Extraterritorial sexual offenses: Missing factual basis for German criminal law application under § 7 StGB and omitted daily rate for fines
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Court of Justice (1st Criminal Senate) partially granted the defendant’s appeal, vacating the verdict regarding sexual coercion and abuse of a protected person committed abroad, the underlying total prison sentence, and the omission of a daily rate for a fine, and remanded these specific issues to a different chamber of the Landgericht Augsburg for renewed proceedings, while upholding the remainder of the convictions. The dispute centered on the applicability of German criminal law to offenses committed in Turkey against the defendant’s minor daughter and a procedural defect where the court sentenced the defendant to a fine but failed to specify the daily rate. The decisive legal basis was the finding that the Landgericht failed to establish whether the victim held German nationality at the time of the offense, a prerequisite for applying German law to extraterritorial crimes under § 7(1) StGB, and that the absence of a fixed daily rate for the fine violated mandatory sentencing requirements, even when the fine is subsumed into a total custodial sentence.
Legislator-Regeste
KI-generiertExtraterritorial sexual offenses: Missing factual basis for German criminal law application under § 7 StGB and omitted daily rate for fines: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexueller Nötigung in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen in zwei Fällen, wegen Bedrohung in drei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Beleidigung, sowie wegen Beleidigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und zehn Monaten verurteilt. Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg (§ 349 Abs. 4); im Übrigen ist sie unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).
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KI-generiertVolltext
Schuldspruch wegen sexueller Nötigung und sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen; Anwendbares Recht bei Tatbegehung in Türkei
[TENOR]
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 25. November 2024 im Fall C. II. 1. der Urteilsgründe, im Fall C. II. 3. der Urteilsgründe, soweit eine Festsetzung der Tagessatzhöhe unterblieben ist, und im Gesamtstrafenausspruch aufgehoben; jedoch bleiben die jeweils zugehörigen Feststellungen aufrechterhalten.
2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird als unbegründet verworfen.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Jugendschutzkammer zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
[GRUENDE]
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexueller Nötigung in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen in zwei Fällen, wegen Bedrohung in drei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Beleidigung, sowie wegen Beleidigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und zehn Monaten verurteilt. Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg (§ 349 Abs. 4); im Übrigen ist sie unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).
1. Die Verurteilung des Angeklagten im Fall C. II. 1. der Urteilsgründe wegen sexueller Nötigung in Tateinheit mit Missbrauch von Schutzbefohlenen hat keinen Bestand, weil die Feststellungen des Landgerichts zum Strafanwendungsrecht insoweit lückenhaft sind.
a) Nach den Feststellungen des Landgerichts beging der Angeklagte die vorgenannte verfahrensgegenständliche Tat während des gemeinsamen Urlaubs der Familie in der Türkei im August 2021 zum Nachteil der Nebenklägerin, seiner leiblichen Tochter. Dem Rubrum des Urteils ist zu entnehmen, dass der Angeklagte türkischer Staatsangehöriger ist; Feststellungen zur Staatsangehörigkeit der Nebenklägerin zur Tatzeit sind aber vom Landgericht nicht getroffen worden.
b) Damit lässt sich aus den bisherigen Feststellungen eine Anwendung deutschen Strafrechts für die in der Türkei begangene Tat nicht entnehmen.
aa) Eine Anwendung deutschen Strafrechts nach § 5 Nr. 8 StGB ist ausgeschlossen, auch wenn der Angeklagte zur Tatzeit seinen Lebensmittelpunkt im Inland hatte. Diese Regelung ist erst durch Gesetz vom 26. Juli 2023 (BGBl. I Nr. 203 vom 2. August 2023) mit Wirkung vom 1. Oktober 2023 eingefügt worden und damit nach Begehung der verfahrensgegenständlichen Tat. Einer Rückwirkung der Änderung steht § 2 Abs. 1, Abs. 3 StGB entgegen.
Die Rechtsanwendungsregeln der §§ 3 ff. StGB sind zugleich Geltungsvoraussetzung und Bestandteil des materiellen deutschen Strafrechts und bestimmen damit im Sinne des Art. 103 Abs. 2 GG die Strafbarkeit der darin genannten Taten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Dezember 2002 – 2 BvR 666/02 Rn. 23 ff., 28, 10 zu § 370 Abs. 7 AO aF mwN).
bb) Eine Anwendung deutschen Strafrechts kommt aber nach § 7 Abs. 1 StGB in Betracht. Danach gilt das deutsche Strafrecht für Taten, die im Ausland gegen einen Deutschen begangen werden, wenn die Tat am Tatort mit Strafe bedroht ist. Eine Prüfung dieser Voraussetzungen ist dem Senat nach den bisherigen Feststellungen des Landgerichts nicht möglich, da das Urteil sich nicht dazu verhält, ob die Nebenklägerin bei Begehung der Tat deutsche Staatsangehörige war.
c) Die Feststellungen des Landgerichts können bestehen bleiben, da sie vom aufgezeigten Rechtsfehler nicht betroffen sind (§ 353 Abs. 2 StPO). Das neue Tatgericht kann ergänzende Feststellungen treffen, die mit den bisherigen nicht in Widerspruch stehen; zu den tatsächlichen Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 StGB wird es weitergehende Feststellungen zu treffen haben.
2. Die Aufhebung der Verurteilung im Fall C. II. 1. der Urteilsgründe bedingt die Aufhebung der vom Landgericht gebildeten Gesamtfreiheitsstrafe.
3. Das Landgericht hat im Fall C. III. 3. der Urteilsgründe gegen den Angeklagten eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen festgesetzt. Eine Tagessatzhöhe ist jedoch nicht bestimmt worden. Dies ist rechtsfehlerhaft, weil eine solche auch dann festzusetzen ist, wenn Einzelgeldstrafen in einer Gesamtfreiheitsstrafe aufgehen (BGH, Beschlüsse vom 28. November 2024 – 1 StR 353/24 Rn. 5; vom 19. August 2015 – 1 StR 308/15 Rn. 3 und vom 14. Mai 1981 – 4 StR 599/80, BGHSt 30, 93, 96). Eine entsprechende Festsetzung der Tagessatzhöhe ist vom neuen Tatgericht nachzuholen. Dabei haben in dieser Fallkonstellation etwaige nach dem angefochtenen Urteil eingetretene Verbesserungen der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Angeklagten außer Betracht zu bleiben (BGH, Beschlüsse vom 9. Februar 2022 – 6 StR 644/21 Rn. 5 und vom 13. Juli 2021 – 6 StR 268/21 Rn. 4; jeweils mwN).
Fischer Wimmer Bär
Leplow Welnhofer-Zeitler