection inadmissible because, outside the specific procedure of § 356a StPO (hearing plea), the appellate court is prohibited from overturning its own final judgment that establishes the legal force of the lower court’s verdict; the filing was not interpreted as a *Anhörungsrüge* since the defendant did not allege a denial of legal hearing or that specific arguments were ignored.

Legislator-Regeste

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Inadmissibility of Gegenvorstellung against final criminal revision dismissal and limited scope of Anhörungsrüge: Die Eingabe ist als Gegenvorstellung gegen den Senatsbeschluss, nicht als Anhörungsrüge gemäß § 356a StPO, auszulegen. Denn der Verurteilte macht keine Verletzung rechtlichen Gehörs geltend. Insbesondere behauptet er nicht, dass bei der angefochtenen Entscheidung Revisionsvorbringen nicht bedacht worden sei. Im Kern macht er vielmehr – wie schon mit der Revisionsbegründung – geltend, seine Revision sei deshalb zu Unrecht verworfen worden, weil Beweisen nicht nachgegangen worden sei. So seien zwei Mobiltelefone nicht ausgewertet worden.

Schlagwörter

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Revision eines Entscheids Versuch im Strafrecht E-Justice beschränkte Handlungsfähigkeit verspätete Einwendungen formelle Verfahrenseinstellung
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Volltext

Die Gegenvorstellung des Verurteilten gegen den Beschluss des Senats vom 2. April 2025 wird zurückgewiesen.

[GRUENDE]

Mit Beschluss vom 2. April 2025 hat der Senat die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 22. Januar 2024 als unbegründet verworfen. Dagegen wendet sich der Verurteilte mit Schreiben vom 11. April 2025, in dem er erklärt, er „lege gegen den Beschluss Widerspruch und Beschwerde ein“.

Die Eingabe ist als Gegenvorstellung gegen den Senatsbeschluss, nicht als Anhörungsrüge gemäß § 356a StPO, auszulegen. Denn der Verurteilte macht keine Verletzung rechtlichen Gehörs geltend. Insbesondere behauptet er nicht, dass bei der angefochtenen Entscheidung Revisionsvorbringen nicht bedacht worden sei. Im Kern macht er vielmehr – wie schon mit der Revisionsbegründung – geltend, seine Revision sei deshalb zu Unrecht verworfen worden, weil Beweisen nicht nachgegangen worden sei. So seien zwei Mobiltelefone nicht ausgewertet worden.

Die Gegenvorstellung erweist sich als unzulässig. Dem Revisionsgericht ist es – außerhalb des Verfahrens nach § 356a StPO – versagt, eine Entscheidung aufzuheben oder abzuändern, mit der es die Rechtskraft des tatrichterlichen Urteils herbeigeführt hat. Eine Gegenvorstellung gegen eine solche Entscheidung ist deshalb nicht statthaft (s. BGH, Beschluss vom 14. Mai 2019 – 3 StR 595/18, juris Rn. 3 mwN).

Eine Anhörungsrüge bliebe im Übrigen ebenfalls ohne Erfolg. Der Rechtsbehelf wäre unbegründet. Denn der Senat hat weder Verfahrensstoff verwertet, zu dem der Verurteilte nicht gehört worden wäre, noch zu berücksichtigendes Vorbringen des Verurteilten übergangen.

Schäfer Hohoff Anstötz

Kreicker Munk