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1 StR 494/24 ECLI:DE:BGH:2025:030425B1STR494.24.0 KI-generiert

Concurrence between possession and acquisition of child pornography: Single possession offense in legal unity with multiple downloads

Geschäftsnummer 1 StR 494/24
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The German Federal Court of Criminal Court (BGH) partially granted the defendant's appeal, modifying the conviction to nine counts of acquiring child pornography and one count of possessing child and youth pornography in legal concurrence, and quashed the entire sentencing portion, remanding the case for new proceedings at a different youth protection chamber. The defendant, who had previously been sentenced to three years and three months for possession and acquisition of extensive child and youth pornographic material, challenged the legal concurrence of the offenses. The court ruled that simultaneous possession of pornographic items, even on different media, constitutes a single offense and does not stand in legal plurality (Tatmehrheit) to specific acquisition acts; instead, the broader possession is in legal concurrence (Tateinheit) with the nine distinct acquisition events. Based on this correction to the concurrence doctrine under § 184b and § 184c of the Criminal Code (StGB), the BGH invalidated the cumulative sentence. On remand, the sentencing court is barred by the prohibition against aggravation from imposing a total sentence exceeding the original three years and three months, though it may adjust individual sentences for the nine counts.

Legislator-Regeste

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§ 184b Abs. 3 StGB, § 184c Abs. 3 StGB, § 265 Abs. 1 StPO, § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO; Concurrence between possession and acquisition of child pornography: Single possession offense in legal unity with multiple downloads: The defendant, who had previously been sentenced to three years and three months for possession and acquisition of extensive child and youth pornographic material, challenged the legal concurrence of the offenses. The court ruled that simultaneous possession of pornographic items, even on different media, constitutes a single offense and does not stand in legal plurality (Tatmehrheit) to specific acquisition acts; instead, the broader possession is in legal concurrence (Tateinheit) with the nine distinct acquisition events. Based on this correction to the concurrence doctrine under § 184b and § 184c of the Criminal Code (StGB), the BGH invalidated the cumulative sentence. On remand, the sentencing court is barred by the prohibition against aggravation from imposing a total sentence exceeding the original three years and three months, though it may adjust individual sentences for the nine counts.

Schlagwörter

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Besitz von Kinderpornografie Realkonkurrenz von Straftaten Besitzerwerb Rechtslehre Einheit des Verfahrens Kindesschutzverfahren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 265 Abs. 1 StPO

Cited to justify the court's power to directly amend the conviction (Schuldspruch) in the dispositive without remanding the matter to the lower court.

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Volltext

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 12. Juli 2024

a) im Schuldspruch dahin abgeändert, dass der Angeklagte des Sichverschaffens kinderpornographischer Inhalte in Tateinheit mit Besitz kinder- und jugendpornographischer Inhalte in neun Fällen schuldig ist;

b) im gesamten Strafausspruch aufgehoben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Jugendschutzkammer zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Besitzes kinderpornographischer Inhalte in Tateinheit mit Besitz jugendpornographischer Inhalte und wegen der Besitzverschaffung kinderpornographischer Inhalte in neun Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt. Hiergegen richtet sich die mit der Rüge der Verletzung formellen und sachlichen Rechts begründete Revision des Angeklagten, die den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg hat. Im Übrigen ist sie unbegründet.

1. Nach den Feststellungen des Landgerichts hatte der Angeklagte am 26. Oktober 2022 Besitz an 20.504 kinderpornographischen und 245 jugendpornographischen Inhalten, die sich auf verschiedenen Datenträgern in seiner Wohnung befanden. Darüber hinaus bezog er in 252 nicht näher aufklärbaren Aktionen insgesamt 1.600 (weitere) kinderpornographische Inhalte, wobei für neun Fälle des Downloads ein konkretes Bezugsdatum festgestellt worden ist.

2. Den vom Angeklagten erhobenen Verfahrensrügen bleibt aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts ausgeführten zutreffenden Gründen der Erfolg versagt.

3. Das Urteil hält jedoch hinsichtlich der konkurrenzrechtlichen Bewertung der sachlich-rechtlichen Nachprüfung teilweise nicht stand.

a) Zunächst rechtsfehlerfrei hat das Landgericht die neun Beschaffungsvorgänge, für die ein konkretes Datum festgestellt werden konnte (Fälle III. 2. der Urteilsgründe), als rechtlich selbständige, zueinander in Tatmehrheit stehende Taten gemäß § 184b Abs. 3 StGB gewürdigt, durch die der Angeklagte sich den Besitz von insgesamt zehn – am 11. September 2019 um 6.22 Uhr wurden zwei Dateien heruntergeladen und sind damit rechtsfehlerfrei als eine Verschaffung gewertet worden – kinderpornographischen Inhalten verschaffte (vgl. dazu BGH, Beschlüsse vom 18. Dezember 2019 – 3 StR 264/19 Rn. 23 und vom 10. Juli 2008 – 3 StR 215/08, BGHR StGB § 184b Konkurrenzen 1 Rn. 4-6; je mwN).

b) Hingegen hält die weitere Wertung, der am 26. Oktober 2022 festgestellte Besitz (Fall III. 1. der Urteilsgründe) von weiteren 20.504 Dateien mit kinderpornographischen Inhalten (§ 184b Abs. 3 StGB) und 245 Dateien mit jugendpornographischen Inhalten (§ 184c Abs. 3 StGB) trete tatmehrheitlich neben die vorstehenden Verschaffungshandlungen, der revisionsgerichtlichen Überprüfung nicht stand.

aa) Zwar tritt der Besitztatbestand des § 184b Abs. 3 StGB konkurrenzrechtlich grundsätzlich hinter dem Sichverschaffen kinderpornographischer Inhalte nach § 184b Abs. 3 StGB zurück (vgl. BGH, Beschluss vom 3. September 2015 – 1 StR 255/15 Rn. 10). Jedoch stellt der gleichzeitige Besitz mehrerer kinderpornographischer Inhalte – für jugendpornographische Inhalte gilt nichts Anderes – nur eine Tat dar, selbst wenn sich die Inhalte auf verschiedenen Datenträgern befinden (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2019 – 3 StR 264/19 Rn. 23 mwN). Dies hat zur Konsequenz, dass bei gleichzeitigem Besitz von sich verschafften kinder- und/oder jugendpornographischen Inhalten und weiteren, darüberhinausgehenden gespeicherten verbotenen Inhalten für eine tatmehrheitliche Verurteilung wegen Besitzes kinder- bzw. jugendpornographischer Inhalte kein Raum ist. Vielmehr tritt der weitergehende Besitz kinder- und/oder jugendpornographischer Inhalte in diesem Fall jeweils tateinheitlich neben die selbständigen Verschaffungstaten (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Juni 2024 – 2 StR 101/24 Rn. 6). Dabei hat der Besitz als Auffangtatbestand nicht die Kraft, die erfolgreichen Verschaffungsvorgänge zu einer Tat zu verklammern (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 10. Juli 2008 – 3 StR 215/08, BGHR StGB § 184b Konkurrenzen 1 Rn. 5).

bb) Da dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe (UA S. 12) zu entnehmen ist, dass der Angeklagte sowohl die verschafften als auch die weiteren Inhalte am 26. Oktober 2022, dem Tag der Hausdurchsuchung, noch abgespeichert hatte – andernfalls wäre die Auswertung des abgespeicherten Materials nicht möglich gewesen –, scheidet eine tatmehrheitliche Verurteilung des Besitzes der weiteren verbotenen Inhalte aus. Dieser tritt vielmehr tateinheitlich zu den Verschaffungstaten hinzu. Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend ab. § 265 Abs. 1 StPO steht dem nicht entgegen, weil sich der Angeklagte nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können.

c) Aufgrund der geänderten konkurrenzrechtlichen Bewertung entfällt die für die Tat III. 1. verhängte Einzelfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten, die auch die Einsatzstrafe bildet. Dies führt hier zur Aufhebung des gesamten Strafausspruchs. Denn die dem bisher tatmehrheitlich abgeurteilten Besitz innewohnende Schuld verteilt sich vielmehr auf die Verschaffungshandlungen und erhöht deren Unwert (vgl. BGH, Urteil vom 25. Juli 2024 – 1 StR 101/24 Rn. 9).

4. Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin:

Aufgrund des Verschlechterungsverbots (§ 358 Abs. 2 Satz 1 StPO) darf die neue Gesamtfreiheitsstrafe drei Jahre und drei Monate nicht übersteigen. Die Strafkammer ist aber nicht daran gehindert, für die verbleibenden neun Taten höhere Einzelstrafen als bisher auszusprechen. Dies wird sogar naheliegen, weil die bloße Änderung der konkurrenzrechtlichen Beurteilung nicht zu einer anderen Bewertung des Unrechtsgehalts führt. Jedoch wird das neue Tatgericht mit Blick auf das Verschlechterungsverbot zu beachten haben, dass die Summe der neu zu bildenden neun Einzelstrafen die Summe der bisherigen zehn Einzelstrafen nicht übersteigen darf (vgl. BGH, Urteil vom 23. Oktober 2024 – 5 StR 382/23 Rn. 20; Beschluss vom 17. August 2023 – 2 StR 200/23 Rn. 16; je mwN).

Jäger Fischer Leplow

Allgayer Welnhofer-Zeitler